Description: Verordnung des Landkreises Wittenberg über das Landschaftsschutzgebiet „Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal“ Aufgrund der §§ 20, 27, 45 und 57 Abs. 1 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBL. LSA S. 108) , zuletzt durch das Gesetz vom 27. Januar 1998 (GVBL. LSA S. 28) wird verordnet: §1 Schutzgegenstand Das im § 2 näher beschriebene Gebiet im Landkreis Wittenberg wird zum Landschafts- schutzgebiet (LSG) erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Witten- berger Vorfläming und Zahnabachtal“ und hat eine Größe von ca. 109 km². §2 Geltungsbereich des Schutzgebietes (1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Teile des Roßlau-Wittenberger Vorflämings der Gemeinden und Städte Straach und OT Berkau, Grabo; Nudersdorf; Mochau und OT Thießen; Schmilkendorf; Boßdorf und OT Weddin; Kropstädt und OT Jahmo, Wüs- temark, Köpnick; Rahnsdorf; Abtsdorf und OT Euper; Bülzig und OT Woltersdorf; Leet- za; Zörnigall; Dietrichsdorf und OT Külso; Zahna; Lutherstadt Wittenberg und OT Apol- lensdorf Nord, Braunsdorf, Dobien, Reinsdorf, Teuchel und Trajuhn. (2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topografischen Karten (15 Einzelkarten) im Maßstab 1 : 10 000 des Landesamtes für Landesvermessung und Datenverarbeitung Sachsen-Anhalt eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Ver- ordnung. (3) Die Schutzgebietsgrenze ist in den Karten durch eine Punktreihe dargestellt; verläuft auf der Linie, welche die Punktreihe von außen berührt. (4) sie Verbale Beschreibung der Schutzgebietsgrenze Die Außengrenze des Schutzgebietes beginnt am Apollensberg und folgt der Kreisgrenze Wittenberg/Anhalt-Zerbst und gleichzeitigen Gemarkungsgrenze von Apollensdorf, Nuders- dorf bis südlich von Nudersdorf, diese Ortslage wird ausgegliedert. Danach folgt die Grenze wiederum der Kreisgrenze Wittenberg/Anhalt-Zerbst und gleichzeitigen Gemarkungsgrenze Nudersdorf, Straach bis zur Ortslage Straach. Die Ortslage Straach wird ebenfalls ausgegliedert. Östlich der Ortslage trifft die Grenze auf die Landesstraße 123 und folgt dieser in nordöstlicher Richtung bis Berkau, welches sie im Süden umgeht. Von dort führt die Grenze in östlicher Richtung bis Weddin, welches sie wie- derum im Süden umgeht; weiter entlang eines Feldweges, der teilweise Gemarkungsgrenze von Jahmo ist, bis zur Kreuzung mit der B2 südlich von Kropstädt. Die Ortslage wird ausge- grenzt. Dann kehrt die Grenze östlich von Kropstädt an die B2 zurück, spart den Abzweig mit der Kreisstraße 2013 südlich aus und verläuft dann entlang der 2013 bis zur Landesgrenze Brandenburg, folgt dieser bis zur Kreisstraße 2014 und geht dann entlang dieser Kreisstraße nach Süden. Der weitere Verlauf entlang eines Feldweges grenzt die Ortslage Rahnsdorf aus und geht südöstlich unter Einbeziehung der Fischermühle bis zum Bahndammfuß der Bahnlinie Halle-Berlin und führt westwärts entlang der nördlichen Gemarkungsgrenze von Zahna auf die Landesgrenze 123. Danach verläuft die Grenze südlich + unter Einbeziehung des Ossnitzbachtales bis zumSchwimmbad Zahna. Weiter folgt die Grenze südöstlich einem Feldweg bis zur Kreisstraße 2017 südlich von Leetza, folgt ihr und spart die Ortslagen Külso und Dietrichsdorf westlich aus und geht dann entlang eines Feld- weges bis zum Bahndammfuß der Bahnlinie Wittenberg-Falkenberg. Danach verläuft die Grenze in Richtung Norden entlang der Zahna und der westlichen Gemarkungsgrenze von Dietrichsdorf, spart die Ortslagen Zörnigall und Bülzig vollständig aus und trifft dann auf die Landesstraße 126. Anschließend führt die Grenze entlang von Wald- und Feldgrenzen nörd- lich an Abtsdorf und östlich an Euper vorbei, umgeht das Abbaugebiet Sandgrube Euper, trifft dann auf die B2 und grenzt Karlsfeld westlich aus. Im weiteren Verlauf werden die Ortsteile Trajuhn und Teuchel und in nördlicher Richtung beginnend der gesamte Ortsteil Reinsdorf der Stadt Wittenberg ausgespart bis die Grenze im Südwesten auf die Belziger Chaussee trifft. Weiter verläuft die Grenze nördlich der Ortsteile Kleinwittenberg, Piesteritz und Apollensdorf- Nord der Stadt Wittenberg bis zum Bahndammfuß der Bahnlinie Wittenberg-Dessau, folgt dieser nach Westen und geht dann in Richtung Norden bis zum Apollensberg. Die beplanten und unbeplanten Innenbereiche der Orte und Ortsteile und die Kies- und Sandgruben nördlich von Abtsdorf und südwestlich von Grabo sind nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. (5) Die Verordnung mit den dazugehörigen Karten ist in der unteren Naturschutzbehörde und bei den jeweiligen Verwaltungssitzen der Städte und Gemeinden Straach, Nudersdorf, Mochau, Schmilkendorf, Boßdorf, Kropstädt, Rahnsdorf, Abtsdorf, Bülzig, Leetza Zör- nigall, Dietrichsdorf, Zahna und Wittenberg zur kostenlosen Einsichtnahme für jeder- mann während der Dienstzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Das Schutzgebiet, das naturräumlich der Landschaftseinheit des Roßlau-Wittenberger Vorfläming zuzuordnen ist, zeichnet sich durch eine überwiegend durch eiszeitliche Grund- moränen geprägte ländliche Kulturlandschaft aus. Dabei wechseln größere geschlossene Waldgebiete mit landwirtschaftlich genutzten Flächen , Bachtälchen durchziehen das Gebiet. Zweck der Unterschutzstellung des Gebietes ist: 1. die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, zählen: dazu - die Erhaltung der typischen Wald-Offenland-Verteilung, insbesondere die Si- cherung der großen zusammenhängenden Waldgebiete, in denen Kiefern forsten do- minieren, aber auch artenreiche Eichen-Hainbuchenwälder, Kiefern- Stieleichenwälder und kleinflächig Traubeneichen-Rotbuchen-, Erlen-Eschen- und Erlenbruchwälder vor- kommen - der Schutz der Bachtälchen mit z.T. naturnahen Fließgewässern und ihren Auen mit Feuchtwiesenbereichen und Erlen-Eschenbeständen und des eis- zeitlich geformten Reliefs einer z.T. übersandeten Grundmoränenlandschaft - die Bewahrung der Landschaft vor Eingriffen, die die traditionelle Land schaftsstruk- tur verändern und damit die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie ihre Eig- nung für die naturbezogene Erholung beeinträchti- gen, wie Bodenabbau, Zersiedlung, Bau neuer großer Versorgungsstrassen - die Erhaltung der typischen Dorf- und Siedlungsstrukturen. 2. der Schutz und die Förderung charakteristischer Lebensräume mit den dort benden Arten, dazu zählen: - die Eichen-Hainbuchenwälder le- - die Kiefern-Eichenwälder - die Traubeneichen-Rotbuchenwälder - die Erlen-Eschenwälder - die naturnahen Bachläufe der Fließgewässersysteme des Zahna-, Rische-, Krä- he-, Trajuhnschen und Apollensdorfer Baches mit den dazugehörigen Tal- räumen und Quellbereichen sowie der natürlichen gewässerbegleitenden Ve- getation - die Kleingewässer und Feldsölle mit ihren Verlandungsbereichen - die Hecken und Feldgehölze - die Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Zwergstrauchheiden, insbesondere auf den Flächen der ehemaligen Truppenübungsplätze der Woltersdorfer und Teucheler Heide - die Ackerwildkrautfluren - die dörflichen Ruderalfluren - das gehölzgesäumte Wegenetz in der offenen Landschaft sowie - das Bodenrelief. 3. die Erhaltung sowie die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähig- des Naturhaushaltes, dazu zählen: keit - die Erhaltung der Waldbestände in dem Maße, dass sie auf Dauer eine bestmögli- che ökologische und eine Schutz- und Erholungsfunktion gleichbe- rechtigt neben der Rohstoffproduktion ausüben können, durch: - die naturnahe Waldbewirtschaftung - die gezielte Umwandlung von Kiefernreinbeständen auf entsprechenden Standorten in naturnahe Nadellaub- und Laubmischwaldbestände unter För- derung standortgerechter Baumarten - die Entwicklung und Erhaltung stufiger Waldränder - den Schutz der in den Wäldern liegenden nicht waldbestockten Flächen, die eine große Artenvielfalt besonders bedeutsam sind; - die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung ökologisch durchlässiger, naturna- Fließgewässer - die Erhaltung der Bachtäler in den Waldgebieten, dabei insbesondere Erhalt Entwicklung von Erlenbruchwäldern - die Sicherung und Erweiterung der Feuchtwiesenbereiche in den Bachniede- gen - die Wiedeherstellung des typischen Landschaftscharakters der Bachtäler - die Vermeidung weiterer Grundwasserabsenkungen - die Erhaltung und Pflege der Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Zwerg- strauchheiden - die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Ackerflächen - der Erhalt und die Neuanlage von Flurgehölzen uns Alleen zur Verbesserung ökologischen Funktion der Landschaft und des Landschaftsbildes - die Nutzung der Funktion des Gebietes als Pufferzone für Naturschutzgebie- und Naturdenkmale. 4. für her und run- der te die Sicherung der Funktion als Gebiet für ruhige Erholung, dazu sind: - lärmintensive Freizeitnutzungen auf die im Zusammenhang bebauten Ortsla- zu beschränken. §4 gen
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2009-03-02
Modified: 2009-03-02
Time ranges: 2009-03-02 - 2009-03-02
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