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Foerderbestimmungen_2025-06.pdf

Description: FÖRDERBESTIMMUNGEN zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei der Kontaktanbahnung im Ausland“ 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Zuwendungszweck: Eine steigende Internationalisierung der Wirtschaft wird als wichtiger Faktor für Wachstum und Beschäftigung in Sachsen-Anhalt angesehen. Ziel der Förderung ist die nachhaltige Erhöhung der Präsenz von Unternehmen aus Sachsen-Anhalt auf internationalen Märkten, so dass in der Folge die Zuwendungsempfänger bestehende Geschäftskontakte intensivieren bzw. neue Kontakte etablieren können. Zweck der Zuwendung ist somit die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der KMU. 1.2 Rechtsgrundlagen sind a) die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.02.2025 (GVBl. LSA S. 374, 375), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21.02.2024 (MBl. LSA 2024 S. 310), in der jeweils geltenden Fassung und des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBI. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.02.2023 (GVBl. LSA S. 50) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie dem Mittelstandsförderungsgesetz vom 20.07.2021 (GVBI. LSA S. 430, 431), in der jeweils geltenden Fassung, b) der Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 28. 9. 2022 (MBI. LSA S. 510), c) die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen (ABI. L 2023/2831, 15.12.2023). 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. PDF 06.2025 Förderbestimmungen (Version 1) Seite 1 von 11 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Kontaktanbahnung und -vermittlung zu ausländischen Geschäftspartnern bzw. zu potenziellen Kunden im Ausland durch die jeweilige Auslandshandelskammer (AHK). 3.Zuwendungsempfänger 3.1Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen entsprechend Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABI. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1). Darüber hinaus muss es sich um Unternehmen aus dem Bereich des produzierenden Gewerbes oder des Handwerks handeln. Dienstleister I können gefördert werden, soweit sie nicht, gemessen am Umsatz, überwiegend Vertriebsunternehmen oder Vermittler einer Leistung sind. 3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen oder Institutionen der öffentlichen Hand oder solche, an denen diese mehr als 50 v.H. der Anteile hält. 3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen. 4.Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1Zuwendungsart Projektförderung 4.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung 4.3 Form der Zuwendung Nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt pro Vorhaben einmalig 80 % der förderfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer), jedoch höchstens 1.600 Euro. siehe Anlage 1 Seite 2 von 11 5.Anweisungen zum Verfahren 5.1Antragsannehmende und Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (Referat 24), Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg. 5.2 Gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen grundsätzlich nur solche Anträge positiv beschieden werden, bei denen das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Der Beginn des Vorhabens ist gemäß Abschnitt 6 Abs. 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses förderunschädlich ab dem Zeitpunkt des Antragseinganges bei der Bewilligungsstelle. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Der Antragsteller trägt somit das volle Finanzierungsrisiko. 5.3 Abweichend von VV Nr. 3.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO ist ein Finanzierungsplan im Rahmen der Antragstellung nicht erforderlich. 5.4Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält eine Eingangsbestätigung. 5.5Ein Unternehmen kann höchstens zweimal im Jahr Fördermittel zur Finanzierung von Leistungen zur Kontaktanbahnung im Ausland erhalten. 5.6 Kontaktvermittlungen durch die AHK in China werden nicht gefördert. Die dortige Repräsentanz des Landes Sachsen-Anhalt in Shanghai stellt diese Leistungen bis zu einem Personentag pro Unternehmen und Anfrage kostenlos zur Verfügung. 5.7Anträge auf Förderung werden bis 31.12.2026 entgegengenommen. 5.8Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Vorhabens (Rechnungslegung durch AHK). Der Zuwendungsempfänger legt zusammen mit der Mittelabforderung als Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Abweichend von Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht der einfache Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht, in dem die Durchführung des Vorhabens sowie die Ergebnisse im Einzelnen darzustellen sind. Außerdem ist als zahlenmäßiger Nachweis die Rechnung der jeweiligen AHK beizufügen. 5.9 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderbestimmungen Abweichungen zugelassen worden sind. Seite 3 von 11

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Origins: /Land/Sachsen-Anhalt/MWL

Tags: Magdeburg ? Sachsen-Anhalt ? Schanghai ? Verwaltungsverfahrensgesetz ? Verwaltungsvorschrift ? China ? Kleine und mittlere Unternehmen ? Globalisierung ? Projektförderung ? Finanzierungshilfe ? Forst ? Internationale Wettbewerbsfähigkeit ? Rechtsgrundlage ? Europäische Union ? Finanzierung ? Tourismus ? Landwirtschaft ? Öffentlicher Sektor ? Vertrag ? Beschäftigung ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2025-06-16

Modified: 2025-06-16

Time ranges: 2025-06-16 - 2025-06-16

Status

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