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Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen

Description: Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Bek. des MULE vom 15.2.2021 – 44.7-67001-3 Teil 1 Allgemeiner Teil 1. Anwendungsbereich des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges (Bußgeldkatalog) 1.1 Der Bußgeldkatalog (Anlage) ist als Richtlinie für die gemäß § 30 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 1.2.2010 (GVBl. LSA S. 44), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10.12.2015 (GVBl. LSA S. 610), zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2231), anzuwenden. Ziel ist eine möglichst gleichmäßige Behandlung vergleichbarer Sachverhalte im Rahmen des Verwaltungsvollzuges. 1.2 Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge sind Richtwerte. Die zuständige Verwaltungs- behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhaltes eine Abweichung von den genannten Rahmensätzen verlangen. 1.3 Die Aufzählung der Tatbestände im Bußgeldkatalog ist nicht abschließend, sondern enthält typische und häufige Sachverhalte. Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Bußgeldkataloges ausgegangen werden. 1.4 Werden illegale Entsorgungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen verbringungsrechtliche Vorschriften begangen, ist der von der Bund-Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Anwendung empfohlene Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung (https://www.laga- online.de/documents/bussgeldkatalog_abfverbringung_april-2018_1524136930.pdf) und der Gem. RdErl. des MULE und MW über den Vollzug der grenzüberschreitenden Abfallverbringung vom 1.3.2018 – 44.5/67021-5 – (n. v.) zu beachten. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2020 (BGBl. I. S. 2600), ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrigkeiten können durch Tun und Unterlassen begangen werden (§ 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Der vorliegende Text dient nur der Information. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Allein maßgebend für den Textinhalt und das Inkrafttreten ist die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA). 2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht. 3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren 3.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend ist. 3.2 Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist). 3.3 Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen. 3.4 Eine Ordnungswidrigkeit soll dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Rahmensatz oder die Untergrenze des Rahmensatzes das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen. Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt, durch ein Sternchen (*) bei den Bußgeldsätzen kenntlich gemacht. 4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft 4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Wird eine Strafe nicht verhängt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde geahndet werden (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 4.3 Mit der Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft endet die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, sodass sie sich einer weiteren Verfolgung zu enthalten hat. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde wird erneut begründet, wenn die Staatsanwaltschaft 2 Der vorliegende Text dient nur der Information. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Allein maßgebend für den Textinhalt und das Inkrafttreten ist die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA). von der Einleitung des Strafverfahrens absieht und den Vorgang an die Verwaltungsbehörde zurückgibt (§ 41 Abs. 2 und § 43 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 5. Rahmensätze für Zuwiderhandlungen 5.1 Die im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Geldbußen und Verwarngelder sind Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. 5.2 Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Rahmensätze ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (die Hälfte des gesetzlich angedrohten Höchstbetrages) darf dabei nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln. 6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen 6.1 Entsprechend den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten können die Rahmensätze je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze erhöht (siehe Nummer 6.2) oder ermäßigt (siehe Nummer 6.3) werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, für die nach überwiegender Rechtsprechung eine Obergrenze von 250 Euro angenommen wird, bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel unberücksichtigt. Für die konkrete Festsetzung der Geldbuße innerhalb eines Rahmensatzes können ebenso die in den Nummern 6.2 und 6.3 genannten Umstände herangezogen werden. 6.2 Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Einzelfalls über- durchschnittlich groß ist, b) die Tat in besonders schutzwürdigen Umgebungen stattfindet, beispielsweise in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten oder auf Spielplätzen oder c) die Täterin oder der Täter aa)sich uneinsichtig zeigt, bb)bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist, cc)die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes begeht, sofern der Tatbestand auch ohne diesen Zusammenhang verwirklicht werden kann, dd)vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (siehe Nummer 10), ee)in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder ff)wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat, insbesondere eingesparte Entsorgungsgebühren oder -entgelte, Transportkosten; in diesem Fall soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil 3

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU

Tags: Sachsen-Anhalt ? Abfallverbringung ? Spielplatz ? Abfallbeseitigung ? Landesabfallgesetz ? Ordnungswidrigkeit ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Schädliche Umwelteinwirkung ? Bußgeld ? Rechtsprechung ? Wasserschutzgebiet ? Umweltgüter ? Beruf ? Richtwert ? Transportkosten ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2021-05-04

Modified: 2021-05-04

Time ranges: 2021-05-04 - 2021-05-04

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