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Description: ||||||||||||||||||||| Berichte 5.2. 5.2.1 des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 4/2015: 563 – 570 Gefährdung und Schutz Gesetzlicher Schutz von Lurchen und Kriechtieren Bernd SIMON Deutsches Artenschutzrecht Grundsätzliches Der Schutz der Lurche und Kriechtiere ist in Deutsch- land gesetzlich bundeseinheitlich durch das Bundes- naturschutzgesetz (BNatSchG vom 29. Juli 2009) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV vom 16. Februar 2005) geregelt. Das BNatSchG nimmt in § 7 Begriffsbestimmungen u. a. auch für den Grad des Schutzes von Arten vor und unterscheidet in Ziffer 13. und 14. „besonders geschützte Arten“ und „streng geschützte Arten“. Als „besonders geschützten Arten“ sind drei juristisch abgegrenzte Gruppen von Tier- und Pflanzenarten, damit auch Lurche und Kriechtiere, definiert. Das sind Arten, die entweder in Anhang A oder Anhang B der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 in Fassung mit den jeweiligen Arten-Anhängen] gelistet sind oder aber, soweit sie nicht darunter fallen im Anhang IV der FFH-Richtli- nie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992) genannt sind oder in einer speziellen Rechtsverord- nung auf Basis von § 54 (1) BNatSchG, wie es die Bun- desartenschutzverordnung darstellt, aufgeführt sind. Als „streng geschützte Arten“ sind „besonders geschützte“ Arten definiert, die entweder in Anhang A der EG-Verordnung zur Überwachung des Handels oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder einer speziel- len Rechtsverordnung nach § 54 (2) BNatSchG aufge- führt sind (u. a. BArtschV, Anl. 1, Spalte 3). Alle Arten der Lurche und Kriechtiere haben nach BNatSchG den Status „besonders geschützt“ mit Nennung und Bezug im Gesetz wie folgt: Besonders geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 13c (Bezug: BArtSchV Anl. 1, Spalte 2). Die Bundesartenschutzverordnung führt hier auf: „Reptilia ssp. Kriechtiere – alle europäischen Arten“ sowie „Amphibia spp. Lurche – alle europäi- schen Arten“. Alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie haben nach BNatSchG darüber hinaus den Status „streng Abb. 1: Wie alle Vertreter der Tierklasse haben auch die noch weit verbreiteten Erdkröten den Status einer „besonders ge- schützten“ Art (Foto: B. Simon). geschützt“ mit Nennung und Bezug im Gesetz wie folgt: Besonders geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 13b; Streng geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 14b (Bezug: Anhang IV RL 92/43/EWG). Im Anhang IV der FFH- Richtlinie sind die Arten einzeln mit wissenschaftlichem Namen genannt (s. u.). Auf dieser Basis sind die 26 in frei lebenden Popu- lationen vorkommenden Lurch- und Kriechtierarten in Sachsen-Anhalt (zzgl. Vorkommen des Grottenolms in gehegeähnlicher Haltung) im Einzelnen wie folgt ein- gestuft: • Besonders geschützte Arten (soweit nicht auch streng geschützt): Feuersalamander, Bergmolch, Fadenmolch, Teich- molch, Erdkröte, Grasfrosch, Teichfrosch, See- frosch, Blindschleiche, Waldeidechse, Ringelnat- ter, Kreuzotter. • Besonders und gleichzeitig streng geschützte Arten: Kammmolch, Geburtshelferkröte, Rotbauchunke, Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laub- frosch, Moorfrosch, Springfrosch, Kleiner Wasser- frosch, Sumpfschildkröte, Zauneidechse, Mauerei- dechse, Schlingnatter; gleicher Status: Grottenolm. Abb. 2: Unter den Arten, die den Staus „streng geschützt“ be- sitzen, ist die Zauneidechse noch relativ weit verbreitet (Foto: A. SChonert). 563 ||||||||||||| GESETZLICHER SCHUTZ Abb. 3: Auf Basis der Vorschriften des allgemeinen Artenschut- zes ist das Rückschneiden von Röhrichten zeitlich eingeschränkt; Mauerwiesen bei Annaburg (Foto: B. Simon).Abb. 4: Als gebietsfremde Art, die auch die heimische Herpeto- fauna erheblich beeinträchtigen kann, ist der Waschbär im Jagd- gesetz verankert und ganzjährig jagdbar (Foto: B. Ohlendorf). Allgemeiner Artenschutz Der Artenschutz umfasst auf Basis allgemeiner Vor- schriften (BNatSchG § 38) den Schutz wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften, den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Arten sowie ggf. auch die Wiederansiedlung verdräng- ter wild lebender Arten. Im allgemeinen Schutz wild lebender Tiere (BNatSchG § 39) sind bereits grundsätzliche Verbote verankert. So ist es unter anderem verboten, wild lebende Tiere mut- willig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebens- stätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Weiterhin ist es u. a. (hier Auswahl der Aspekte mit besonderer Rele- vanz für Lurche und Kriechtiere) verboten, die Boden- decke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und unge- nutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden sowie ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfrä- sen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, ins- besondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird – wobei zu allen Punkten auch Ausnahmen möglich sind.Nicht ohne Relevanz für Lurche und Kriechtiere sind Vorschriften zum Umgang mit nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten (BNatSchG § 40), für die das Gesetz vorgibt, dass geeignete Maßnah- men zu treffen sind, um einer Gefährdung von Ökosys- temen, Biotopen und Arten durch nichtheimische oder invasive Arten entgegenzuwirken, was das Beobach- ten wie auch das Einleiten geeigneter Maßnahmen umfasst, um neu auftretende Tiere und Pflanzen inva- siver Arten zu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern. Das Ausbringen von gebietsfremden Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder heimischer Arten nicht auszuschließen ist. Besonderer Artenschutz Die Vorschriften für besonders geschützte Tiere (BNat- SchG § 44), die für die Gesamtheit aller europäischen und damit auch aller in Sachsen-Anhalt heimischen Lurche und Kriechtiere zutreffend sind, umfassen grundsätzliche Verbote in drei Kategorien. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung. Abb. 5: Im besonderen Artenschutz ist das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten inbegriffen – im Bild ein Amphibienlaichgewässer in der Elbaue bei Wartenberg (Foto: B. Simon). 564 GESETZLICHER SCHUTZ Abb. 6: Die Vorschriften für besonders geschützte Tiere beziehen sich auf die Gesamtheit aller europäischen Arten – Beispiel Spa- nischer Laubfrosch (Foto: U. ZUPPKe).Abb. 7: Die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes schließen auch die Entwicklungsformen der Arten, wie den hier abgebildeten Laich der Kreuzkröte, ein (Foto: B. Simon). Zugriffsverbotefreilebender Tiere und Pflanzen“ (englisch abgekürzt CITES) verabschiedet, das kurz auch als Washingto- ner Artenschutzabkommen (WA) bezeichnet wird. Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Fortpflanzungs- oder Ruhestätten die- ser Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädi- gen oder zu zerstören. Besitzverbote Es ist ferner verboten, Tiere der besonders geschütz- ten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten. Vermarktungsverbote Es ist weiterhin verboten, diese zu verkaufen, zu kau- fen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlas- sen bzw. zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden. Strenger Artenschutz Die o. g. Vorschriften und Verbote im besonderen Artenschutz (BNatSchG § 44) gelten im vollen Umfang auch für streng geschützte Arten; die spezifischen Verbote des strengen Artenschutzes [§ 44 (1) 2.] tref- fen aber nur für ausgewählte Arten, konkret für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten zu, was 14 Arten mit dauerhaften Vorkommen von frei lebenden Populationen in Sachsen-Anhalt betrifft (hinzu kommt der Grottenolm). EG-Verordnung In den Staaten der EU wird das WA durch die direkt gül- tige EG-Verordnung Nr. 338/97 zur Überwachung des Handels umgesetzt und teilweise auch durch stren- gere Handelbeschränkungen ergänzt. Zu einem sehr hohen Anteil enthalten die Anhänge bei den Amphi- bien und Reptilien nichtheimische Arten, von denen Rotwangenschildkröte (Trachemys scripta elegans) sowie Griechische und Maurische Landschildkröte (Testudo hermanni, T. graeca) typische Beispiele für weltweit gefährdete Arten mit Handelsverboten sind. Aus Gründen der möglichen Faunenverfälschung und Gefährdung heimischer wildlebender Arten sind Arten wie der Amerikanische Ochsenfrosch (Rana catesbei- ana) gleichfalls aufgeführt (DORnBUSCH 2004). Zuständige Landesbehörde für die Erteilung dieser EG-Vermarktungsgenehmigungen für Arten des Anhangs A EG-Verordnung Nr. 338/97 zur Überwa- chung des Handels ist der Aufgabenbereich „Kon- trollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro“ des Landesamtes für Umweltschutz mit Sitz in Steckby. Berner Konvention Die Berner Konvention wurde 1979 durch die europä- ischen Umweltminister als „Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“ verab- schiedet, das in der BRD 1984 Rechtskraft erlangte. Störungsverbote Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschütz- ten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei definiert ist, dass eine erhebliche Stö- rung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Internationales Artenschutzschutzrecht Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) Auf Basis einer Konvention der IUCN, der internati- onalen Naturschutzorganisation der UNO, aus dem Jahre 1960 wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten 565

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Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

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Language: Deutsch

Issued: 2016-01-17

Modified: 2016-01-17

Time ranges: 2016-01-17 - 2016-01-17

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