Description: INHALT A. Landkreis Quedlinburg · · C. Sonstige Dienststellen Vierte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Ver- ordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harz- vorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 Seite 5 B e k a n n t m a c h u n g der Aufstufung der Planstraße A des Gewerbe- gebietes I Ditfurt zu einer Teilstrecke der Kreisstraße (K) 2360 Seite 6 Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hausneindorf · · B. Kommunale Gebietskörperschaften · · Seite 6 ZWÖLFTE SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweck Verbandes "Huy-Fallstein" (WAZ "Huy-Fallstein") - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Seite 6 Beschluss SW 01/04/2001 Seite 7 Beschluss TW 02/04/2001 Seite 7 D. Sonstige Mitteilungen Vierte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 Vom 18. April 2001 Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 28) wird verord- net: §1 Aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Fe- bruar 1994 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 5/94 S. 9), zuletzt geändert durch Dritte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der VO über das LSG „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg (LSG-VOHV) vom 30. Juli 1999 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 1/1999 S. 8) werden folgende Flächen für den Ferienpark Birnbaumteich/Neudorf entlas- sen: Gemarkung Neudorf Flur 4 Flurstücke 332 (teilweise), 100/3 (teilweise) und 30/1 (teilweise). Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes verkleinert sich durch die Entlas- sung um ca. 1,6 ha. In dem beim Landkreis Quedlinburg hinterlegten Satz topografischer Karten im Maßstab 1:10.000, der den genauen Grenzverlauf des Landschaftsschutz- gebietes darstellt und von welchem Mehrfertigungen bei den Gemeinden, die Flächenanteile an diesem haben, hinterlegt sind, wird die Karte Nr. 130 geän- dert. Ein Ausschnitt der geänderten Karte im Maßstab 1:10.000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird hiermit bekanntgemacht. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Quedlinburger Kreisblatt, Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg, in Kraft. Quedlinburg, den 18.04.2001 gez. Kullik Landrat Siegel Zustimmungsvermerk: Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 29.03.2001 (Az.: 47.O.-22432-qlb) hat die obere Naturschutzbehörde gemäß § 26 Abs. 6 S. 2 NatSchG LSA die Zustimmung zum Erlass der Verordnung erteilt. Karte zur Vierten Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Maßstab 1 : 10.000 - Kartengrundlage TK 1104-114; Vervielfältigungsge- nehmigung erteilt durch Landesamt für Landvermessung und Datenverarbei- tung Sachsen-Anhalt Genehmigungs-Nr.: 3332-4/100/29/91 Quedlinburg, den 18. April 2001 A. Landkreis Quedlinburg gez. Kullik Landrat LSG-Grenze verläuft auf der dem Landschaftsschutzgebiet abgewandten Seite der Punktreihe L Landschaftsschutzgebiet Bekanntmachung Aufstufung der Planstraße A des Gewerbegebietes I Ditfurt zu einer Teilstrecke der Kreisstraße (K) 2360 Die im Gewerbegebiet I Ditfurt gelegene Planstraße A, welche sich zwischen der Einmündung in die Landesstraße (L) 66, Stat. 4,157 km, und der Einmün- dung in die K 2360, Stat. 0,525 km, befindet, ist als Gemeindestraße gewid- met. Aufgrund ihrer geänderten Verkehrsbedeutung wurde sie gemäß § 7 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 in der derzeiti- gen Fassung in Verbindung mit der Verfügung des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 30.05.2000 mit Wirkung vom 01.01.2001 zur Kreisstraße aufgestuft. Neuer Träger der Straßenbaulast ist der Landkreis Quedlinburg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi- derspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Quedlinburg, Heiligegeiststraße 7, 06484 Quedlinburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. gez. Kullik Landrat Siegel B. Kommunale Gebietskörperschaften Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hausneindorf über die Zulassung der Bewerbungen für die Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Hausneindorf am 06. Mai 2001 Der Gemeinderat Hausneindorf beschloss gemäß § 30 Abs. 2 Kommunalwahl- gesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KWG LSA), in seiner Sitzung am 19.04.2001, über die Zulassung der Bewerber zur Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Hausneindorf am 06.05.2001. Gemäß § 39 Abs. 2 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) werden die Bewerber hiermit öffentlich bekannt gegeben. 1. Frau Cornelia Fabian geb. am 02.12.1959 in Hoym wohnhaft in 06458 Hausneindorf, Hauptstr. 46 Beruf: Wirtschaftskauffrau Hausneindorf, 20.04.2001 Siegel gez. C. Fabian Bürgermeisterin C. Sonstige Dienststellen ZWÖLFTE SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebüh- ren für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweck Ver- bandes "Huy-Fallstein" (WAZ "Huy-Fallstein") - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Aufgrund der §§ 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 16.04.1999 (GVBl. LSA S. 152), der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) sowie der §§ 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105) in der Fassung der Bekannt-machung vom 13.12.1996 (GVBL. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2000 (GVBl. LSA S. 526), hat die Verbandsversammlung des WAZ "Huy-Fallstein" in ihrer Sitzung am 18.04.2001 die zwölfte Satzung zur Änderung der Abwasserbe- seitigungsabgabensatzung vom 21.06.2000, zuletzt geändert am 04.12.2000, beschlossen: ARTIKEL 1 § 1 (Allgemeines) erhält die folgende Fassung: (1) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" (Verband) betreibt Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als eine jeweils einheitliche Öffentliche Einrichtung zur überörtlich zentralen Schmutzwasserbeseitigung: 1. im Einzugsbereich um Halberstadt (Öffentliche Einrichtung "Halber- stadt"), 2. im Einzugsbereich des Nord-Huy (Öffentliche Einrichtung "Dedele- ben"), 3. im Einzugsbereich östlich von Halberstadt (Öffentliche Einrichtung "Wegeleben"), 4. in der Gemeinde Osterode (Öffentliche Einrichtung "Osterode"), 5. in der Gemeinde Rhoden (Öffentliche Einrichtung "Rhoden"), 6. in der Gemeinde Langenstein (Öffentliche Einrichtung "Langenstein") sowie als eine einheitliche Öffentliche Einrichtung zur jeweils lokal zen- tralen Schmutzwasserbeseitigung: 7. im gesamten Verbandsgebiet für Grundstücke, die über ein örtliches Netz von provisorischen Zulaufkanälen jeweils an eine kommunale (öffentliche) Kleinkläranlage angeschlossen sind nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbe- seitigungssatzung) vom 26.05.1993. (2) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" betreibt dar- über hinaus in seinem Entsorgungsgebiet nach Maßgabe der Abwasserbe- seitigungssatzung jeweils einheitliche Öffentliche Einrichtungen: 1. zur dezentralen Beseitigung des Fäkalabwassers aus privaten ab- flusslosen Sammelgruben und 2. zur dezentralen Beseitigung des Fäkalschlamms aus privaten Kleinkläranlagen. (3) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" erhebt nach Maßgabe dieser Satzung: 1. Beiträge zur Deckung des Aufwands für die jeweilige überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlage und 2. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der lokal und überört- lich zentralen öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebühren) so- wie für die privaten dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen. ARTIKEL 2 § 2 (Grundsatz) erhält die folgende Fassung: (1) Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Er- neuerung Beiträge im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG-LSA von den Beitrags- pflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht. In der vorliegenden Satzung wird die Erhebung von Beiträgen geregelt für: 1. die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der überörtlich zen- tralen öffentlichen Abwasseranlagen ("Herstellungsbeitrag") und 2. die Verbesserung der lokal zentralen öffentlichen Abwasseranlagen ("Verbesserungsbeitrag"). Die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung der überörtlich zentralen Abwasseranlagen wird im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestan- des in einer gesonderten Satzung geregelt. (2) Die Beiträge decken auch die Kosten der ersten Grundstücksanschlusslei- tung ab (Anschlusskanal vom Sammler bis zur Grenze des zu entwässern- den Grundstücks inklusive des Revisionsschachtes). (3) Als "überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlagen" gelten solche Anlagen, die i. d. R. aus den neuen Schmutzwasserkanalnetzen in den Gemeinden, den neuen Transportleitungen und der oder den neuen über- örtlichen Zentralkläranlagen mit mechanischer, vollbiologischer bzw. weitergehender Reinigung bestehen. Als " lokal zentrale öffentliche Abwasseranlagen" gelten solche Anlagen in den Gemeinden, die aus einer oder mehreren alten kommunalen (öf- fentlichen) Kleinkläranlagen sowie jeweils einem provisorischen lokalen Netz von alten Zulaufkanälen zu diesen Kleinkläranlagen bestehen. Der Verbesserungsbeitrag wird vom Verband für die Verbesserung der alten Anlagen der Öffentlichen Einrichtung zur lokal zentralen Schmutz- wasserbeseitigung erhoben. (4) Sofern Grundstücke für Verbesserungsbeiträge veranlagt werden, wird kein Herstellungsbeitrag erhoben. (5) Soweit in dieser Satzung im folgenden die Bezeichnungen "zentrale Schmutzwasserbeseitigung" oder "zentrale öffentliche Abwasseranlage" o. ä. verwendet werden, sind die "überörtlich zentrale Schmutzwasserbesei- tigung" und "die überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlage" o. ä. gemeint.
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2001-08-15
Modified: 2001-08-15
Time ranges: 2001-08-15 - 2001-08-15
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