Description: Das Landesrecht regelt, an welchen Tagen der Einzelhandel seine Geschäfte öffnen darf, wann nicht sowie Ausnahmen. Zu welcher Uhrzeit und an welchen Tagen Einzelhandelsunternehmen öffnen können oder geschlossen bleiben müssen, regelt das Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA). Es legt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Sachsen-Anhalt fest, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie am Heiligabend. Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Kioske, sonstige Verkaufsstellen und ähnliche Einrichtungen, in denen regelmäßig Waren verkauft werden können. Der Verkauf und das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem sind gleichgestellt, wenn in einem Unternehmen Warenbestellungen entgegengenommen werden. In Sachsen-Anhalt dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den Verkauf montags bis freitags von 0 bis 24 Uhr und samstags von 0 bis 20 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich nicht öffnen. Es gibt aber Ausnahmen, die das Ladenöffnungszeitgesetz einzeln regelt. So dürfen an Sonn- und Feiertagen vollautomatisierte Verkaufsstellen öffnen, soweit für deren Betrieb an diesen Tagen keine Mitarbeiter eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen an Sonn- und Feiertagen zum Beispiel Bäcker- und Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien, Blumen von Blumengeschäften sowie Zeitungen und Zeitschriften von Kiosken jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden angeboten werden. Über die konkreten Zeiten entscheiden die Handeltreibenden. Mit Ausnahme des durchgehenden Verkaufs in vollautomatisierten Verkaufsstellen, darf der Verkauf an Heiligabend bis längstens 14 Uhr angeboten werden. Die örtlich zuständige Gemeinde (Gewerbeamt) kann Verkaufsstellen erlauben, aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, wenn dieser auf einen Sonntag fällt. Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen in anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr für den Verkauf von Reisebedarf sowie von Waren geöffnet sein, die den Charakter des Ortes kennzeichnen. Die Handeltreibenden entscheiden, ob sie an 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr ihre Verkaufsstellen jeweils acht Stunden öffnen. Alternativ ist eine Öffnugn an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr möglich, aber nur für jeweils sechs Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr. Welche Orte als Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr sind, regelt die Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte . In besonderen Notlagen kann das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Zustimmung des für Wirtschaft- und Gewerberecht zuständigen Ministeriums erlauben, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen. Dies gilt, wenn es im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Origins: /Land/Sachsen-Anhalt/MWL
Tags: Sachsen-Anhalt ? Gewerberecht ? Einzelhandel ? Landesrecht ? Tourismus ? Öffentliches Interesse ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Modified: 2025-05-21
Time ranges: 2025-05-21 - 2025-05-21
Regelung zur Festlegung der Ausflugsorte ansehen
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-AusFlOVST2007pELS (Unbekannt)Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten anschauen
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-KurortVSTpP5 (Unbekannt)Ladenöffnungszeitengesetz auf der Seite zum Landesrecht in Sachsen-Anhalt anzeigen.
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-L%C3%96GSTrahmen (Unbekannt)Accessed 1 times.