API src

Verordnung

Description: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Südliche Goitzsche“ im Landkreis Anhalt-Bitterfeld Auf Grund des § 32 i.V.m. §§ 29 und 62 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 23.07.2004 (GVBl. LSA Nr. 41/2004, S. 454 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung wird verordnet: §1 Festsetzung als Schutzgebiet (1) Der in den Gemarkungen Bitterfeld, Holzweißig, Niemegk, Petersroda, Pouch und Roitzsch liegende in § 2 näher beschriebene Landschaftsteil der Bergbaufolgelandschaft Goitzsche und Teile des Großen Goitzschesees werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Südliche Goitzsche“ erklärt. §2 Schutzgegenstand, Abgrenzung (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 2.010 ha. (2) Das Landschaftsschutzgebiet wird wie folgt begrenzt: Im Norden: Von der „Bitterfelder Spitze“ das Ufer des Großen Goitzschesees nördlich der Tonhalde in östliche Richtung entlang der Bojenkette bis zu einem wasserseitigen Abstand von ca. 300 m nördlich der Bärenhofinsel verlaufend; im Osten: im 300 m-Abstand von der Bärenhofinsel auf der Wasserfläche des Großen Goitzschesees entlang der Markierungsbojen nach Süden in gerader Fortsetzung bis zum Goitzsche-Rundwanderweg und diesem nach Westen und Süden bis zur Landesgrenze zum Freistaat Sachsen folgend; im Süden: der Landesgrenze in westliche Richtung folgend bis zur Bundesstraße B 184; somit unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet „Goitzsche“ des Freistaates Sachsen anschließend. im Westen: von der Landesgrenze südlich Petersroda entlang der B 184 die Ortslage Petersroda östlich umgehend und in nördlicher Richtung bis Holzweißig entlang der Bahnlinie Bitterfeld – Leipzig, die Ortslage Holzweißig ebenfalls östlich umgehend und in Höhe „Auensee“ (diesen ausgenommen) nach Nord dem Goitzsche-Radweg in Richtung Bitterfeld folgend und vor Erreichen des Waldparkplatzes Bitterfeld nach Südost abknickend entlang der „alten Goitzschestraße“ und mit Erreichen des Goitzsche-Rundwanderweges diesem in nordöstliche Richtung bis zur „Bitterfelder Spitze“ folgend. (3) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1: 25.000 dargestellt. Der von der Markierungslinie umschlossene Landschaftsteil stellt das Landschaftsschutzgebiet dar. Der genaue Grenzverlauf ist der Karte zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. (4) Die Karte kann von jedermann während der Dienststunden bei den betroffenen Städten und Gemeinden sowie dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld in den Dienststellen - untere Naturschutzbehörde, Fritz-Brandt-Straße 16, 39261 Zerbst/Anhalt, - Am Flugplatz 1, 06366 Köthen/Anhalt sowie - Mittelstraße 20, 06749 Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Bitterfeld, kostenlos eingesehen werden. §3 Schutzzonen (1) Das Landschaftsschutzgebiet wird in 3 Schutzzonen gegliedert. Die genaue Abgrenzung ist der Schutzgebietskarte zu entnehmen. (2) Die Schutzzone I (Kernzone) umfasst den östlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes und besteht im Wesentlichen aus der Tonhalde (Naturwaldzelle „Niemegk“), der Bärenhofinsel, den dazwischenliegenden Kleininseln und den zugehörigen Wasserflächen. (3) Die Schutzzone II (Prozessschutzzone) besteht im Wesentlichen aus gesetzlich geschützten Biotopen und Vorranggebieten für die natürliche Entwicklung der südwestlichen Landschaftsteile, die sich entlang der Landesgrenze östlich Petersroda über den Ludwigsee bis zum Zöckeritzer See erstreckt sowie die ehemaligen Tagesanlagen IIa im Osten mit einschließt. (4) Die Schutzzone III (Entwicklungszone) stellt das gesamte übrige Gebiet des Landschaftsschutzgebietes dar. §4 Schutzziel, Schutzzweck (1) Schutzziel ist die nachhaltige Sicherung und dauerhafte Erhaltung eines repräsentativen Landschaftsteiles einer mitteldeutschen Bergbaufolgelandschaft mit ihrer großflächig unbebauten, abwechslungsreich strukturierten Wald - Seen - Landschaft nach der Auskohlung sowie die Zulassung der natürlichen Entwicklungsprozesse neu entstehender Lebensraumtypen auf nährstoffarmen Sandrohböden mit ihren standorttypischen Tier- und Pflanzengemeinschaften. (2) Der besondere Schutzzweck im Sinne des § 29 NatSchG LSA besteht: 1. in der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seiner Gesamtheit, insbesondere des ökologischen Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Lebensraumtypen mit ihren Tier- und Pflanzengesellschaften untereinander, 2. in der nachhaltigen und dauerhaften Sicherung der Freihaltung des Wald-Seen-Gebietes von Bebauungen jeglicher Art, insbesondere von technisch überprägenden und das Landschaftsbild negativ überformenden baulichen Anlagen, wie z.B. Starkstrom- Überlandleitungen oder Windkraftanlagen, 3. in der Bewahrung der Vielfalt aller vorhandenen und entstehenden Lebensraum- und Biotoptypen mit ihren Entwicklungsprozessen, die nur in ihrer Gesamtheit dieses gebietstypische Landschaftsbild ausprägen, 4. darin, die zum Vorwaldanbau auf Kippenböden in Forstkulturen verwendeten nicht autochthonen Baumarten langfristig zu mindern, Neuanbauten zu unterlassen und allmählich mit einheimischen, standortgerechten Baumarten umzubauen sowie die Waldränder der Forstkulturen mit einem naturnahen Waldmantel aus standortgeeigneten einheimischen Straucharten zu entwickeln sowie 5. in der nachhaltigen Sicherung der Ruhe für eine ungestörte Erholung in der Natur sowie in der Bewahrung und Verbesserung der naturbedingten Erholungseignung der Landschaft in ihrer Gesamtheit. (3) Darüberhinaus besteht der besondere Schutzzweck im Sinne des § 29 NatSchG LSA in der Prozessschutzzone (Schutzzone II) darin, alle, insbesondere nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte, Flächen der natürlichen Vegetationsentwicklung zu überlassen. (4) Über den im Absatz 2 und 3 genannten Schutzzweck hinaus besteht dieser im Sinne des § 29 NatSchG LSA in der Kernzone (Schutzzone I) insbesondere: 1. im Schutz der natürlichen Entwicklungsabläufe in den Ausgangsbiotopen, wie z.B. Sandpionierfluren und Sandmagerrasen, Ginsterheiden an Böschungsformen sowie Wäldern und Gebüschen trockenwarmer Standorte, Hartholz-Auenwaldrelikten im Nordteil der Bärenhofinsel, sich entwickelnden Bruch- und Sumpfwäldern sowie naturnahen Uferbereichen stehender Binnengewässer einschließlich ihrer dazugehörigen uferbegleitenden Rohrkolben- und Schilfvegetation, sich an Vernässungsstellen durch Grundwasserwiederanstieg ausprägenden seggen-, binsen- und hochstaudenreichen Nasswiesen sowie 2. in der Sicherung der Ruhe und Ungestörtheit an den durch Inseln, Halbinseln und Uferbuchten reichen Flachwasserzonen südlich und westlich der Bärenhofinsel als Brutstätten für koloniebrütende Möwen- und andere Wasservogelarten sowie als überregional bedeutsames Durchzugs- und Überwinterungsgebiet für nordische Taucher-, Enten- und Gänsevögel. §5 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die im Sinne des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des charakteristischen Landschaftsbildes des geschützten Landschaftsteiles sowie seiner wildlebenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchts- oder Raststätten führen können oder dem besonderen Schutzzweck nach § 4 dieser Verordnung zuwiderlaufen.

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

Tags: Bitterfeld ? Bundesfernstraße ? Freileitung ? Ufer ? Waldrand ? Leipzig ? Sachsen-Anhalt ? Landschaftsschaden ? Seen ? Biotoptyp ? Vegetationsdynamik ? Sachsen ? Schienenweg ? Feuchtwiese ? Naturschutzbehörde ? Naturschutzgesetz ? Pflanzengesellschaft ? Strauch ? Windkraftanlage ? Flugplatz ? Biotop ? Baum ? Pflanzenart ? Stadtteil ? Tierart ? Binnengewässer ? Insel ? Karte ? Halbinsel ? Einheimische Art ? Waldfläche ? Forstwirtschaftliche Fläche ? Naturlandschaft ? Bergbaufolgelandschaft ? Wasserfläche ? Naturwald ? Grundwasserstand ? Bauliche Anlage ? Vorranggebiet ? Landschaftselement ? Brutgebiet ? Landschaftsschutzgebiet ? Flachwasser ? Naturnahe Landschaft ? Wald ? Schutzziel ? Naturschutz ? Naturhaushalt ? Schutzgebiet ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2008-01-28

Modified: 2008-01-28

Time ranges: 2008-01-28 - 2008-01-28

Status

Quality score

Accessed 1 times.