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ffh92_MMP_0092_Massn_Tab_mit_BHG.pdf

Description: Maßnahmenübersicht SCI 092 Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 6210/6210*: - Die Flächen sind, am Aufwuchs orientiert, i.d.R. zwischen Juni und Oktober, zeitlich bzw. räumlich jahrweise möglichst variiert, in Beweidungsmaßnahmen/Triften einzubeziehen (Hutungen oder Weideführung in wechselnden Koppeln, insbesondere mit Schafen/Ziegen; keine Zufütterung; Nachtpferch außerhalb, bei Hanglagen nicht oberhalb des LRT; Tränken nur in abgestimmten, weniger wertvollen Bereichen; Pferdebeweidungen sind grundsätzlich ausgeschlossen). Ein zweiter Nutzungsgang ist ausschließlich auf früh beweideten Flächen nach frühestens acht Wochen möglich. Frühjahrsbeweidungen (April, Mai) sind ausgeschlossen. - Ggf. sind alternative Maßnahmen durchzuführen: ein- (bis zwei-) malige Mahd mit Beräumung des Mähgutes zu variierten/räumlich und zeitlich gestaffelten Terminen, i.d.R. ab Juni/Juli, gelegentlich bzw. auf Teilflächen (mit sehr spät blühenden Zielarten oder isolierten Vorkommen der Spanischen Flagge) mind. partiell auch erst ab August/September. Eine (v.a bei früher Erstpflege ggf. lohnende) Zweitnutzung kann auch durch Beweidung/Trift erfolgen. Zwischen zwei Pflegeterminen ist eine mindestens achtwöchige Pause einzuhalten. - Bei Koppelhaltungen sind vorrangig kurze Weideperioden und hohe Besatzdichten einzuhalten und, soweit möglich, gehölzbestandene Bereiche (als bevorzugte Ruheplätze) mit einzubeziehen. - Beim Erst-Auftrieb sind eventuelle Nährstoffeinträge zu vermeiden. Generell orientieren sich Weidezeiten und Besatzdichten* am konkreten Pflanzenbestand. Eine flexible Weideführung ermöglicht dabei das Nebeneinander von frühen Versaumungsstadien (v.a. in Gehölznähe) und kurzrasigen Ausbildungen des LRT. Die Ausbreitung von Weideunkräutern ist durch ggf. nachgeschaltete Säuberungsschnitte zu verhindern. Ausgeschlossen sind Düngungsmaßnahmen und der Einsatz von PSM. - Aufkommende Gehölze sind bei Bedarf (Verbuschung/Verschattung deutlich > 25 %, neophytische Gehölze bereits bei Einwanderung/Etablierung) zu beseitigen. Dabei sind, soweit möglich, auch angrenzende Bereiche als weitgehend gehölzarm herzustellen bzw. zu erhalten. Faunistisch bedeutsame Gehölze, z.B. Höhlenbäume/starkes Totholz, sind jedoch zu belassen. Zudem sollen wertvolle Obstbaumbestände durch geeignete Vorrichtungen gegen eventuelle Weideschäden geschützt werden (gilt v.a. bei Einsatz von Ziegen). - An den Rändern der (größeren) Bewirtschaftungsflächen (z.B. entlang von Gräben, Wegen, Gehölzen etc.) sollen Säume aus der Regelnutzung (auf bis zu 10 % einer Flächeneinheit) herausgehalten und in einem zeitlich und räumlich gestaffelten System in etwa zwei- bis dreijährigen Abständen in die Regelnutzung einbezogen oder zumindest erst spät im Jahr genutzt oder nur leicht überhütet werden. Breite der Säume: im Mittel 3 m (mind. 1, max. 6 m). * Orientierungsgrößen zur Besatzstärke: je nach Ausprägung ca. 0,3 bis 1 GVE/ha und Jahr. Vgl. hierzu SCHMIDT 2003 und Ertragszahlen u.a. bei KLAPP 1965. Seite 1 von 9 Maßnahmenübersicht SCI 092 Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 6510: 1. Kennzeichnend ist eine ± zweimalige Nutzung (i.d.R. durch Mahd, auf mageren Standorten/bei nicht mahdfähiger Geländebeschaffenheit auch Beweidung), die sich vorrangig am Aufwuchs orientiert: • erste Nutzung i.d.R. zu Blühbeginn der bestandsbildenden Gräser (je nach Witterungsverlauf und dominanten Grasarten im Gebiet ca. Anfang bis Mitte Juni, dabei Beweidung etwas früher als Mahd) • Einzelfallweise mögliche Ausnahmen für eine (i.d.R. vorübergehend!) verzögerte erste (Schnitt-) Nutzung (bis Ende Juni): - bei Mahdnutzung: schlechte Witterungsbedingungen, die keine frühere Heuwerbung ermöglichen - Besonders magere (Teil-)flächen in gutem Pflegezustand (Ziel: Belassen von Nahrungsangeboten für Blüten besuchende Insekten, bei sehr mageren/spätwüchsigen Flächen auch Ertragsoptimierung) • Zweite Nutzung: frühestens 6 bis 8 Wochen nach Erstnutzung, optimal (bei Mahd) bis Ende August, spätestens Mitte September. Alternativ Beweidung möglich; dann gegenüber Mahd ggf. etwas früherer Beginn, ohne Zufütterung /Pferchung, kurzzeitig und mit hohem Besatz* (portioniert), dadurch gründliches Abschöpfen der Biomasse; nachfolgend ggf. Säuberungsschnitt; ausgeschlossen ist Winterbeweidung mit Rindern, grundsätzlich auch Pferdebeweidung; eine Beweidung mit Pferden ist nur dann zulässig, wenn diese die einzige Möglichkeit der Zweitnutzung darstellt, und wenn sie behutsam und vorzugsweise mit kleinwüchsigen Rassen und unbeschlagenen Tieren durchgeführt wird; die genannten Maßgaben gelten auch bei fallweiser Erstnutzung durch Beweidung) • Nachbeweidungen (ohne Zufütterung und Pferchung) sind grundsätzlich möglich (außer Winterbeweidung Rind; Einschränkungen Pferdebeweidungen s. voriger Pkt.). 2. Düngemaßnahmen erfolgen (sofern vom Bewirtschafter gewünscht und in vertraglichen Vereinbarungen nicht anders festgelegt bzw. durch weitergehende Regelungen nicht ohnehin ausgeschlossen), bes-tenfalls im Bereich von vorrangig der Mahd unterliegenden bzw. infolge Aushagerung vergrasten Flächen, bedarfsgerecht, d.h. sie sind ausgerichtet am Nettoentzug. Bevorzugt ist Stallmist** oder Mineraldünger (hier PK-Gaben** günstiger als NPK-Gaben) zu verwenden. Auf die Ausbringung von Gülle soll nach Mög-lichkeit verzichtet werden, insbesondere vor dem ersten Schnitt. Flächen, deren Nutzung vorrangig durch Beweidung erfolgt, werden nicht zusätzlich gedüngt. PSM werden nicht eingesetzt. 3. Eine (aus Kapazitätsgründen bedingte) Reduzierung auf eine einmalige Nutzung/Pflege im Jahr ist lediglich zeitweilig (als Notlösung zum grundsätzlichen Erhalt des LRT) möglich (max. 5 Jahre; vorzugswei-se im Juni). Eine Düngung ist dann ausgeschlossen. Bezüglich einer eventuellen Beweidung gelten die unter Pkt. 1 genannten Einschränkungen und Prämissen. 4. Aufkommende Gehölze sind bei Bedarf (Verbuschung/Verschattung deutlich > 10 %) zu beseitigen. Dabei sind, soweit möglich, auch angrenzende Bereiche als weitgehend gehölzfrei bzw.-arm herzustellen bzw. zu erhalten. Faunistisch bedeutsame Gehölze, z.B. Höhlenbäume/starkes Totholz, sind jedoch zu belassen. Zudem sollen wertvolle Obstbaumbestände durch geeignete Vorrichtungen gegen eventuelle Weideschäden geschützt werden (gilt v.a. bei Einsatz von Ziegen). Entwickelt sich eine Fläche des LRT, z.B. infolge guter Pflege/Aushagerung, in den LRT 6210, wird die Zielstellung auf den gebietsbedeutsameren LRT 6210 angepasst. Entsprechend finden im Weiteren die BHG des LRT 6210 Anwendung. ** Orientierungsgrößen nach JÄGER et al. 2002 für reine Mahdflächen bei optimalem Biomasseentzug: P/K: max. 20/130 kg/ha (reiche Ausbildungen) bzw. 12/80 kg/ha (alle anderen Ausbildungen) Stallmist: alle 2-4 Jahre 90-180 dt (reiche Aus- bildungen) bzw. 60-120 dt (alle anderen Ausbildungen). * Orientierungsgrößen zur Besatzstärke für ± mittlere Ausprägungen: Bei Beweidung im zweiten Nutzungsgang etwa 0,5 bis 1 GVE/ha, bei ausschließlicher Beweidung ca. 1 bis 2 GVE/ ha und Jahr. Vgl. hierzu SCHMIDT 2003 und Ertragszahlen u.a. bei KLAPP 1965. Seite 2 von 9 Maßnahmenübersicht SCI 092 Allgemeine Behandlungsgrundsätze (BHG) Wald-LRT: Zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL und der Arten der Anhänge II und IV der FFH-RL [entspr. Art. 3 (1)] bzw. Anhang I der VSRL gelten folgende allgemeine Grundsätze: • Erhaltung des Flächenumfanges der LRT. • Einzelbaum- bzw. gruppenweise Nutzung durch Abkehr vom Prinzip des schlagweisen Hochwaldes zum Erhalt bzw. zur Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen im Sinne Nr. 3.2.1 und 3.3.2 LEITLINIE WALD. Förderung kleinräumig wechselnder Bestandsstrukturen. • Einhaltung von Zieldurchmessern (Brusthöhendurchmesser), zur Wahrung oder Erhöhung des Anteils der Reifephase > 30% Deckung, für Rotbuche von 50 cm und für Stiel- und Traubeneiche von 60 cm. Erntenutzung und Verjüngungszeitraum so ausdehnen und staffeln, dass die Reifephase mit einem Deckungsanteil von mindestens 30 % bezogen auf die Gesamt-LRT-Fläche im Gebiet in günstiger räumlicher Verteilung entsteht. • Anwendung bodenschonender Holzernte- und Verjüngungsverfahren zur Verhinderung von Bodenschäden i. S. des BBodSchG bzw. zur Erhaltung und Förderung der lebensraumtypischen Bodenvegetation (Krautschicht und Strauchschicht). Dazu ist auf normal zu bewirtschaftenden Standorten die Rückung auf Rückegassen mit einem Abstand von nicht weniger als 40 m bzw. die Neuanlage von Rückegassen in einem Abstand von nicht weniger als 60 m zu realisieren. • Ausweisung und Dokumentation eines Netzes nutzungsfreier Altholzinseln im Gebiet und/oder Erhaltung einer für den günstigen Erhaltungszustand des LRT erforderlichen Mindestanzahl von Alt- und Biotopbäumen sowie deren dauerhafte Markierung und Dokumentation in Beständen mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser in der B1 >40 cm. • Erhaltung der vorhandenen Horst- und Höhlenbäume. • Erhaltung des vorhandenen stehenden und liegenden starken Totholzes. • Vorrang der natürlichen Verjüngung lebensraumtypischer Gehölzarten vor künstlicher Verjüngung (letztere nur mit autochtonem Vermehrungsgut). • Erhaltung bzw. Förderung des lebensraumtypischen Gehölz- und Bodenpflanzeninventars. • Herstellung einer Schalenwilddichte, die eine Etablierung und Entwicklung des lebensraumtypischen Gehölzinventars sowie der Bodenvegetation nicht erheblich beeinträchtigt. • Erhaltung von lebensraumtypischen Kleinstrukturen, Waldinnen- und Waldaußenrändern und habitattypischen Offenlandbereichen sowie von waldoffenen Flächen im Wald. • Pflege/Bewirtschaftung im Wald liegender Offenland-Lebensräume bzw. Biotope nach § 22 NatschG LSA in Verbindung mit § 30 BNatschGunter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Berücksichtigung der Ansprüche der dort vorkommenden naturschutzfachlich wertgebenden Arten. • Erhaltung undMaßnahmen Wiederherstellung des standortstypischen Wasserregimes bzw. Duldung von Wiederherstellungsmaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustandes des LRT. Für Arten sind und Vorkehrungen zu treffen, die für: 1. die lokalen Populationen der Vogelarten nach Anhang I VSRL (im Gebiet z.Z. Rotmilan und Uhu) gewährleisten, dass: - die artspezifischen Brut-, Rast- und Nahrungshabitate funktionsfähig bleiben, - die Nahrungsgrundlagen erhalten bleiben, - Bestandsinnenklima und Wasserregime den arttypischen Ansprüchen genügen, - mechanische Beeinträchtigungen, toxische Wirkungen sowie Störungen unterbleiben, 2. die lokalen Populationen der Säugetierarten nach Anhang II und IV der FFH-RL (im Gebiet Wildkatze und verschied. Fledermäuse) gewährleisten, dass: - die artspezifischen Habitate und Strukturen funktionsfähig bleiben, - die Nahrungsgrundlagen erhalten bleiben, - Bestandsinnenklima und Wasserregime den arttypischen Ansprüchen genügen, - mechanische Beeinträchtigungen, toxische Wirkungen sowie Störungen unterbleiben. Gleichzeitig sind Einflüsse zu vermeiden, die den genannten Erfordernissen widersprechen bzw. entgegenwirken. Entsprechend Art. 6 (3) der FFH-Richtlinie sind Pläne und Projekte, die nicht für die Verwaltung des FFH-Gebietes notwendig sind und ein solches erheblich beeinträchtigen können, einer Prüfung auf Verträglichkeit im Hinblick auf die Erhaltungsziele zu unterziehen. Dieser Vorgabe ist sowohl bei der mittelfristigen Betriebsplanung (z.B. Forsteinrichtung) als auch bei der Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne Rechnung zu tragen. Die Waldbewirtschaftung der FFH-LRT hat unter Berücksichtigung der Erhaltungszustände (EZ) zu erfolgen. Dabei sind die Einflüsse von Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die Teilkriterien der Bewertungsmatrix (s. gemeinsame Empfehlungen der LANA/FCK zur Umsetzung der FFH-Richtlinie im Wald- Bewertungsschemata für die FFH-Wald-LRT – Anlage 1) für die LRT maßgeblich. Insbesondere ist die Verschlechterung eines Hauptkriteriums (HK 1-Artinventar, 2-Strukturen, 3-Beeinträchtigungen) nach „C“ nicht zulässig, da über die Hauptkriterien Auswirkungen auf die Gesamtbewertung des EZ bestehen. Insbesondere können folgende Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes führen [nach Hauptkriterien (HK)]: HK 1 Aufarbeitung und Verwertung unterhalb der Derbholzgrenze HK 1 Arrondierung von Schadflächen HK 1 Entnahme von Totholz bzw. aktive lokale Konzentration (Polter) oder Biotopbäumen HK 1/3 Rückung auf Rückegassen mit einem Abstand von weniger als 40 m bzw. Neuanlage von Rückegassen in einem Abstand von weniger als 60 m auf normal zu bewirtschaftenden Standorten HK 2 Holzernte und Rückung innerhalb der Vegetationsperiode von März bis Oktober eines jeden Jahres in den Waldlebensraumtypen und Habitaten der Arten der Anhänge II und IV der FFH-RL bzw. Anhang I der VSRL HK 2 Aktives Einbringen nicht heimischer, lebensraumfremder und invasiver Gehölzarten HK 2 Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden HK 2 Kalkung natürlich saurer Standorte HK 2 Waldweide HK 3 Entwässerungen bodenwasserabhängiger LRT HK 3 Flächige Befahrung HK 3 Flächige oder streifenweise Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung Seite 3 von 9

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

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License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2021-06-03

Modified: 2021-06-03

Time ranges: 2021-06-03 - 2021-06-03

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