Description: Verordnung des Landkreises Wittenberg zur Festsetzung des Landschaftsschutzge- bietes „Elbetal – zwischen Wittenberg und Bösewig“ Aufgrund der §§ 20, 27, 45 und 57 Absatz 1 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geän- dert durch Artikel 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen- Anhalt und die Anpassung des Landesrechts vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372) und bei Einhalten des Verfahrens nach § 26 NatSchG LSA wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet Das im § 2 näher beschriebene Gebiet im Landkreis Wittenberg wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Elbetal – zwischen Wittenberg und Bö- sewig“. §2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 5206 ha. Die Außengrenzen des Landschaftsschutzgebietes beinhalten die Flächen der Naturschutzgebiete „Alte Elbe bei Bösewig“1 und „Großer Streng“2. In dem Naturschutzgebiet „Alte Elbe bei Bösewig“ und in dem Naturschutzgebiet „Großer Streng“ gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 11 dieser Verordnung nicht. (2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den 12 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 des Landesamtes für Landesvermessung und Datenverar- beitung Sachsen – Anhalt eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die Schutzgebietsgrenzen sind in den topografischen Karten durch eine schwarze Punkt- reihe dargestellt; sie verlaufen auf der Linie, welche die Punktreihe von außen berührt. Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus den Flächen A und B. (4) Verbale Beschreibung der Außengrenze Die Schutzgebietsgrenze (zur Vereinfachung in der weiteren Beschreibung Gren- ze genannt) verläuft von dem auf der topografischen Karte: M-33-002-A-c-1 (Griebo) markierten Punkt G in nordwestlicher Richtung auf der südlichen Seite der B 187 in westlicher Richtung bis zum Beginn der Bebauung des Ortsteils Apollens- dorf der Stadt Wittenberg. Sie verläuft dann in wechselnden Richtungen, die Be- bauung des Ortsteils Apollensdorf ausgrenzend, bis zur südlichen Siedlungskante. Die Grenze verläuft dann weiter in nordöstlicher und östlicher Richtung an der süd- lichen Bebauungsgrenze bzw. am landseitigen Deichfuß entlang, quert das Hafen- becken an seiner Einmündung in die Elbe und verläuft weiter auf der südlichen Seite des Hafens. Sie folgt dann der südlichen Seite der Umgehungsstraße in östlicher Richtung, verläuft weiter an der Bebauungsgrenze der südlichen Seite der Stadt Wittenberg bis zum „Luthersbrunnen“. Die Grenze folgt nun in östlicher Richtung der südlichen Straßenseite der B 187 bis zur Kreuzung mit dem Weg zum Ortsteil Hohndorf der Gemeinde Mühlanger. Die Grenze folgt die- sem Weg in südlicher Richtung und verläuft dann an der Terrassenkante des süd- lichen Ortsrandes, die Bebauung der Gemeinde Mühlanger vollständig ausgren- 1 zend, bis zur Schnittstelle der Terrassenkante mit dem Deich südlich des Ortsteils Prühlitz der Gemeinde Mühlanger, dann dem landseitigen Deichfuß in südöstlicher und östlicher Richtung bis zum Ortsausgang der Gemeinde Iserbegka folgend. Die Grenze verläuft dann auf der südlichen Straßenseite der B 187 bis zum Einzelhof auf der nördlichen Straßenseite der B 187 vor dem Ortseingang der Gemeinde Elster. Von diesem Einzelhof aus folgt sie einem Weg in südlicher und östlicher Richtung, dabei den Fluss Elbe querend und stößt dann wiederum im Fluss Elbe auf die Gemarkungsgrenze War- tenburg und folgt ihr in südlicher Richtung in der Mitte des Flusses Elbe bis zur Mün- dung des Klödener Risses in die Elbe. Die Grenze verläuft weiter in der Mitte des Klödener Risses bis zur südlichen Ge- markungsgrenze Globig – Bleddin, dieser in westlicher Richtung folgend, den Fluss Elbe querend. Dann verläuft die Grenze an der Böschungskante der Elbe in südlicher Richtung, quert die Wiesen östlich des Ortsteils Bösewig der Gemeinde Tre- bitz und stößt auf den Deich südlich des Ortsteils Bösewig der Gemeinde Trebitz. Die Grenze folgt dann dem landseitigen Deichfuß in nördlicher Richtung, verlässt den landsei- tigen Deichfuß hinter der Ortslage Bösewig, umschließt die westlich des Deiches gelege- nen Teiche vollständig und kehrt zum landseitigen Deichfuß zurück. Die Grenze verläuft dann auf dem landseitigen Deichfuß in nördlicher Richtung. In der Ortslage Bled- din verlässt sie kurz den Deich und schließt die Schluft ein und verläuft dann weiter auf dem landseitigen Deichfuß in nördlicher Richtung bis sie nördlich der Gemeinde Warten- burg den Deichfuß in westlicher Richtung verlässt und ca. 2 km durch den Wald und an einer Streuobstwiese entlang verläuft bis sie wieder auf den Deich trifft. Danach verläuft die Grenze wiederum auf dem landseitigen Deichfuß in Richtung Norden und Westen; südlich und nördlich der Gemeinde Melzwig verlässt die Grenze den Deich, umschließt zwei Teiche und kehrt zum Deich zurück. Westlich von den Dabruner Weinbergen verlässt die Grenze den Deich, folgt einem Weg in westlicher Richtung, kreuzt die K 2020, folgt dann einem Gewässerlauf in westlicher und in nördlicher Richtung bis es am Schöpfwerk Boos wieder auf den Deich trifft, hier verläuft sie weiter auf dem landseitigen Deichfuß bis zum Ortsausgang Pratau Kienberge. Hier stößt die Grenze auf die nördliche Seite der L131, folgt ihr kurz in westlicher Richtung, führt über den Acker in nördlicher Richtung und stößt wieder auf den Deich. Nun ver- läuft die Grenze wieder in westlicher Richtung auf dem landseitigen Deichfuß, ver- lässt den Deichfuß und verläuft dann auf dem Feldweg um den Krummen See, trifft danach wieder auf den landseitigen Deichfuß bis zur Kreuzung mit der Bö- schungskante des Schwarzen Wassers. Jetzt verläuft die Grenze entlang dieser Böschungskante und der 110 kV – Leitung in Richtung Norden bis zum Fluss Elbe und verläuft in der Mitte des Flusses in westlicher Richtung bis zur Kreisgrenze. Dieser in nördlicher Richtung nur kurz folgend, dann verläuft die Grenze am Fuß der Deponie Griebo und am Industriegelände entlang bis zum Punkt G. (5) Die Ausfertigungen der topografischen Karten und die Verordnung sind bei der unteren Naturschutzbehörde und bei den Verwaltungssitzen der Stadt Witten- berg und der Gemeinden Mühlanger, Dabrun, Wartenburg, Globig – Bleddin, Trebitz, Elster, Schützberg und Klöden zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Das Landschaftsschutzgebiet ist als Teil der Landschaftseinheit „Elbetal“ von nachfolgend beschriebenem Charakter geprägt. Der Charakter des Gebietes ist zu erhalten und zu entwi- ckeln. Dieser wird insbesondere bestimmt durch: a) die gebietsspezifische Arten- und Formenmannigfaltigkeit, wie sie in ihrer Komplexität im Landschaftsmosaik mitteleuropäischer Flusstalauen mit den angrenzenden Talsand- 2 terrassen auftreten, insbesondere der für diese Bereiche charakteristischen, historisch gewachsenen Kulturlandschaft, b) die gebietstypischen Vegetationsgesellschaften naturnaher, waldreicher Überflutungs- auen mit subkontinentalen Florenelementen, die in dieser Ausdehnung in Mitteleuropa einmalig sind, c) eine vielfältige, auentypische Fauna einschließlich zahlreicher bestandsbedrohter Arten. Zweck der Unterschutzstellung des Gebietes im Sinne des § 20 des Naturschutzgeset- zes des Landes Sachsen-Anhalt ist: 1. Der Erhalt und die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Na- turhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere: a) Schutz und Entwicklung der weitgehend unzerschnittenen Auenlandschaft mit starker naturnaher Prägung ihrer Auenstandorte und der ausgeprägten hydro- logischen Dynamik des Elbestroms und einer damit einhergehenden Entwicklung naturnaher Flussufer mit der charakteristisch erhaltenen Vegetationszonierung, b) Schutz, Erhalt und Entwicklung der Lebensstätten zahlreicher naturraumtypi- scher Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von: - naturnahen Kleingewässern sowie Altwasser der Elbe mit Verlandungszonen, - Groß- und Kleinröhrichten sowie Pionierfluren der Ufer, - Flutrinnen mit auentypischer Morphologie, - artenreichen Sandtrockenrasen und anderen Sandpionierfluren auf natürlichen oder vom Menschen geschaffenen Standorten, - Feldgehölzen, Einzelbäumen, Hecken und Gebüschen sowie linienförmig aus- geprägten Gehölzen mit Arten der Hartholz- und Weichholzaue, - Streuobstwiesen, - Nasswiesen mit unterschiedlicher Trophie und unterschiedlichem Überflu- tungsregime, c) der Schutzzweck umfasst auch die Sicherung, Förderung, Entwicklung und Wie- derherstellung des Landschaftsteils als Vorkommensgebiet von natürlichen Le- bensräumen von gemeinschaftlichem europäischen Interesse nach dem An- hang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), insbesondere von: - Flüssen mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p., - feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, - mageren Flachland – Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officina- lis), - natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder 3
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2009-03-02
Modified: 2009-03-02
Time ranges: 2009-03-02 - 2009-03-02
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