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Amtsblatt 08/2002

Description: 5 Quedlinburger KREISBLATT 08/02 Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg – Amtlicher Teil INHALT A. Landkreis Quedlinburg • Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule (KVHS) . . . . . . . . Seite 5 • Fünfte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg . . . . . . . . Seite 6 • Satzung des Landkreises Quedlinburg zur Schülerbeförderung . . Seite 9 B. Kommunale Gebietskörperschaften • Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der VG „Stadt Quedlinburg“ vom 07.03.1995. . . . . . . . . . . . . Seite 10 A. Landkreis Quedlinburg Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule GEBÜHRENSATZUNG der Kreisvolkshochschule Quedlinburg (KVHS) Aufgrund des § 6 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-An- halt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform vom 05. De- zember 2000 (GVBl. LSA S. 664) und § 5 des Kommunalabgabengeset- zes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG-LSA und des Wassergesetzes für das Land Sach- sen-Anhalt vom 15. August 2000 (GVBl. LSA S. 526) mache ich die Neu- fassung der Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Quedlinburg (hier KVHS genannt) bekannt: §1 Pflicht zur Entrichtung von Teilnehmergebühren (1) Die Teilnehmer von Veranstaltungen der KVHS sind verpflichtet für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Gebühren zu entrichten. (2) Die Teilnehmergebühren sind öffentlich rechtliche Abgaben im Sin- ne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Sie dienen ausschließlich der Unterhaltung und dem Betrieb der KVHS. §2 Teilnehmergebühr (1) Die Gebühren der Kurse sind grundsätzlich so zu kalkulieren dass die Honorarkosten durch die jeweiligen Teilnehmergebühren ge- deckt sind. Grundsätzliche Berechnungsbasis ist die in § 3 definierte Mindestteilnehmerzahl und der laut aktueller Honorarordnung fest- gelegte Honorarsatz je Unterrichtseinheit. Eine Unterrichtseinheit (UE) entspricht einer Zeit von 45 Minuten. (2) Darüber hinaus ist ein Deckungsbeitrag zu den indirekten Kosten zu erbringen. Die entsprechenden Zuschläge sind in fünf Kategorien un- terteilt. Zur Kategorie I gehören Veranstaltungen die sich an Bildungsbe- nachteiligte wenden und insofern zum Kernbereich öffentlicher Wei- terbildung gehören wie Politische Bildung; Geschichte; Interkultu- relle Weiterbildung; Umwelt; Heimatkunde; Gesundheit; Medizin; Deutsch als Fremdsprache (Grund- und Mittelstufe); Vorbereitung auf den Schulabschluss (Haupt- und Sekundarstufe); Verbraucher- fragen. Diese erhalten einen Zuschlagsatz von 0-10%. Zur Kategorie II gehören Veranstaltungen die zur Pflichtaufgabe kommunaler Weiterbildung gehören, bei denen sich die KVHS aber auch vermehrt im Wettbewerb mit anderen Anbietern behaupten muss wie Geographie; Länderkunde; Wirtschaft; Recht; Pädagogik; Psychologie; Soziologie; Ernährung; Mathematik; Naturwissen- schaften; Technik-Grundkurse; Kunst; Künstlerisches Gestalten; Handwerkliches Gestalten; Musik (Theorie); Medien und Kommu- nikation (ohne EDV-Unterstützung) Deutsch für Deutschsprachige; Deutsch als Fremdsprache (Oberstufe); Sprachen; Vorbereitung auf den Schulabschluss (Abitur); kaufmännische Grundlehrgänge; Büro- praxis. Diese erhalten einen Zuschlagsatz von 10-80%. Zur Kategorie III gehören Veranstaltungen die darüber hinaus eine hohe persönliche oder berufliche Verwertbarkeit haben und nur mit • Gefahrenabwehrverordnung der VG Thale. . . . . . . . . . . . . . . Seite 11 C. Sonstige Dienststellen • Wirtschaftsplan des ZVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 12 • Amtliche Mitteilung des ZVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 • Offenlegung des Katasteramtes Wernigerode . . . . . . . . . . . . . . Seite 7 D. Sonstige Mitteilungen erhöhtem Ressourceneinsatz durchgeführt werden können wie In- formations- und Kommunikationstechnik mit den Teilbereichen Umgang mit PC-Betriebssystemen Anwenderschulungen und Spezi- elle Programme; Medien und Kommunikation (mit EDV-Unterstüt- zung); Organisation; Management; Wirtschaft; gewerblich-techni- sche Weiterbildung; EDV; Musik (Praxis); Ernährung mit Küchen- nutzung; Rhetorik; Technische und kaufmännische Fachlehrgänge. Diese erhalten einen Zuschlagsatz ab 80%. Zur Kategorie IV gehören Veranstaltungen mit spezifischer (politi- scher) Bedeutung welche im Interesse der KVHS bzw. des Land- kreises durchgeführt werden wie Benachteiligtenförderung; Alpha- betisierung. Bei diesen Veranstaltungen liegen die Gebühren unterhalb der Ho- norarkostendeckung. Zur Kategorie V gehören Veranstaltungen welche gemäß § 4 Abs. 8 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Land Sach- sen-Anhalt von der Förderung ausgeschlossen sind. Diese erhalten einen Zuschlagsatz ab 60%. Die Einzelfestlegungen sind dem geson- derten Kostentarif zu entnehmen. (3) Bei Kompaktveranstaltungen, wie z.B. Wochenkursen, erhöht sich die Gebühr um 10 %. Bei Wochenendveranstaltungen erhöht sich die Gebühr um 25%. (4) Für Studienfahrten/Studienreisen und Internatsveranstaltungen hat die Teilnehmergebühr die auf die teilnehmende Person entfallenden Sachkosten, die direkt zurechenbaren Personalkosten und einen Ver- waltungszuschlag in Höhe von 15% der so ermittelten Kosten abzu- decken. (5) Für Besichtigungen, Führungen, Exkursionen beträgt die Teilneh- mergebühr je Unterrichtseinheit 2,50 € zuzüglich der auf die teil- nehmende Person entfallenden Sachkosten. (6) Für bedarfsorientierte Sonderschulungen wird die Teilnehmerge- bühr so festgesetzt dass die Summe der Gebühren mindestens die der Veranstaltung direkt zurechenbaren Personal- und Sachkosten deckt. (7) Für Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen beträgt die Teilneh- mergebühr jeweils 5,00 €. Für im Interesse der KVHS bzw. des Landkreises stattfindende Vor- trags- und Diskussionsveranstaltungen kann eine niedrigere Gebühr festgelegt bzw. die Gebühr erlassen werden. (8) Soweit die KVHS ihren Teilnehmern Unterrichtsmaterial zur Ver- fügung stellt, kann hierfür eine zusätzliche kostendeckende Gebühr erhoben werden. (9) Die Teilnehmergebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerun- det. (10) Alle oben genannten Gebühren sind so zu kalkulieren dass die einer Veranstaltung zurechenbaren Kosten nicht überschritten werden. §3 Mindestteilnehmerzahl Veranstaltungen werden in der Regel mit mindestens 10 Personen durch- geführt. Eine geringere Mindestteilnehmerzahl ist möglich, wenn die Platzzahl bzw. spezifische Bedingungen die Mindestteilnehmerzahl von 10 nicht zulassen. Wird eine Veranstaltung mit weniger als der Mindest- teilnehmerzahl geplant oder durchgeführt, so erhöht sich die Teilneh- mergebühr prozentual entsprechend dem Verhältnis der geringeren zur vollen Mindestteilnehmerzahl bzw. wird die Zahl der Unterrichtseinhei- ten prozentual gekürzt. Rechnerisch muss eine Mindesteinnahme von 30,00 € je Unterrichtseinheit erreicht werden. Im Laufe des bereits stattfindenden Kurses verspätet einsteigende Teil- nehmer zahlen ebenfalls die neu festgesetzte Gebühr. 6 Quedlinburger KREISBLATT 08/02 Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg – Amtlicher Teil In begründeten Ausnahmefällen kann eine Veranstaltung aus pädagogi- schen oder organisatorischen Gründen auch ohne Erhöhung der Teil- nehmergebühr oder Reduzierung der Stundenzahl mit weniger als 10 Per- sonen durchgeführt werden. §4 Förderungswürdige Veranstaltungen Besonders förderungswürdige Veranstaltungen können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit ermäßigter Gebühr (z. B. im Bereich Al- phabetisierung) durchgeführt werden (1) (2) (3) (4) (5) (6) §5 Ermäßigung Arbeitslose, Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivil- dienstleistende erhalten eine Gebührenermäßigung von 20 %. Inhaber des „Kulturpasses“ des Landkreises Quedlinburg Arbeitslo- senhilfe- und Sozialhilfeempfänger erhalten eine Ermäßigung von 50 %. Die Ermäßigung ist schriftlich mit der Anmeldung zu beantragen und die Berechtigung nachzuweisen. Nachträgliche Anträge auf Ermäßi- gung finden keine Berücksichtigung. Eine doppelte Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ist aus- geschlossen; die jeweils höchste zutreffende finanzielle Ermäßigung wird gewährt. Einzelveranstaltungen und Vorträge sind von der Ermäßigung aus- geschlossen. Sonstige Ermäßigungen sind ausgeschlossen. §6 Anmeldung Bei der Anmeldung zu allen Veranstaltungen mit Ausnahme der Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen und organisatorisch vergleichbaren Einzel- veranstaltungen ist die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich. Bei der Anmeldung können freiwillig weitere persönliche Daten angege- ben werden die zur statistischen Auswertung (z. B. Geburtsjahr und Ge- schlecht) zur Teilnehmerinformation (z. B. Telefon-Nr.) oder zur Zah- lungsabwicklung (z. B. Konto-Nr.) verwendet werden. Die Anmeldung für eine Veranstaltung ist verbindlich und verpflichtet zur Zahlung der festgesetzten Teilnahmegebühr. Die KVHS ist berechtigt in den Veranstaltungen Anwesenheitslisten zu führen. (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) §7 Zahlungsmodalitäten Die Gebühren für Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen und or- ganisatorisch vergleichbare Einzelveranstaltungen entstehen unmit- telbar vor der Veranstaltung und sind sofort in voller Höhe fällig und bar zu zahlen. Die übrigen Gebühren entstehen mit der schriftlichen Anmeldung und sind sofort in voller Höhe fällig. Liegt eine Einzugsermächtigung vor, wird die Teilnehmergebühr zum Veranstaltungsbeginn abgebucht. Ist die für einen Kurs zu zahlende Gebühr höher als 100,00 € kann sie auf Antrag in maximal drei Raten gezahlt werden. Die erste bei Anmeldung fällige Rate beträgt mindestens 30,00 €. Die Restforde- rung ist gleichmäßig auf die Folgeraten aufzuteilen. Die zweite Rate ist 1 Monat nach Veranstaltungsbeginn fällig, die dritte Rate 2 Mo- nate nach Veranstaltungsbeginn, spätestens jedoch zwei Wochen vor Veranstaltungsende. Falls die Ratenzahlungen nicht eingehalten werden kann die KVHS den betreffenden Teilnehmer von dem Kurs ausschließen. Bei Lehrgängen mit über halbjähriger Dauer kann die Gebühren- zahlung in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Raten auf An- trag bewilligt werden. Rückständige Gebühren und Mahngebühren werden im Verwal- tungsverfahren eingezogen. Zweimalige Verstöße gegen die Zah- lungsfristen berechtigen die KVHS, den betreffenden Teilnehmer von den Veranstaltungen auszuschließen. Das Gleiche gilt, wenn Ge- bühren für sechs Monate rückständig sind. Für zusätzliche Leistungen der KVHS, wie Ausgabe von Um- drucken, Ablichtungen u.ä. gelten die Kostentarife der Verwal- tungskostensatzung des Landkreises Quedlinburg in der jeweils gül- tigen Fassung. Für Zweitausfertigungen von Zeugnissen und Bestätigungen sind Ge- bühren zu entrichten. Es gelten die Kostentarife der Verwaltungsko- stensatzung des Landkreises Quedlinburg in der jeweils gültigen Fas- sung. (9) Für die Fremdnutzung von Räumen und audiovisuellen Unter- richtsmitteln der KVHS gilt die „Entgeltsatzung für die Überlassung von Schulräumen und Schulplätzen für schulfremde Zwecke“ sinn- gemäß in der jeweils gültigen Fassung. (1) (2) (3) (4) (5) (6) §8 Erstattungen Kommen Veranstaltungen der KVHS nicht zustande, werden die Zahlungen in voller Höhe erstattet. Bei allen Veranstaltungen wird bei schriftlicher Abmeldung an die Geschäftsstelle der KVHS bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn die gezahlte Teilnehmergebühr in voller Höhe erstattet. Eine 90%ige Erstattung erfolgt wenn aus Gründen, welche die KVHS zu vertreten hat, mehr als die Hälfte der angebotenen Unterricht- seinheiten ausgefallen ist. Erfolgt die schriftliche Abmeldung an die Geschäftsstelle der KVHS vor Beginn der 2. Veranstaltung des entsprechenden Kurses wird die gezahlte Teilnehmergebühr unter Einbehalt von 10% der Teilneh- mergebühr aber max. 40,00 € erstattet. Darüber hinaus kann die Teilnehmergebühr insofern einbehalten werden, als die KVHS finanzielle Verpflichtungen in Zusammen- hang mit der Anmeldung eingegangen ist. Bei Abmeldungen zu späteren Zeitpunkten oder bei Fernbleiben von der gebuchten Veranstaltung ohne schriftliche Abmeldung vor Veranstal- tungsbeginn an die Geschäftsstelle der KVHS erfolgt keine Erstattung. $9 Sprachliche Gleichstellung Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft. Quedlinburg, den 25.10.2001 gez. Kullik Landrat (Siegel) Anlage Kostentarif zur Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Quedlinburg (KVHS) vom 24. Oktober 2001 Nach § 2 Absatz 2 der Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Qued- linburg (KVHS) vom 24. Oktober 2001 werden Gebühren für Kurse in den einzelnen Fachbereichen wie folgt festgesetzt: Kategorie Fachbereich 1 1. Geschichte/Zeitgeschichte 2. Politik 3. Soziologie 4. Wirtschaft 5. Recht 6. Erziehung/Pädagogik 7. Psychologie 8. Philosophie 9. Religion/Theologie 10. Länderkunde/Geographie 11. Heimatkunde 12. Physik 13. Chemie 14. Biologie 15. Umweltbildung 16. Verbraucherfragen 17. Gesellschaft und Leben Gebühr je Gebühr je Unterrichtseinheit Zeitstunde in EURO in EURO I I I II II II II I I II I II II II I II 1,90 1,90 1,90 2,00 2,00 2,30 2,30 1,90 1,90 2,30 1,90 2,30 2,30 2,30 1,90 2,30 2,60 2,60 2,60 2,70 2,70 3,10 3,10 2,60 2,60 3.10 2,60 3,10 3,10 3,10 2,60 3,10 7 Quedlinburger KREISBLATT 08/02 Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg – Amtlicher Teil fachübergreifend II Fachbereich 2 1. Literatur/Theater II 2. Theaterarbeit/Sprecherziehung II 3. Kunst/Kulturgeschichte II 4. Bildende Kunst II 5. Malen/Zeichnen/Drucktechniken II 6. Plastisches Gestalten II 7. Musik II 8. Musikalische Praxis II 9. Tanz V 10. Medien u. Kommunik. (ohne EDV-Unterstützung) II 11. Medien u. Kommunik. (mit EDV-Unterstützung) III 12. Werken II 13. Textiles Gestalten II 14. Textilkunde/Mode/Nähen II 15. Textilkunde/Mode/Nähen (mit Nähmaschine) II 16. Kultur und Gestalten fachübergreifend III 3,10 15. Beruf und Karriere fachübergreifend III 3,805,10 1,902,60 1,902,60 3,004,00 3,004,00 3,004,00 3,004,00 1,50 2,10 3,002,00 2,80 4,00 2,303,102,30 2,30 2,303,10 3,10 3,102,30 2,30 2,30 3,10 3,103,10 3,10 3,10 4,20 4,203,104,205,00 2,30 2,30 2,305,10 3,10 3,10 3,102,703,603,805,103,004,00Vom 03. April 2002 3,004,001,902,60Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zu- letzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), wird verordnet: 1,902,601,90 1,90 2,302,60 2,60 3,103,00 3,004,00 4,003,004,00II2,002,70I1,902,60II II II II2,00 2,00 2,50 2,502,70 2,70 3,40 3,403,80 3,80 4,105,10 5,10 5,503,805,10§2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Quedlin- burger Kreisblatt, Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg, in Kraft. 3,80 3,00 3,005,10 4,00 4,00Quedlinburg, den 03.04.2002 3,004,003,50 3,00 3,504,70 4,00 4,703,80 3,805,10 5,10 Fachbereich 3 1. Autogenes Training/ Yoga/Entspannung V 2. Gymnastik/Bewegung/ Körpererfahrung V 3. Abhängigkeiten/ Psychosomatik I 4. Erkrankungen/Heilmethoden I 5. Gesundheitspflege/ Krankenpflege I 6. Gesundheitspolitik/-wesen I 7. Ernährung (Theorie) II Ernährung mit Küchen- nutzung III 8. Erste Hilfe V 9. Gesundheit und Fitness fachübergreifend V Fachbereich 4 1. Deutsch als Muttersprache 2. Deutsch als Fremdsprache (Grund- u. Mittelstufe) 3. Deutsch als Fremdsprache (Oberstufe) 4. Sprachen Grundkurse 5. Sprachen Aufbaukurse 6. Sprachen fachübergreifend 2,30 Fachbereich 5 1. IuK-Grundlagen III 2. IuK allg. Anwendungen III 3. IuK Spezielle Programme III 4. Kaufmännische IuK- Anwendungen III 5. Technische IuK-Anwend- ungen III 6. Büropraxis II 7. Rechnungswesen II 8. Kaufmännische Grundlehrgänge II 9. Kaufmännische Fachlehr- gänge III 10. Technische Grundlehrgänge II 11. Technische Fachlehrgänge III 12. Branchenspezifische 13. Fachlehrgänge III 14. Organisation/Management III Fachbereich 6 1. Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss I 2. Vorbereitung auf den Realschulabschluss I 3. Vorbereitung auf die FHS-Reife/den FOS-Ab- schluss II 4. Vorbereitung auf das Abitur/ die allg. Hochschulreife II 5. Vorbereitung auf den HS-Zugang ohne Abitur II 6. Vorbereitung auf sonstige Schulabschlüsse II 7. Alphabetisierung/ Elementarbildung IV 8. Rechnen/Mathematik II 9. Spezial fachübergreifend II Fünfte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutz- gebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg §1 Aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutz- gebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 5/94 S. 9), zuletzt geändert durch Vierte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Än- derung der Verordnung über das LSG „Harz und nördliches Harzvor- land“ im Landkreis Quedlinburg vom 18. April 2001 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 09/2001 S. 5) wird in der Gemarkung Güntersberge eine Fläche entlassen. Es handelt sich dabei um eine Fläche am östlichen Orts- rand von Güntersberge (Gemarkung Güntersberge Flur 10 Flurstücke 81, 71/4 (teilweise), 68 (teilweise). Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes verkleinert sich durch die Ent- lassung um ca. 4,1 ha. In dem beim Landkreis Quedlinburg hinterlegten Satz topografischer Karten im Maßstab 1:10.000, der den genauen Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes darstellt und von welchem Mehrfertigun- gen bei den Gemeinden, die Flächenanteile an diesem haben, hin- terlegt sind, wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes auf der Karte Nr. 106 geändert. Ein Ausschnitt der geänderten Karte im Maß- stab 1:10.000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird hiermit be- kanntgemacht. Kullik Landrat - Siegel - Zustimmungsvermerk: Mit Schreiben des Regierungspräsidium Magdeburg vom 27.02.2002 (Az.: 47.23-22431-QLB) hat die obere Naturschutzbehörde gemäß § 26 Abs. 6 S. 2 NatSchG LSA die Zustimmung zum Erlass der Verordnung erteilt.

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

Tags: Sachsen-Anhalt ? Verwaltungsgericht ? Wettbewerbsrecht ? Lehrmittel ? Wassergesetz ? Harz ? Gebühr ? Erwachsenenbildung ? Geographie ? Landschaftsschutzgebiet ? Statistische Analyse ? Umweltgeschichte ? Informations- und Kommunikationstechnik ? Öffentliche Einrichtung ? Pädagogik ? Ressourcennutzung ? Soziologie ? Wirtschaftsprogramm ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2002-04-22

Modified: 2002-04-22

Time ranges: 2002-04-22 - 2002-04-22

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