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Verordnung über den Naturpark Dübener Heide/Sachsen-Anhalt

Description: Verordnung über den Naturpark Dübener Heide/Sachsen-Anhalt Vom . Mai 2002 Aufgrund von § 21 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, 3 und § 45 Abs. 3 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBI LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Dritten Rechtsbescheinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBI LSA S. 540) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 10 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalts und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBI LSA S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBI LSA S. 159), wird nach Einhaltung des Verfahrens nach § 26 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verordnet: §1 Erklärung (1) Die im § 2 genannten Teile der Dübener Heide werden zu einem Naturpark erklärt und gemäß § 5 in Zonen gegliedert. (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung Dübener Heide/Sachsen-Anhalt. §2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung (1) Der Naturpark erstreckt sich in einer Gesamtgröße von etwa 42.750 ha über Gebiete in den Landkreisen Bitterfeld und Wittenberg. Die äußere Grenze des Naturparkes wird in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:100000 dargestellt. Der Naturpark umfasst ganz oder teilweise: 1. im Landkreis Bitterfeld die Gebiete der Stadt Jeßnitz und der Gemeinden Altjeßnitz, Burgkemnitz, Friedersdorf, Mühlbeck, Muldenstein, Plodda, Pouch, Rösa, Roßdorf, Schlaitz, Schwemsal, Krina, Gröbern, Gossa; 2. im Landkreis Wittenberg die Gebiete der Städte Gräfenhainichen, Bad Schmiedeberg, Kemberg und Pretzsch sowie der Gemeinden Bergwitz, Radis, Rotta, Schköna, Söllichaz, Tornau, Uthausen, Ateritz, Korgau, Meuro, Dorna, Schnellin, Trebitz, Priesitz. (2) Die Grenzen des Naturparkes sind in einem aus 27 Teilblättern bestehenden topographischen Schwarz-Weiß-Kartensatz im Maßstab 1:10000 eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf des Schutzgebietes ist die Außenkante der schwarz dargestellten Punktreihe. Je eine Ausfertigung des Kartensatzes im Maßstab 1:10000 wird bei der obersten und den jeweils zuständigen oberen und unteren Naturschutzbehörden sowie im Landesamt für Umweltschutz und beim Naturparkträger aufbewahrt. Außerdem bewahren die Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden Kartenausfertigungen für ihren Zuständigkeitsbereich gemäß § 26 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf. Diese Karten sind während der jeweiligen Dienstzeiten kostenlos einsehbar. §3 Schutzzweck (1) Die Festsetzung des Naturparkes Dübener Heide/Sachsen-Anhalt dient unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und der besonderen Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und naturschutzrechlichen Bestimmungen dem Zweck: 1. der Erhaltung und Wiederherstellung der für den Naturraum typischen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften und Lebensräume in der Dübener Heide als Grundlage für die Erholung des Menschen und damit der Sicherung und Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen der Bevölkerung, 2. der Entwicklung der Dübener Heite zu einem Naturpark, in dessen Naturraum mit seinen komplexen Lebensraumgefügen a) die nachhaltige, standortgerechte Nutzung der Naturressourcen, die entwicklungsbezogene Landschaftspflege und natürliche Entwicklung von Ökosystemen sowie b) die Schaffung und Verbesserung der Grundlagen für eine nachhaltige und ressourcenschonende Regionalentwicklung beispielhaft gewährleistet sind. (2) Die besonderen Schutzzwecke der Teillandschaften und Lebensräume sind in den Schutzgebietsverordnungen der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete bestimmt. §4 Enwicklungsziele Im Naturpark sind im Sinne einer naturraumbezogenen einheitlichen und großräumigen Entwicklung 1. neben der Eigenart und Schönheit der Landschaft und deren Mannigfaltigkeit in großen zusammenhängenden Wäldern mit typischen Waldwiesen und Mooren, Bachtälchen, Teichen und Seen sowie Ackerflächen auch die kulturhistorischen Werte und Traditionen sowie typische Landnutzungsformen zu bewahren und durch die Entwicklung eines ökologischen Verbundssystems zu fördern, um der Naturparkregion zu eines besonderen Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege, Bildung, Erholung und Fremdenverkehr zu verhelfen, 2. Bereiche für Erholung und Fremdenverkehr schutzzonenspezifisch umweltverträglich und wirtschaftlich tragfähig zu erschließen, 3. die nachhaltige Bewirtschaftung in Land- und Forstwirtschaft sowie der Gewässer entsprechend den Schutzzielen der Zonen zu fördern, 4. die gebietstypische Siedlungsstruktur mit ihren historisch gewachsenen Ortsbildern in traditioneller Bauweise mit Gärten und Freiflächen zu erhalten und zu entwickeln, 5. die Umweltbelastungen durch das Verkehrsauskommen zu begrenzen, 6. ein Netz von abgestimmten Wegen zur Besucherlenkung und damit zum Schutz von Natur und Landschaft auszuweisen und zu entwickeln, 7. durch gezielte und umfassende Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit das Anliegen des Naturparkes und das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für umweltschonendes Verhalten zu vermitteln. §5 Zonierung (1) Das Gebiet des Naturparkes wird in drei Zonen gegliedert: 1. die Naturschutzzone (Zone I), 2. die Landschaftsschutz- und Erholungszone (Zone II), 3. die Puffer- und Entwicklungszone (Zone III). (2) Die Zone I umfasst alle vorhandenen Naturschutzgebiete im Sinne von §§ 17 und 59 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Sie dient den Zielen des Naturschutzes entsprechend den jeweiligen Errichtungsverordnungen. (3) Die Zone II umfaßt alle vorhandenen Landschaftsschutzgebiete im Sinne von §§ 20, 59 Abs. 1, 1a des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Sie dient den Zielen der landschaftsbezogenen Erholung unter dem Aspekt eines naturverträglichen Tourismus entsprechend den jeweiligen Errichtungsverordnungen. (4) Die Zone III umfasst die übrigen Bereiche und dient als Puffer- und Entwicklungszone. §6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Zur einheitlichen Entwicklung und Pflege des Naturparkes ist innerhalb von fünf Jahren durch den Träger des Naturparkes eine Pflege- und Entwicklungskonzeption bzw. Ein Pflege- und Entwicklungsplan für den Naturpark vorzulegen. Als Grundlage zur Umsetzung der §§ 3 und 4 hat er 1. die Empfehlungen der Pflege- und Entwicklungspläne zu den Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten im Sinne einer einheitlichen naturraumbezogenen Gebietsentwicklung zu berücksichtigen und Empfehlungen in Bezug auf das Gesamtgebiet zu geben sowie 2. die Möglichkeiten der nachhaltigen Entwicklung sowie der Verbesserung des Erholungswertes des Naturparkes unter Beachtung der Naturschutzbelange aufzuzeigen. (2) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption oder der Pflege- und Entwicklungsplan ist im Bedarfsfall fortzuschreiben. Die obere Naturschutzbehörde kann eine

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Language: Deutsch

Persons

Issued: 2010-04-16

Modified: 2010-04-16

Time ranges: 2010-04-16 - 2010-04-16

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