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Haertefallhilfen_privateHaushalte_Verwaltungsvereinbarung_2023.pdf

Description: Verwaltungsvereinbarung über Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger zwischen dem Land Sachsen-Anhalt vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt - nachstehend „Land“ genannt - und der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz - nachstehend „Bund“ genannt - Präambel Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sorgt weltweit weiter für großes Leid. Die globalen Auswirkungen des Krieges stellen auch Deutschland vor enorme Herausforderungen. Bei der Bewältigung dieser außergewöhnlichen Lage stehen Bund und Länder eng zusammen. Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie zur Stützung der Wirtschaft hat der Bund eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die im Rahmen des neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert werden. Im Dezember 2022 wurde eine Soforthilfe für Gas und Wärme geleistet und im Jahr 2023 Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom eingeführt. Diese Maßnahmen führen zu einer weitreichenden Entlastung der privaten Haushalte infolge der vor allem durch den Krieg gegen die Ukraine verursachten Energiepreisanstiege, verhindern einen massiven Kaufkraftverlust in der Bevölkerung und damit eine Schwächung der deutschen Volkswirtschaft. Gleichzeitig ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass private Haushalte Hilfen wegen besonderer Härten im, Zusammenhang mit Preisanstiegen für nicht leitungsgebundene Energieträger im Jahr 2022 bedürfen. Dieser Umstand gilt für das Wirtschaftsgebiet des Bundes als Ganzes. Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 aufgefordert, den Ländern für eine Härtefallregelung für private Haushalte, die von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für nicht leitungsgebundene Energieträger im Jahr 2022 betroffen sind, Bundesmittel über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung zu stellen (BT-Dr. 20/4911, dort unter Beschlussempfehlung b Ziffer III.8). Das Programm wird durch die Länder ausgeführt. Vor diesem Hintergrund treffen Bund und Land folgende Vereinbarung: 2 Artikel 1 Grundsätze der Härtefallhüfen und Umfang der Bundesfinanzierung (1)Härtefallhilfen für private Haushalte. Privaten Haushalten, die im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle bzw. Koks betroffen sind, können durch das Land nicht rückzahlbare Zuschüsse zu diesen Energie-Mehrkosten als Billigkeitsleistung (entsprechend § 53 BHO) gewährt werden, an denen sich der Bund bis zu dem für das Land nach den Maßgaben in Absatz (5) ermittelten Höchstbetrag beteiligt (nachstehend „Härtefallhilfe(n)“). (2)Zielgruppe und Härtefallbedingungen. Die Härtefallhilfen sind für private Haushalte im Land bestimmt und werden durch den jeweiligen Betreiber der Feuerstätte dieses Haushalts beantragt. Bei einer zentralen Feuerstätte für mehrere Haushalte richtet sich die Antragsberechtigung nach den Maßgaben in den Vollzugshinweisen in Anlage 1. Weitere Maßgaben zur Antragsberechtigung und zur Gewährung der Härtefallhilfen, insbesondere deren Höhe, ergeben sich ebenfalls aus den Vollzugshinweisen in Anlage 1 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Für eine Anpassung der Vollzugshinweise ist Textform ausreichend. (3) Billigkeitsleistung. Die Härtefallhilfen sind finanzielle Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen und bis zur Grenze der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt werden. Die Befugnis des Landes zur Gewährung von Härtefallhilfen nach Maßgabe dieser Vereinbarung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Diese Vereinbarung begründet keine eigenen Rechte Dritter gegenüber dem Bund oder dem Land. (4) Verhältnis zu anderen Leistungen. Bei Personen, die staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten (Grundsicherung bzw. Bürgergeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz), ist eine Doppelförderung durch diese Leistungen und die Härtefallhilfen zu vermeiden. Die Anrechnung von nach dem Heizkostenzuschussgesetz Heizkostenzuschüssen auf die Härtefallhilfen findet nicht statt. erhaltenen Die Umsetzung wird im Einzelnen in den Vollzugshinweisen geregelt. (5) Finanzierung. Der Bund ist bereit, für die bundesweiten Härtefallhilfen Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,8 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung der Bundesmittel an die Länder erfolgt nach Bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 3 Runde 1. Nach Maßgabe und bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere unter dem Vorbehalt der Bereitstellung im Wirtschaftsplan und der notwendigen Einwilligung in die Entsperrung der Mittel durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, kann das Land oder die von diesem beauftragte Stelle bis zum Ablauf des 3. November 2023 für die Härtefallhilfen Bundesmittel bis zu dem in Anlage 2 für das Land festgelegten Höchstbetrag abrufen. Mit Ablauf des 3. November 2023 erlischt dieser Anspruch auf Auszahlung von Bundesmitteln für die Härtefallhilfen. Das Land kann die in Anlage 2 als Verwaltungskostenpauschale bezeichneten Mittel zur Deckung seiner Kosten für den Aufbau oder Einkauf einer IT-Antragsplattform sowie für Verwaltungsaufwendungen zur Durchführung dieser Vereinbarung und der darin vorgesehenen Härtefallhilfen pauschal verwenden („Verwaltungskostenpauschale“). Das Land meldet dem Bund bis zum Ablauf des 3. November 2023 den Gesamtnennbetrag der im Land bis zum Ablauf des 20. Oktober 2023 beantragten Härtefallhilfen. -Runde 2. Wenn der Nennbetrag aller bis zum Ablauf des 20. Oktober 2023 im Land beantragten Härtefallhilfen den Nennbetrag der bis zum Ablauf des 3. November 2023 vom Land oder durch die vom Land beauftragte Stelle abgerufenen Bundesmittel (abzüglich Verwaltungskostenpauschale) übersteigt, hat das Land Anspruch auf einen Anteil der zu diesem Zeitpunkt insgesamt noch verbleibenden Bundesmittel („Nachverteilungsanspruch“). 1 Die insgesamt noch verbleibenden Bundesmittel sind die Summe aller nicht benötigten Landesmittel aus Runde 1. Die nicht benötigen Landesmittel aus Runde 1 bestimmen sich für das jeweilige Land als der Differenzbetrag aus den von diesem jeweiligen Land in Runde 1 abrufbaren Bundesmitteln, abzüglich der Verwaltungskostenpauschale für dieses jeweilige Land, und dem Gesamtnennbetrag der in diesem jeweiligen Land bis zum Ablauf des 20. Oktober 2023 beantragten Härtefallhilfen. Der Nachverteilungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn in allen Ländern die im jeweiligen Land bis zum Ablauf des 20. Oktober 2023 beantragten Härtefallhilfen den in Anlage 2 für das jeweilige Land festgelegten Höchstbetrag an Bundesmitteln für die Härtefallhilfen übersteigen. Die Höhe des Nachverteilungsanspruchs berechnet sich wie folgt: A = B x (NL / NA), mit A = Höhe des Nachverteilungsanspruchs des Landes in Euro B = Summe aller nicht benötigten Landesmittel aus Runde 1, wobei dieser Betrag auf den Betrag unter NA gedeckelt ist NL - Nennbetrag der im Land bis zum Ablauf des 20. Oktober 2023 beantragten und noch nicht durch abgerufene Bundesmittel gedeckten Anträge NA = Nennbetrag der bundesweit bis zum Ablauf des 20. Oktober 2023 beantragten und noch nicht durch abgerufene Bundesmittel gedeckten Anträge

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU

Tags: Hackschnitzel ? Holzpellets ? Brennholz ? Flüssiggas ? Sachsen-Anhalt ? Koks ? Russland ? Ukraine ? Energieträger ? Heizöl ? Kohle ? Energie ? Energiekosten ? Finanzierungshilfe ? Volkswirtschaft ? Zielgruppe ? Klimaschutz ? Feuerungsanlage ? Finanzierung ? Öffentliches Interesse ? Privathaushalt ? Reaktionskinetik ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2023-04-20

Modified: 2023-04-20

Time ranges: 2023-04-20 - 2023-04-20

Status

Quality score

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