Description: Seite 1 14.4 Maßnahmentabelle Behandlungsgrundsätze (BHG) für Biotope, LRT und Arten gemäß Natura 2000-Landesverordnung Biotope/LRT/Ar Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination ten Gewässer-LRT • keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des (LRT 3150, LRT Oberflächenwassers; 3260) • kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B; • keine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten oder Lebensraumelementen, Schutzbestimmungen bei Gewässerunterhaltungsmaßnahmen: • kein Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglich, • Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist, • keine Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse, • Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige an die zuständige Naturschutzbehörde, • Keine Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen, • Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm), • Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund, • Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses, • (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle. LRT 6430 • Mahd des LRT 6430 im Rahmen der Gewässerunterhaltung nur einmal jährlich und nicht vor dem 1. August Grünland-LRT • kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist (LRT 6510, LRT von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, 6440) • kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, • keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, • keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, • keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. • kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, • keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT, • keine Nach- oder Einsaat. Wald-LRT (LRT • Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger 9160, LRT 9190, biologischer Maßnahmen, LRT 91E0*, LRT • Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. 91F0) Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen, • Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten, • Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen, • Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern, • Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August, • kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln, •keine Kalkung natürlich saurer Standorte, •kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen, • Erhalt der LRT, • keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen, • keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFHRL durch Holzpolterung, • flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde; • Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung, • keine Aufforstung von Flächen mit Offenland-LRT. • keine Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze • Erhaltung oder Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen durch Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung; •Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m, •ohne Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze (7 cm ohne Rinde), •Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von Lebensraum-typischen Pionier- und Weichholzarten, • Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze. LRT 91E0* Biber Erhaltung eines für den LRT 91E0* typischen Wasserregimes • keine Veränderungen oder Störungen durch Handlungen aller Art im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue • keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue oder Fischotterbaue • kein Fischen im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue • die Erhaltung oder die Wiederherstellung einer natürlichen oder naturnahen Gewässerstruktur, • die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Gewässerausbau, Habitatzerschneidung (z. B. Wanderbarrieren, insbesondere an Straßenquerungen) oder eine nicht artangepasste Gewässerunterhaltung. Seite 2 Biotope/LRT/Ar Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination ten Bitterling •die Erhaltung oder die Wiederherstellung der Habitatgewässer (sommerwarme Gewässer in zusammenhängenden Komplexen, mit aerober Sohle und ausgedehnten Wasserpflanzenbeständen im Litoral sowie Stillwasserbereichen in Fließgewässern), •die Vermeidung von Beeinträchtigungen oder die Wiederherstellung der Habitate der als Wirtsorganismen zur Eiablage nötigen Großmuscheln (strukturreicher, natürlicher oder naturnaher Gewässer), •die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Eutrophierung, Besatzmaßnahmen mit nicht heimischen oder nicht gebietstypischen Fischarten, eine nicht artspezifisch angepasste Gewässerunterhaltung, bestandsgefährdenden Gewässerausbau oder Auenabtrennung. Rapfen•die Erhaltung oder die Wiederherstellung der Habitatgewässer (Fließgewässer mit ausgeprägter Freiwasserzone, strömenden Bereichen mit kiesiger Sohle sowie strömungsberuhigten Abschnitten) einschließlich ihrer strukturreichen Gewässerufer, •die Erhaltung oder die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit dieser Gewässer, •die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Stoff- oder Feinsedimenteinträge, Gewässerausbau oder eine nicht artspezifisch angepasste Gewässerunterhaltung. Steinbeißer•die Erhaltung oder die Wiederherstellung der Habitatgewässer (naturnahe Gewässer mit sich natürlich umlagerndem Sand, abschnittsweiser Gewässervegetation und flachen Gewässerabschnitten mit höchstens geringer Strömungsgeschwindigkeit sowie tieferer Abschnitte als Winterhabitate) •die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Eutrophierung, Gewässerausbau oder eine nicht artspezifisch angepasste Gewässerunterhaltung. Schlammpeitzge •die Erhaltung oder die Wiederherstellung naturnaher Lebensräume (z. B. Auengewässer) mit großflächigen, emersen bzw. submersen Pflanzenbeständen und r lockeren Schlamm- und Sandböden, •die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Gewässerausbau, Eutrophierung bzw. Schadstoffeinträge oder zu starker Verlandung; •die Gewässerunterhaltung sollte abschnittsweise und in 3- bis 5-jährigen Abständen erfolgen, Fischotter •die Erhaltung oder die Wiederherstellung zusammenhängender und vernetzter Oberflächengewässer mit einer natürlichen oder naturnahen Gewässerstruktur •die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch angel- oder berufsfischereiliche Nutzung, Gewässerausbau, Habitatzerschneidung (z. B. Wanderbarrieren, insbesondere an Straßenquerungen) oder eine nicht artangepasste Gewässerunterhaltung. Ergänzende Behandlungsgrundsätze (BHG) für Biotope, LRT und Arten Biotope/LRT/Ar Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination ten • Erhaltung und Entwicklung der eutrophen Stillgewässer mit Arten ihrer Wasserpflanzen- und Ufervegetation und der typischen Fauna, LRT 3150 • Sicherung des trophischen Niveaus durch die Vermeidung und Minimierung von Nähr- und Schadstoffeinträgen durch Einrichtung bzw. Beibehaltung von Pufferzonen (Gewässerrandstreifen mit einer Mindestbreite von 10 m) zu landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere zu angrenzenden Ackerflächen, • kein Uferverbau- und -befestigung sowie keine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren sowie von Wasser- oder Schwimmblattvegetation. LRT 3260•die Vermeidung von Nährstoffeinleitungen bzw. -einträgen, von Schadstoffen und Pflanzenschutzmitteln, •soweit notwendig und schutzzweckkonform die Durchführung von Gewässerrenaturierung, •die Erhaltung oder die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit unter Wahrung des Wasserrückhaltes im PG, •die Vermeidung starker Verschilfung oder Verlandung. LRT 6430•die Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Wasserhaushalts und ggf. der natürlichen Auendynamik, •die Entfernung ggf. im LRT vorhandener Gehölze. LRT 6440• die Durchführung einer angepassten, habitatprägenden Nutzung mittels Mahd (Optimalvariante) oder ggf. Beweidung zu einem gemäß der phänologischen Ausprägung angepassten Bewirtschaftungszeitpunkt: • zweischürige Mahd (mit Abräumen). LRT 6510• die Durchführung einer angepassten, habitatprägenden Nutzung mittels Mahd oder ggf. Beweidung zu einem gemäß der phänologischen Ausprägung angepassten Bewirtschaftungszeitpunkt: • zweischürige Mahdnutzung, Mahd mit Abräumen, früher Erstschnitt zum Ährenschieben der hauptbestandsbildenden Gräser. LRT 9160, LRT • die Förderung von Naturverjüngung unter Berücksichtigung des LRT-Artenspektrums und Erhalt der lebensraumtypischen Baumartenzusammensetzung 91F0 (insbesondere eines angemessenen Anteils an Eiche), • das Belassen einer möglichst hohen Anzahl von Altbäumen bzw. eines hohen Anteils Totholz, •ggf. die Wiederherstellung natürlich hoher Grundwasserbedingungen bzw. einer natürlichen Überflutungsdynamik für hydromorph geprägte LRT. LRT 9190•die Förderung von Naturverjüngung unter Berücksichtigung des LRT-Artenspektrums und Erhalt der lebensraumtypischen Baumartenzusammensetzung (insbesondere eines angemessenen Anteils an Eiche), • das Belassen einer möglichst hohen Anzahl von Altbäumen bzw. eines hohen Anteils Totholz, LRT 91E0*• die Förderung von Naturverjüngung unter Berücksichtigung des LRT-Artenspektrums, • das Belassen einer möglichst hohen Anzahl von Altbäumen bzw. eines hohen Anteils Totholz, • ggf. die Wiederherstellung natürlich hoher Grundwasserbedingungen bzw. einer natürlichen Überflutungsdynamik für hydromorph geprägte LRT. Seite 3 Gebietsbezogene Maßnahmen Zielarten/Ziel- Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme LRT LRT 3260, •der Einbau naturnaher bzw. standorttypischer Strukturelemente (Substrate, gezielte Bitterling, Störelementeinbauten und Totholz) zur Verbesserung und Förderung der Habitatvielfalt und Erhöhung Rapfen, der Dynamik im Gewässer, Steinbeißer, •die Entfernung von Ufer- und Sohlverbau, wo nicht Gründe der Standsicherheit oder Stabilität Schlammpeitzge entgegenstehen, r, Biber, •die Erhöhung des Strukturreichtums der Uferbereiche durch Förderung des Aufkommens Fischotter standorttypischer Ufergehölze in Abschnitten fehlender bachbegleitender Gehölze, insbesondere von Eichen, Eschen, Ulmen und Erlen, bzw. durch gezielte Anpflanzungen, •die Wiederherstellung der ökologischen Längsdurchgängigkeit in den Fließgewässersystemen unter Wahrung des Wasserrückhaltes im PG Art der Maßnahme EH, EW, W
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
Tags: Festmist ? Biber ? Gülle ? Ufer ? Ufervegetation ? Gewässerrandstreifen ? Biotopverlust ? Eutrophierung ? Fisch ? Fischotter ? Gehölz ? Gerinne ? Litoral ? Stickstoffdünger ? Grundwasserabsenkung ? Pelagial ? Landschaftszerschneidung ? Gewässereutrophierung ? Biotopbaum ? Biotop ? Düngemittel ? Fließgewässer ? Grundwasserentnahme ? Holzeinschlag ? Mahd ? Naturschutzbehörde ? Rind ? Verlandung ? Stillgewässer ? Wirtsorganismus ? Totholz ? Ökologische Durchgängigkeit ? Kalkung ? Habitat ? Pflanzenbestand ? Pflanzenschutzmittelrückstand ? Sandboden ? Stickstoffdüngung ? Ufersicherung ? Futtermittel ? Bodendegradation ? Bodenstruktur ? Gewährleistung ? Sand ? Gewässerausbau ? Naturnaher Wasserbau ? Gewässerunterhaltung ? Gewässerverunreinigung ? Pflanzenschutzmittelanwendung ? Gewässerstruktur ? Waldfläche ? Grünland ? Flächensparen ? Grundwasserverunreinigung ? Gülledüngung ? Ackerland ? Aufforstung ? Fließgeschwindigkeit ? Waldverjüngung ? Bodenbewirtschaftung ? Gewässergrund ? Biotopveränderung ? Beweidung ? Nutzungsänderung ? Unkrautbekämpfung ? Oberflächengewässer ? Anwendungstechnik ? Augewässer ? Düngung ? Gärrest ? Natura-2000-Gebiet ? Abwasser ? Fauna ? Landwirtschaftliche Fläche ? Forstwirtschaft ? Wassergewinnung ? Wasserhaushalt ? Jagd ? Stoffeintrag ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2022-03-24
Modified: 2022-03-24
Time ranges: 2022-03-24 - 2022-03-24
Accessed 1 times.