Description: Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt hat keine eigene Zuständigkeit in der Bankenaufsicht. Die Aufgaben des Landes im Bereich Bankwesen beschränken sich auf Grundsatzarbeit und Beteiligung an der Bundesgesetzgebung über den Bundesrat. Wesentliche grundlegende Gesetze sind hier das Kreditwesengesetz sowie das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in der jeweiligen aktuellen Fassung. Die Zuständigkeiten der operativen Bankenaufsicht liegen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie der Deutschen Bundesbank und für die systemrelevanten Banken bei der Europäischen Zentralbank (EZB) . Die Sparkassenaufsicht und die Zuständigkeit für die öffentlichen Banken liegen beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt . Für eine außergerichtliche Streitschlichtung von Streitigkeiten zwischen Kunden von Kreditinstituten und Kreditinstituten kommen folgende Ombudsmänner in Betracht: Ombudsmannverfahren der privaten Banken . Dieser Ombudsmann ist ausschließlich für die Mitgliedsinstitute des Bundesverbandes deutscher Banken zuständig – also Großbanken, Regionalbanken, Privatbankiers, private Hypothekenbanken und Zweigstellen ausländischer Banken. Ombudsmannverfahren der deutschen Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken): Das Schlichtungsverfahren gilt für alle deutschen Genossenschaftsbanken, die Mitglied im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) sind und sich dem Verfahren freiwillig angeschlossen haben. Eine aktuelle Liste ist bei der Kundenbeschwerdestelle des BVR erhältlich. Das Verfahren kann von sämtlichen Privatkunden und Firmenkunden dieser Banken in Anspruch genommen werden. Ombudsverfahren des Verbandes der privaten Bausparkassen : Das Ombudsverfahren gilt nur für private Bausparkassen. Die Landesbausparkassen sind nicht angeschlossen. Seit dem 1. November 2007 gilt für das Betreiben von Börsen das Börsengesetz (BörsG) in der jeweiligen aktuellen Fassung. Weitere wesentliche Gesetze sind die Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) und das Wertpapierprospektgesetz (WpPg). Zuständige Börsenaufsichtsbehörde in Sachsen-Anhalt ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Neben ihren Aufsichtsaufgaben über die Börse (§ 3 BörsG) hat sie darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse ist nach § 4 BörsG schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu beantragen.
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWL
Tags: Sachsen-Anhalt ? Bundesgesetzgebung ? Forst ? Öffentliche Finanzierung ? Länderkompetenz ? Tourismus ? Landwirtschaft ?
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Language: Deutsch
Modified: 2023-06-26
Time ranges: 2023-06-26 - 2023-06-26
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