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Amtsblatt ALO, 12. 07.

Description: Amtsblatt für den Landkreis Stendal Jahrgang 16 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 12. Juli 2006 Nummer 14 Inhaltsverzeichnis Seite Landkreis Stendal – Verordnung des Landkreises Stendal über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Tanger-Elbeniederung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 – Bekanntmachung über den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für die beantragte Grundwasserförderung der Gemeinde Wust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 – Bekanntmachung über den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 – Haushaltssatzung und deren Bekanntmachung des Landkreises Stendal für das Haushaltsjahr 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 – Bekanntmachung über die deklatorische Außerbetriebsetzung von Stauanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 Stadt Stendal Planungsamt – Bebauungsplan Nr. 20/94 „Quartier Brüder-/Deichstr. im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Altstadt“ . . . . . 142 Vgem. Bismark-Kläden – Tagesordnung der Gemeinschaftsausschusssitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Vgem. Tangerhütte-Land – 2. Änderungssatzung über die Nutzung kommunaler Einrichungen der Gemeinde Demker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Evangelisches Pfarramt Neulingen – Schließung des kircheneigenen Friedhofs in Groß Garz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Landesamt für Vermessung und Geoinformation – Bekanntgabe der Offenlegung VuKV LSA 605 und Übersichtskarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 VGem. Elbe-Havel-Land – Bekanntmachung über die Genehmigung des Bebauungsplanes „Erholungsgebiet am Kamernschen See“ vom 22.06.2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Landkreis Stendal Verordnung des Landkreises Stendal über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Tanger-Elbeniederung“ Auf der Grundlage der §§ 29 und 32 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 23.07.2004 (GVBl. LSA Nr. 41/2004), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S.769 Nr. 67/2005), und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 39 Abs. 5 sowie § 56 Abs. 4 Ziffer 1 NatSchG LSA wird verordnet: § 1 - Schutzgegenstand (1) Das in § 2 im Landkreis Stendal festgelegte Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Tanger-Elbeniederung“ erklärt. (2) Das Schutzgebiet ist ca. 49 km2 groß. § 2 - Geltungsbereich (1) Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes „Tanger-Elbeniederung“ ist übersichtsweise in einer Karte des Maßstabes 1:50.000, die als Anlage, Blatt 01, zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, dargestellt. Die Grenze ist durch eine Punktreihe dargestellt. Der genaue Grenzverlauf ist in einem Satz Topographischer Karten im Maßstab 1:10.000 Blatt 2.1 bis 2.15 sowie die gemeindliche Ausgrenzung in den entsprechenden Auszügen der Liegenschaftskarte, Blatt 3.1 bis 3.24, die bei dem Landkreis Stendal hin- terlegt sind und während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können, ausge- wiesen und Bestandteil dieser Verordnung. Die Grenzfestlegung erfolgte auf der Basis des amtlichen Liegenschaftskatasters. Bei Unstimmigkeiten in den Kartendarstellungen gilt die auf den nicht veröffentlichten Lie- genschaftskarten eingetragene Grenze. (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes „Tanger-Elbeniederung“ wird im Osten von Tangermünde bis Bittkau durch die Strommitte der Elbe (Elbkilometer 371,8 bis 388,2) gebildet, erstreckt sich ab Bittkau entlang der Kreisstraße K 1195 über Grieben nach Jer- chel und zieht sich nachfolgend entlang des Weges nach Weißewarte bis zum Wege- kreuz Richtung Bölsdorf. Ab hier folgt die Grenze zunächst dem Weg und im Weiteren der Landesstraße L 31 bis nach Bölsdorf, wo sie auf den Elbdeich stößt und diesem bis Köckte folgt. Ab Köckte bildet der Weg über Elversdorf bis zur Landstraße nach Tan- germünde die Grenze. Von dort verläuft sie über Grobleben nach Tangermünde. Sofern Gräben, Dämme oder Deiche die Grenze bilden, gehören diese zum Landschafts- schutzgebiet. Wird der Grenzverlauf hingegen durch Straßen oder Wege beschrieben, sind diese nicht Bestandteil des Schutzgebietes. (3) Weitere Kartensätze sind bei den jeweiligen Kommunen und Verwaltungsgemeinschaf- ten insoweit hinterlegt, als sie Flächenanteile an dem Landschaftsschutzgebiet „Tanger- Elbeniederung“ haben. Sie können dort kostenlos von jedermann während der Dienst- bzw. Sprechzeiten eingesehen werden. § 3 - Schutzzweck (1) Das Landschaftsschutzgebiet „Tanger-Elbeniederung“ wurde durch pleistozäne und ho- lozäne Vorgänge geprägt. Das Gebiet ist gekennzeichnet durch die Elbaue und den Rückstaubereich der Elbe in die Tangerniederung hinein. Der Charakter des geschützten Gebietes wird nachhaltig durch die unterschiedlichen natürlichen Bedingungen und die daran gebundene Artenvielfalt bestimmt. 1. Wesentliche bestimmende Elemente für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind: a) die Elbe in ihrer Dynamik und mit ihren noch weitgehend naturnahen Uferbe- reichen und ihren hochsommerlich trockenfallenden Sand- und Schlammbänken sowie Ufersaumgesellschaften, b) naturnahe und natürliche Überflutungsverhältnisse und daran gebundene tem- poräre Flutrinnen, hohe Grundwasserstände und Qualmwasserbereiche, c) eine Vielzahl von Gewässern, wie Altarme, Kolke, nährstoffreiche Stillgewässer und die daran gebundenen unterschiedlichen Schwimmblatt- und Verlandungs- zonen, d) naturnahe Fließgewässerabschnitte des Tangers und seiner Nebenflüsse, e) Dauergrünland, welches u.a. durch Nasswiesen und mesophile Stromtalwiesen geprägt wird, f) Reste von Auwäldern und -gehölzen, g) hecken-, feldgehölz- und alleenstrukturierte Bereiche, h) Sandtrocken- und Halbtrockenrasen, i) Lebens- und Vermehrungsräume sowie Nahrungshabitate von zahlreichen Tier- arten, insbesondere von besonders geschützten und streng geschützten Arten wie des Weißstorches, des Großen Brachvogels, des Fischadlers und Seeadlers, von Watvögeln sowie des Bibers, des Fischotters, der Rotbauchunke, des Ei- chen-Heldbockkäfers und von Blattfußkrebsen, j) Rast- und Überwinterungsgebiete für verschiedene Vogelarten wie Sing- und Zwergschwan, zahlreiche Gänse- und Entenarten sowie von Goldregenpfeifern, k) Refugien für gefährdete Pflanzengesellschaften wie Pioniergesellschaften auf Sand- und Schlickbänken, Weide-Pappel-Weichholzauen am Flussufer, Sand- magerrasen auf Binnendünen, Eschen-Ulmen-Hartholzauen, hochstaudenreiche Nasswiesen, Wasserpflanzen- und Verlandungsgesellschaften in Altwässern. 2. Landschaftlich prägend für dieses reich strukturierte Schutzgebiet sind insbesonde- re: a) die Elbe mit ihrer offenen, strukturierten Aue und deren partielle, natürliche Überflutungsdynamik, b) das Mündungsgebiet des Tangers in die Elbe mit seinen großräumigen Retenti- onsflächen, c) die Talsandterrassen mit Flutrinnen, dem „Schelldorfer See“, dem „Elsholz“ und dem „Bölsdorfer Haken“, nebst Verlandungszonen, d) die Tangerniederung, e) die unverbaute, durch dörfliche Siedlungsstrukturen bestimmte Landschaft, f) die Sichtbeziehungen von exponierten Standorten, g) die Gehölzstrukturen, h) die zusammenhängenden Grünlandflächen. 3. Besondere Bedeutung für die Erholung haben: a) die Elbe für Wasserwanderer und Angler, b) die Tangermünder Elbwiesen für die individuelle Naherholung, c) das Kellerwiehl bei Bittkau als Zelt- und Campingplatz, d) die intakte Natur in ihrer Schönheit der Landschaft für Wanderer und Radwan- derer. (2) Zweck des Landschaftsschutzgebietes ist es, den bestehenden landschaftlichen Charak- ter grundsätzlich zu erhalten. Schutzziele sind insbesondere: 1. die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter durch: a) den Schutz des Bodens, des vorherrschenden Wasserhaushalts und des Klimas, b) den Fortbestand der Wald- und Grünlandflächen, c) den gezielten Schutz von Biotopen und auentypischen Lebensräumen, d) die Entwicklung von Auwäldern (auch zu Lasten von Grünland), e) die Bewahrung von Lebens- und Vermehrungsräumen und von Ruhe-, Rast- und Überwinterungsgebieten, 2. die Pflege, Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes sowie Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaftsräume durch: a) Freihaltung des Gebietes von Bebauung und die landschaftliche Einbindung von Ortsrändern und sonstigen genehmigten baulichen Anlagen, b) Erhaltung und Wiederherstellung von Strukturelementen zur Gliederung der Landschaft, c) Erhaltung der Gehölzstrukturen, d) Bewahrung der Sichtbeziehungen von exponierten Standorten und e) Erhalt des natürlichen Reliefs der Landschaft, 3. die Erhaltung bzw. Verbesserung der Ruhe und Eignung des Gebietes für die unge- störte Erholung in Natur und Landschaft, Seite 137 Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 12. Juli 2006, Nr. 14 4. die Erhaltung und der Schutz der im Landschaftsschutzgebiet enthaltenen Gebiete, die als Teile des kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutz- gebiete mit dem Namen „NATURA 2000“ gemäß der „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild- lebenden Tiere und Pflanzen“ (Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie) ausgewiesen wurden: - FFH-Gebiet DE 3437 302 „Elbaue zwischen Derben und Schönhausen“, - FFH-Gebiet DE 3536 302 „Tanger-Mittel- und Unterlauf“ 5. die Erhaltung und der Schutz des im Landschaftsschutzgebiet vorhandenen Teilbe- reiches des Europäischen Vogelschutzgebietes DE 3437 401 „Elbaue Jerichow“ im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie), 6. die Sicherung des im Landschaftsschutzgebiet enthaltenen Teilbereiches des Feucht- gebietes Internationaler Bedeutung (Ramsar-Gebiet) mit der Bezeichnung „Aland- Elbe-Niederung und Elbaue Jerichow“, 7. die Funktion des Gebietes als Pufferzone für die Naturschutzgebiete „Schelldorfer See“, „Bucher Brack - Bölsdorfer Haken“ und „Elsholzwiesen“, für Naturdenkmale und gesetzlich geschützte Biotope, 8. die Entwicklung des Gebietes als Bestandteil des Biosphärenreservates „Mittelelbe“. § 4 - Verbote (1) Es sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Im Landschaftsschutzgebiet sind insbesondere folgende Handlungen verboten: 1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern; dies gilt unabhängig von baurechtlichen Vorschriften, 2. Gewässer und Feuchtflächen aller Art, wie z.B. Teiche, Tümpel, Altgewässer, Nass- stellen, Röhrichte, Sümpfe, Moore, Fließgewässer mit Ausuferungen und Auen so- wie die hieran gebundene Pflanzen- oder Tierwelt zu beeinträchtigen oder zu besei- tigen, 3. die Bodengestalt zu verändern, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des Naturhaus- haltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt wird, 4. außerhalb von Straßen oder Wegen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Fahrzeuge oder Anhänger dort abzustellen, soweit dieses nicht zur ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder zur ordnungsgemäßen Jagdausübung erforderlich ist, 5. den Ruhe- und Naturgenuss durch unnötigen Lärm zu stören, insbesondere durch Modellflugzeuge und -rennboote, Motocross und Offroadfahrten sowie Wassermo- torräder, 6. im Außenbereich die Bodendecke auf nicht bewirtschafteten Grundflächen zu besei- tigen oder zu verändern, 7. Feldraine zu beseitigen, 8. nicht einheimische Gehölze, außer in Land- und Forstwirtschaft sowie in Gärten und Parks anzupflanzen, 9. landschaftsgliedernde Elemente wie Einzelbäume, Baumgruppen, Sträucher und Gebüsche zu beseitigen, zu beeinträchtigen oder zu zerstören, 10. das Befahren der Elbe mit Wasserski, 11. die Grundräumung von Gewässern mit Sohlvertiefung, soweit sie einem Ausbau gleichsetzbar ist, 12. der Neubau von Entwässerungsanlagen, soweit sie nicht unter die §§ 6 oder 7 dieser Verordnung fallen. § 5 - Gebote Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen geboten: 1. Bei Erst- und Wiederaufforstungen sind vorrangig standortheimische Gehölzarten zu verwenden. 2. Die Jagdausübungsberechtigten haben im Landschaftsschutzgebiet: a) die Jagd an den Schlafgewässern der Wildgänse und in deren 200 Meter breiten Randbereichen in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang ruhen zu lassen, b) sich in einem 200 Meter breiten Streifen entlang der Außengrenze der Naturschutz- gebiete bei der Wasservogeljagd auf die Einzeljagd zu beschränken, c) die jagdlichen Einrichtungen dem Landschaftsbild anzupassen. § 6 - Erlaubnisvorbehalt (1) Im Landschaftsschutzgebiet „Tanger-Elbeniederung“ bedürfen folgende Handlungen der vorherigen Erlaubnis durch den Landkreis Stendal, sofern sie nicht nach § 7 freige- stellt sind: 1. die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Leitungen, Großbehältern und Si- los, Tierunterständen, Einfriedungen (außer die im § 7 Abs. 1 unter Ziffer 11 ge- nannten), Stützmauern, Brücken und Durchlässen, Anlagen der Freizeitgestaltung sowie Schutzhütten, 2. das Anlegen oder Verbreitern von Reit-, Radwander- und Wanderwegen, 3. das Wiederherstellen, Anlegen oder Erweitern von Gewässern, 4. das Aufstellen von Zelten für mehr als 10 Personen oder für eine Dauer von mehr als 3 Tagen sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Verkaufseinrichtungen oder von sonstigen transportablen Unterkünften und Anlagen außerhalb zugelassener Plätze, 5. die Gewährung eines Notwege- oder Befahrungsrechtes abseits der Wege, soweit dies auf Grund unzureichender Infrastruktur zur Ausübung rechtmäßiger Nutzungen erforderlich ist, 6. der Straßenausbau und die -erweiterung sowie das Anlegen und der Ausbau von Pri- vatwegen, 7. das Aufstellen und Anbringen von Hinweisschildern und Werbeträgern aller Art ab einer Größe vom 0,25 m2, soweit dieses nicht durch andere Rechtsvorschriften gere- gelt ist, 8. die Durchführung organisierter oder öffentlicher Veranstaltungen in Feld und Wald außerhalb von Wegen sowie auf Gewässern (als Veranstalter einer Veranstaltung gilt auch, wer für eine Veranstaltung mit oder in seinem Namen wirbt, werben lässt oder auf andere Weise dazu einlädt), Seite 138 9. das Anlegen von Modellsportstätten, Betreiben von motorgetriebenen Modellgerä- ten außerhalb von zugelassenen Modellsportstätten, 10. der Umbruch von Grünland, 11. die Errichtung von Verbauungen in Fließgewässern und 12. die Errichtung von Festmacheinrichtungen für Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Anlagen außerhalb der dafür zugelassenen Plätze. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag beim Landkreis Stendal erteilt, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebietes „Tanger-Elbeniederung“ oder der besondere Schutzzweck (§ 3) nicht beeinträchtigt werden können. § 7 - Freistellung (1) Von den Verboten und Erlaubnisvorbehalten dieser Verordnung sind freigestellt: 1. die Fortführung der bisher zulässigen Nutzung in der bisherigen Art und Weise, einschließlich der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei In-Kraft-Treten dieser Ver- ordnung ein gesetzlicher oder durch behördliche Zulassung begründeter Anspruch bestand; 2. die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, die entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne von § 5 Abs. 3 bis 6 NatSchG LSA und im Einklang mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt; 3. die Errichtung baulicher Anlagen in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundesklein- gartengesetzes; 4. das Fahren mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben; 5. die widmungsgemäße Nutzung der Elbe als Bundeswasserstraße; 6. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der vorhandenen Fließgewässer und Gräben in der Zeit vom 01. September bis 15. März eines jeden Jahres bzw. gemäß der von der Naturschutzbehörde bestätigten Unterhaltungspläne; 7. Pflege- und Unterhaltungsarbeiten an Deichen sowie die Sanierung bzw. der Neubau von Deichabschnitten auf der vorhandenen Trasse; 8. Maßnahmen, die im akuten Hochwasserfall zum Hochwasserschutz erforderlich sind; 9. die Untersuchungen und Maßnahmen, die im dienstlichen, vertraglichen oder son- stigen Auftrage einer Behörde zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes durchgeführt werden; 10. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die dem Schutzzweck dienen, unter Beach- tung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen; 11. ortsübliche Einfriedungen von land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, soweit die- se für die Bewirtschaftung notwendig sind, sowie ortsübliche Einfriedungen von Haus-, Nutz- und Kleingärten; 12. offene und geschlossene Kanzeln mit einer Grundfläche (für Aufbauten) bis 2,25 m2. (2) Es besteht eine Anzeigepflicht für die Freistellungstatbestände Nummer 9 und 10 vor Beginn der beabsichtigten Maßnahmen. § 8 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Im Sinne von § 57 Abs. 1 NatSchG LSA können Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege angeordnet werden. (2) Die Kenntlichmachung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes mittels hierfür vor- gesehener amtlicher Schilder sowie das Aufstellen sonstiger Hinweistafeln, die sich auf den Landschaftsschutz beziehen, sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Flächen zu dulden. § 9 - Befreiungen (1) Von den Verboten und den Geboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung gemäß § 58 NatSchG LSA gewähren, wenn: 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern; dies gilt insbesondere für Maßnahmen des Hochwasserschutzes. (2) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt keine nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Ge- nehmigungen, Zulassungen, Ausnahmen oder andere begünstigende Verwaltungsakte. § 10 - Verfahren für Erlaubnisse und Befreiungen (1) Die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 6 oder Befreiung gemäß § 9 dieser Verordnung ist beim Landkreis Stendal schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines La- geplanes zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen nicht erforderlich ist oder der örtliche Bezug der beantragten Er- laubnis oder Befreiung auch ohne Lageplan zweifelsfrei zu erkennen und klar abzugren- zen ist. (2) Die Erlaubnis oder Befreiung wird schriftlich erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 11 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 NatSchG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. den Verboten des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 12 zuwiderhandelt, 2. den Geboten des § 5 Ziffer 2 zuwiderhandelt, 3. Handlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 12 ohne Erlaubnis vornimmt, 4. Handlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 vornimmt, ohne zuvor die nach § 7 Abs. 2 erforderliche Anzeige gemacht zu haben, 5. einer nach § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestehenden Duldungspflicht oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 65 Abs. 2 NatSchG LSA mit einer Geld- buße geahndet werden. Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 12. Juli 2006, Nr. 14 (3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. § 12 - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (1) Für die im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Naturschutzgebiete (NSG) „Schelldorfer See“, „Bucher Brack-Bölsdorfer Haken“ und „Elsholzwiesen“ gehen die Vorschriften der jeweils gültigen Naturschutzgebietsverordnung den Vorschriften der Landschafts- schutzgebietsverordnung „Tanger-Elbeniederung“ vor, soweit der Schutzzweck dieser Verordnung gewährleistet ist. (2) Der Gemeingebrauch im Sinne des § 75 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-An- halt (WG LSA) vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des WG LSA vom 15.04.2005 (GVBl. LSA Nr. 23/2005 S. 208 ff), an den zum Landschaftsschutzgebiet gehörenden Gewässern kann insbesondere nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 dieser Verordnung eingeschränkt werden. § 13 - In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Sten- dal in Kraft.Blatt 3.15 Blatt 3.16 Blatt 3.17 Blatt 3.18 Blatt 3.19Jerchel Schelldorf Schelldorf Schelldorf Tangermünde Blatt 3.20 Blatt 3.21 Blatt 3.22 Blatt 3.23 Blatt 3.24Tangermünde Tangermünde Tangermünde Tangermünde Tangermünde Tangermünde Tangermünde (Pappelhof) Tangermünde Tangermünde (Viererbenhof) Tangermünde Stendal, den 03. Juli 2006Stendal, den 03. Juli 2006 Jörg Hellmuth Landrat Jerchel Schelldorf Schelldorf Schelldorf Tangermünde 1, 3, 4 1, 2, 3 1, 2, 3 2, 3 12, 13, 29, 30, 31, 32, 33 12, 33, 34, 36 3, 11, 12, 36 2, 3, 11 1, 2 1 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 1.000 Abgeschlossen mit der Nummer - 3.24 - Jörg Hellmuth Landrat Siegel Siegel Bekanntmachung des Landkreises Stendal Anlage - Übersichtskarte - Topographische Karten DTK 10 - Liegenschaftskarten (s. S. 140) Anlage : Maßstab 1:50.000 Maßstab 1:10.000 Maßstab Lfd. Nr. 1 Lfd. Nr. 2.1 bis 2.15 Lfd. Nr. 3.1 bis 3.24 Karten der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Tanger-Elbeniederung“ vom 03. Juli 2006 Topographische Karte im Maßstab 1 : 50.000 Blatt 1 Topographische Karten im Maßstab 1 : 10.000 Blatt 2 Blattübersicht Gebietsbereiche der Gemeinden Blatt 2.1 Tangermünde Blatt 2.2 Grobleben; Tangermünde (Pappelhof; Vier- erbenhof) Blatt 2.3 Tangermünde; Buch Blatt 2.4 Bölsdorf; Buch; Tangermünde Blatt 2.5 Demker (Ortsteil Elversdorf), Grobleben; Bölsdorf; Tangermünde Blatt 2.6 Buch Blatt 2.7Buch; Bölsdorf Blatt 2.8Bölsdorf (Ortsteil Köckte); Demker; Buch Blatt 2.9 Blatt 2.10 Blatt 2.11 Blatt 2.12Schelldorf; Grieben; Buch Jerchel; Buch; Schelldorf Buch Schelldorf; Grieben Blatt 2.13 Jerchel; Grieben Blatt 2.14 Grieben; Bittkau Blatt 2.15 Bittkau; Grieben Liegenschaftskarten zur Ausgrenzung der Ortslagen Gemeinde Ortsteil Gemarkung Blatt 3.1 Bittkau Bittkau Blatt 3.2 Bittkau Bittkau Blatt 3.3 Bölsdorf Bölsdorf Blatt 3.4 Bölsdorf Bölsdorf Blatt 3.5 Bölsdorf Köckte Bölsdorf Blatt 3.6 Buch Buch Blatt 3.7 Buch Buch Blatt 3.8 Buch Buch Blatt 3.9 Buch Buch Blatt 3.10 Demker Elversdorf Demker Blatt 3.11 Grieben Grieben Blatt 3.12 Grieben Grieben Blatt 3.13 Grieben Grieben Blatt 3.14 Grobleben Grobleben Übersichtskarte Kartenbezeichnung DTK10 3437SO DTK10 3437SW/ 3437SO DTK10 3437SO DTK10 3437SW/ 3437SO DTK10 3437SW/ 3437SO DTK10 3437SO/ 3537NO/ 3538NW DTK10 3437SW/ 3437SO/ 3537NW/ 3537NO DTK10 3437SO/ 3437SW/ 3537NW/ 3537NO DTK10 3537NO/ 3538NW DTK10 3537NW/ 3537NO DTK10 3537NW DTK10 3537SO/ 3537NO/ 3538NW DTK10 3537SO/ 3537NO DTK10 3537SO DTK10 3537SO Flur 3, 5 3, 5, 6 1, 3 1, 3 4 2, 3, 4, 6 3, 4, 6, 7 4, 5, 11 4, 5, 11 4, 5 1 1, 4 4, 5 1, 2 Maßstab 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500 Bekanntmachung gemäß § 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I Nr. 37 S. 1757), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2005 (BGBl. S.1794) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) und die Anpassung des Landesrechts vom 27.08.2002 (GVBl. LSA Nr. 47/02), geän- dert durch § 70 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.07.2004 (GVBl. LSA S. 454) über den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Folgendes Vorhaben wurde beantragt: Antrag vom Antragsteller Antrag auf Brunnenstandorte 14.05.2001 Melkower Agrar GmbH Wasserrechtliche Erlaubnis Gemarkung Wust und Änderungs- Domäne 1 zur Grundwasserförderung Flur 17 antrag vom 39319 Jerichow aus 1 Bohrbrunnen für Flurstücksnr. 69 05.04.2006 die Beregnung von ca. 39,5 ha Grünland mit einer Fördermenge von Q a = 35,55 m3/a Bei der beantragten Fördermenge von Q a = 35,55 m3/a handelt es sich um ein Vorhaben gemäß Nummer 1.5.2 der Anlage 1 zum § 1 Abs. 1 UVPG LSA. Gemäß § 2 Abs. 2 UVPG LSA wurde die erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3 c Abs.1 Satz 2 UVP-G nach den Kriterien der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 UVPG LSA durchgeführt. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für die beantragte Grundwas- serförderung in der Größenordnung von bis zu Q a = 35,55 m3/a keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschläglicher Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG LSA aufgeführten Kriterien sowie spezifischer Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Hinweis: Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig durch Rechtsmittel an- fechtbar. Stendal, den 22.06.2006 Jörg Hellmuth Landrat Siegel Bekanntmachung des Landkreises Stendal Bekanntmachung gemäß § 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) i. d . F. d. B.v. 25.6.2005 (BGBl. Teil I Nr. 37 S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2005 (BGBl. Teil I S. 1794) i.V.m § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) vom 27.08.2002 (GVBl. LSA Nr. 47 vom 30.08.2002, S. 372-374), geändert durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 23.07.2004 (GVBl. LSA S. 454) über den Verzicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Folgendes Vorhaben wurde beantragt, das folgende Grundstücke berührt: Antrag vom Antragsteller Vorhaben Gemarkung Flur Flurstück 12.04.2006 GP Papenburg AG Sandtagebau Stendal Stendal 76 11 Niederlassung (Größe 9,1 ha 12 Stendal Betriebsfläche, 17 7 ha Abbaufläche) Es handelt sich hier um ein Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG LSA. Seite 139

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Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

Tags: Flussufer ? Biber ? Weißstorch ? Brachvogel ? Flussmündung ? Landschaftspflege ? Seeadler ? Watvogel ? Sachsen-Anhalt ? Fischotter ? Vogel ? Fluss ? Pioniergesellschaft ? Halbtrockenrasen ? Wiese ? Feuchtwiese ? Magerrasen ? Naturschutzgesetz ? Pflanzengesellschaft ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? Verlandung ? Campingplatz ? Deich ? Stillgewässer ? Graben ? Binnendüne ? Europäischer Rat ? Elbe ? Grundwasserentnahme ? Renaturierung ? Bebauungsplan ? Altstadt ? Flussaue ? Friedhof ? Karte ? Geschützte Arten ? FFH-Richtlinie ? Stauanlage ? Geoinformation ? Grünland ? Natura-2000 ? Pflanze ? Grundwasserstand ? Siedlungsstruktur ? Landschaftsschutzgebiet ? Bodenschutz ? Rechtsschutz ? Natürliche Ressourcen ? Biotopschutz ? Naherholung ? Bauliche Anlage ? Erholungsgebiet ? Sanierungsgebiet ? Flächenanteil ? Artenvielfalt ? Dauergrünland ? Geländerelief ? Auenwald ? Wasserhaushalt ? Schutzziel ? Naturschutz ? Schutzgebiet ? Landschaft ? Naturhaushalt ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2006-07-07

Modified: 2006-07-07

Time ranges: 2006-07-07 - 2006-07-07

Status

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Accessed 1 times.