Description: GVBl. LSA Nr. 14/2025, ausgegeben am 26. 9. 2025 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Vom 12. September 2025. §1 Begriffsbestimmungen Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Begriffsbestimmungen des § 3 des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52), in der jeweils geltenden Fas- sung entsprechende Anwendung. Anlagenbetreiber verpflichtet. Auf Verlangen ist den an- spruchsberechtigten Gemeinden die Ermittlung der Flä- chenanteile offenzulegen. Für Freiflächenanlagen gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der prozentuale Anteil der einzelnen Gemeinde nach der von der Freiflächenanlage bedeckten Fläche bemisst. (3) Absatz 2 gilt entsprechend auch in Fällen einer teil- weisen Überschneidung des Umkreises nach Absatz 1 Nr. 1 oder der Fläche der Freiflächenanlage nach Absatz 1 Nr. 2 mit dem Gebiet eines benachbarten Landes. §2 Zahlungsverpflichtung (1) Betreiber von 1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie (Windenergieanlagen) mit einer installierten Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt und 2. Freiflächenanlagen in Sachsen-Anhalt sind für die Dauer des Anlagenbetriebes zur Zahlung einer angemessenen Abgabe nach § 4 an die anspruchsberechtigten Gemeinden nach § 3 Abs. 1 ver- pflichtet, sofern die jeweilige Anlage nach dem Inkraft- treten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurde. (2) Ausgenommen von der Zahlungspflicht nach Ab- satz 1 sind Bürgerenergiegesellschaften, bei denen über die in § 3 Nr. 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen hinaus mindestens 75 v. H. der Stimm- rechte bei natürlichen Personen liegen, die nach dem Bun- desmeldegesetz mit ihrer Hauptwohnung in der anspruchs- berechtigten Gemeinde nach § 3 Abs. 1 gemeldet sind. §3 Anspruchsberechtigte Gemeinden (1) Einen Anspruch auf Zahlung einer Abgabe nach § 2 Abs. 1 haben 1. im Falle von § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich ganz oder teilweise im Umkreis von 2 500 Metern um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes der jeweiligen Windenergieanlage befindet, und §4 Höhe und Fälligkeit der Abgabe (1) Die Höhe der Abgabe beträgt 0,3 Cent pro Kilowatt- stunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindes- tens 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergie- anlagen sowie 2,50 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung bei Freiflächenanlagen für jedes Jahr. (2) Bei Anlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Ener- gien-Gesetz oder einer auf Grund des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben, reduziert sich die Höhe der Abgabe nach Absatz 1 für das betreffende Jahr um 50 v. H. (3) Die Abgabe ist ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage jährlich jeweils bis zum 30. April des Folgejahres zu zahlen. Dies gilt auch für einzeln in Betrieb genommene Windenergieanlagen als Teil eines Windparks. Die Pflicht zur Zahlung der Abgabe besteht im Jahr der Inbetriebnahme und der Betriebsaufgabe jeweils zu einem Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Anlage in Betrieb ist. Die Ermittlung der konkreten Zahlungsansprüche obliegt den Anlagenbetreibern. Sie ist auf Verlangen der anspruchs- berechtigten Gemeinde offenzulegen. (4) Im Falle von Ausfallzeiten einer Anlage, die jeweils länger als 30 Tage dauern und nicht vom Betreiber der Anla- ge verschuldet sind, ist der Anlagenbetreiber für die Dauer der Ausfallzeiten anteilig von der Pflicht zur Zahlung der Abgabe befreit. Die Gründe für die Ausfallzeiten sind auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinde offenzu- legen. 2. im Falle von § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächenanlage errichtet ist. (2) Sind im Einzelfall mehrere Gemeinden nach Ab- satz 1 Nr. 1 anspruchsberechtigt, bestimmt sich der Zah- lungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem pro- zentualen Anteil an der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgeblichen Fläche. Zur Ermittlung dieser Flächenanteile sind die 658 §5 Alternative Beteiligungsmodelle Anlagenbetreiber, die mit den anspruchsberechtigten Gemeinden schriftlich andere angemessene Beteiligungs- modelle vereinbaren, sind für die Dauer der Erfüllung ihrer GVBl. LSA Nr. 14/2025, ausgegeben am 26. 9. 2025 Verpflichtungen aus der Vereinbarung von der Pflicht zur Zahlung der Abgabe befreit. Darunter fallen insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 des Erneuer- bare-Energien-Gesetzes sowie unmittelbare Beteiligungen der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden nach § 3 Abs. 1. § 6 gilt entsprechend. Die jeweiligen Verein- barungen sind dem für Energiepolitik zuständigen Minis- terium nach erfolgtem Abschluss durch den Anlagenbetrei- ber anzuzeigen. vereinnahmten Mittel werden bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse sowie der Kreis- und Verbands- gemeindeumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz nicht berücksichtigt. §7 Berichterstattung Die Landesregierung berichtet dem Landtag vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über dessen Aus- wirkungen und eventuell notwendige Anpassungen. §6 Zweckbindung Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben die Mittel aus der Abgabe für Maßnahmen zur Steigerung der Akzep- tanz für den Ausbau der erneuerbaren Energien bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern zu verwenden. Hierzu kommen insbesondere Maßnahmen 1. zur Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infra- struktur, 2. zur Information über Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und über Möglichkeiten zur Nutzung erneuer- barer Energien, 3. zur Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde, §8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 die Abgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet oder 2. der Pflicht zur Offenlegung der Ermittlung der Flächen- anteile nach § 3 Abs. 2 Satz 3 trotz Auskunftsver- langen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. 4. zu kommunalen Bauleitplanungen im Bereich der er- neuerbaren Energien, §9 Zuständigkeit 5. zur Weitergabe der eingenommenen Mittel an die Ein- wohnerinnen und Einwohner oder 6. zur Errichtung und Sanierung kommunaler Gebäude in Betracht. Für Pflichtaufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 des Kommunalverfassungsgesetzes dürfen die aus der Abgabe vereinnahmten Mittel nicht verwendet werden. Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll ein Bezug der Maßnahme zu den aus der Abgabe vereinnahmten Mitteln erkennbar sein. Einheitsgemeinden sollen mindes- tens 25 v. H. der jeweiligen Einnahmen in den unmittel- bar betroffenen Ortsteilen einsetzen. Die aus der Abgabe Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 8 ist das für Energiepolitik zuständige Ministerium. § 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. M a g d e b u r g, den 12. September 2025. Der Präsident des Landtages von Sachsen-AnhaltDer Ministerpräsident des Landes Sachsen-AnhaltDer Minister für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Dr. S c h e l l e n b e r g e rDr. H a s e l o f fProf. Dr. Wi l l i n g m a n n 659
Origins: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU
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Language: Deutsch
Issued: 2025-09-30
Modified: 2025-09-30
Time ranges: 2025-09-30 - 2025-09-30
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