Description: Vorläufige Fassung vom 04.09.2024 754 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Sektorenkopplung als De-minimis-Beihilfen Erl. des MWU vom 20. Juni 2024 – 31-46813-9 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Zuwendungszweck Zuwendungszweck ist es, Treibhausgasemissionen durch den verstärkten Einsatz erneuerba- rer Energien, die Vermeidung der Nutzung fossiler Energie und die Senkung des Energiever- brauchs zu reduzieren. Dies soll durch Maßnahmen der Sektorenkopplung erreicht werden, wobei die Energiesektoren Strom, Wärme und Gas miteinander verbunden werden und der Anteil erneuerbarer Energien in den Verbrauchssektoren Haushalt, Gewerbe, Industrie und Verkehr im Gesamtsystem erhöht wird. Durch eine intelligente Kopplung energieeffizienter Technologien können Synergieeffekte zwischen den Sektoren genutzt und die Integration der erneuerbaren Energien verbessert werden. 1.2 Rechtsgrundlagen Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Vorhaben gemäß Nummer 1.1 zur Ent- wicklung intelligenter Energiesysteme auf der Grundlage a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regi- onale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instru- ment für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021, S. 58; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1351 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024), sowie der hierzu von der Europäi- schen Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverord- nungen, b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsi- onsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), sowie der hierzu von 1 der Europäischen Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchfüh- rungsverordnungen, c) der Verordnung (EU) 2831/2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023), d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, e) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Februar 2024, MBI. LSA S. 310, in der jeweils geltenden Fassung), f) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung), g)des EFRE/JTF-Programms 2021-2027 Sachsen-Anhalt und h)der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027. 1.3 Zuwendungsanspruch Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde ent- scheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Im Rahmen von Vorhaben, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1 zuzuord- nen sind, werden investive Maßnahmen gefördert, die der Übertragung von erneuerbar er- zeugtem Strom in die Energiesektoren Wärme und Gas dienen und auf diese Weise in den Verbrauchssektoren Haushalt, Gewerbe, Industrie und Verkehr erneuerbare Energien zum Zwecke der Senkung von Treibhausgasemissionen verfügbar machen und deren Nutzung er- möglichen. 2.2 Alle Projekte, die dem Zuwendungszweck in Nummer 1.1 und dem näher definierten Fördergegenstand in Nummer 2.1 entsprechen, sind grundsätzlich förderfähig, soweit sich aus dieser Richtlinie keine Einschränkungen ergeben. Förderfähige Bereiche, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1 zuzuordnen sind, sind insbesondere: 2 a) Power-to-Gas-Anlagen (Wasserstofferzeugung) einschließlich der erforderlichen peri- pheren Anlagentechnik, der erforderlichen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen zur Auf- stellung der Anlage sowie der erforderlichen Medienanschlüsse und b) Power-to-Heat-Anlagen (Wärme aus Strom) einschließlich der erforderlichen periphe- ren Anlagentechnik, der erforderlichen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen zur Aufstellung der Anlage sowie der erforderlichen Medienanschlüsse. In Kombination mit Vorhaben gemäß Satz 2 Buchst. a sind Anlagen zum Transport, zur stati- onären Speicherung und der unternehmensinternen Nutzung von grünem Wasserstoff förder- fähig. 2.3 Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389) ausgewählt und durchgeführt. 2.4Nicht gefördert werden: a)Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördli- chen Anordnung beruht, soweit sich nicht aus diesen Richtlinien ausdrücklich etwas anderes ergibt, b) der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit über- wiegend gebrauchten Anlagenteilen, c) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Demonstrationsprojekte und Pilotvor- haben, d) Vorhaben der Sektorenkopplung, bei denen allgemeiner Netzstrom zum Einsatz kommt, e)vor Antragstellung begonnene Vorhaben gemäß Nummer 7.3.1, f)Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in An- hang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifika- ten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1), aufgeführt sind, g) Anlagen zur Erzeugung des für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 erforderlichen Stroms aus erneuerbaren Energiequellen, h) die Anschaffung und Installation eines separaten Energiespeichers, der nicht in Kom- bination mit anderen Maßnahmen der Sektorenkopplung gemäß Nummer 2.2 errichtet und betrieben wird, 3
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Language: Deutsch
Issued: 2024-09-03
Modified: 2024-09-03
Last harvest: 07.05.2026 03:09
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