Description: MBl. LSA Nr. 39 2016 vom 1. 11. 2016 Muster 4c (zu § 19 Abs. 2 Satz 1) Anbietungsverzeichnis (Elektronische Akten) Nachfolgend werden nur Mindestangaben aufgeführt, die ein Datensatz zu anzubietenden elektronischen Akten ent halten soll. Die Angaben beziehen sich auf jeweils eine Akte. Soweit zu einer Akte zusätzlich Vorgänge gebildet und registriert werden, ist auch für jeden Vorgang ein eige ner Datensatz anzulegen. 1. Amtliche Kurzbezeichnung der abgebenden Behörde 2. Organisationskennzeichen der aktenführenden Orga nisationseinheit 3. Datum der Erstellung des Verzeichnisses 4. Art des Datensatzes (Aktendatensatz: A, Vorgangs datensatz: V) 5. Laufende Nummer der Akte innerhalb der Aussonde rungsportion (identisch auch für alle dazugehörenden Vorgänge) 6. Aktenzeichen (identisch auch für alle dazugehörenden Vorgänge) 7. Aktenart (für Akten: H; N oder U [Haupt, Neben oder Unterakte], für Vorgänge: Aktenart der übergeordneten Akte) H. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 21294 Bestimmungen zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Land SachsenAnhalt (Durchführungsbestimmungen FÖJ) Bek des MULE vom 2 . 7. 2 16 – 542254 Bezug: Bek. des MRLU vom 16. 5. 2001 (MBl. LSA S. 558) 1. Rechtsgrundlage Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ist eine be sondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Als umweltpolitische Bildungsmaßnahme wird es in Sachsen Anhalt unter Einbeziehung der Bildung für nachhaltige Entwicklung gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) vom 16. 5. 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 2. Dauer des FÖJ Das FÖJ dauert in SachsenAnhalt in der Regel jeweils vom 1. 9. eines Jahres bis einschließlich zum 31. 8. des Folgejahres. Es kann um sechs Monate verlängert werden. 3. Zuständige Behörden 8. Nummer des Aktenabschnitts 9. Inhaltsbezeichnung (Aktendatensatz: Inhaltsbezeich nung der Akte, Vorgangsdatensatz: Vorgangsbetreff) 10. Vorgangsnummern (Aktendatensatz: Erste und letzte Vorgangsnummer der Aussonderungsportion der Akte, Vorgangsdatensatz: Vorgangsnummer) 11. Beginn der Laufzeit (Maßgeblich ist das Erstellungs datum der Akte. Empfohlen: jjjj, gegebenenfalls mm.jjjj) 12. Ende der Laufzeit (Maßgeblich ist das Erstellungsda tum der Akte. Empfohlen: jjjj, gegebenenfalls mm.jjjj) 13. Aufbewahrungsfrist (in Jahren; bei mehreren Vorgän gen der Aussonderungsportion: längste Aufbewah rungsfrist) 14. Aufbewahrungsende (Endjahr: jjjj; bei mehreren Vor gängen der Aussonderungsportion: spätestens End jahr). 610 Die zuständige Landesbehörde für die Zulassung von Trägern des FÖJ nach § 10 Abs. 2 JFDG wird durch Ver ordnung bestimmt. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt (Nummer 3.1 Buchst. f des RdErl. des MLU über Zustän digkeiten für die Bearbeitung von Fördervorhaben im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 4. 3. 2015, MBl. LSA S. 192, geändert durch RdErl. vom 11. 12. 2015, MBl. LSA 2016 S. 16, in der je weils geltenden Fassung). Bestehende Zulassungen bleiben unberührt. 4. Träger des FÖJ in SachsenAnhalt Die Träger des FÖJ in SachsenAnhalt gemäß § 10 Abs. 2 JFGD werden auf schriftlichen Antrag unbefristet durch die zuständige Landesbehörde zugelassen. Für den Widerruf der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 JFDG. Die Zulassung von Trägern nach § 10 Abs. 2 JFDG kann auch widerrufen werden, wenn die §§ 11 bis 13 JFDG nicht oder nicht im vollen Umfang eingehalten und die fol genden Voraussetzungen nicht erfüllt werden. MBl. LSA Nr. 39 2016 vom 1. 11. 2016 Träger des FÖJ sollen nur juristische Personen öffent lichen und privaten Rechts, insbesondere gemeinnützige Stiftungen, Vereine und Verbände, sein, die ihren Sitz seit mindestens zwei Jahren im Land SachsenAnhalt haben und über ausreichende finanzielle, personelle und sonstige Mittel zur Durchführung des FÖJ verfügen. Der Antragsteller muss bei erstmaliger Antragstellung nachweisen, dass er a) die Erfordernisse nach Absatz 2 erfüllt, b) dauerhaft über eine ausreichende Zahl von geeigneten Einsatzstellen verfügt, c) für den Umgang mit Jugendlichen und jungen Erwach senen geeignetes sozialkompetentes und pädagogisch sowie fachlich befähigtes Personal einsetzt, d) über Erfahrungen in der umweltorientierten Jugend arbeit und im Naturschutz sowie im Bereich der Bildung für nachhaltige Entwicklung verfügt. Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, dass er neben der ordnungsgemäßen Abwicklung der auf ihn ent fallenden Aufgaben bei der Durchführung des FÖJ die Zuwendungen des Landes bestimmungsgemäß verwendet und die dafür erforderlichen Nachweise erbringen wird. Zusätzlich zahlt die Einsatzstelle spätestens bis zum ers ten FÖJSeminar einen einmaligen Fahrtkostenzuschuss für den Erwerb einer BahnCard zum jeweils geltenden Tarif an die Teilnehmenden. Wird die Bahncard weniger als sechs Monate im FÖJ genutzt, kann der Betrag anteilig zurück gefordert werden; die Entscheidung zur Rückzahlung trifft die Einsatzstelle. Jede Einsatzstelle ist verpflichtet, den Teilnehmenden entsprechend den Zielen des FÖJ die erforderlichen Fer tigkeiten und Kenntnisse sachgerecht zu vermitteln. Sie hat dazu die Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Eignung, des Alters und der besonderen Interessen der Teilnehmen den vielseitig und abwechslungsreich zu gestalten. Neben der schwerpunktmäßigen praktischen Arbeit sind Umwelt bildung und Umwelterziehung sowie Bildung für nachhal tige Entwicklung angemessen zu berücksichtigen. Bei groben Verstößen gegen die in den Standards für FÖJEinsatzstellen in SachsenAnhalt benannten Quali tätsanforderungen kann die Anerkennung der Einsatzstelle durch die AG FÖJ widerrufen werden. Ein erneutes Aner kennungsverfahren darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren erfolgen. 6. Rechte und Pflichten der Teilnehmenden 5. Einsatzstellen Einsatzstellen sollen von den jeweiligen Trägern nur benannt werden, wenn sie die Anerkennung der Standards für Einsatzstellen für das FÖJ in SachsenAnhalt sowie ihre Bereitschaft als Einsatzstelle für das FÖJ tätig zu sein, erklärt haben und entsprechende Plätze bereitstellen. Bei erstmaligem Einsatz wird durch die Arbeitsgruppe FÖJ (AG FÖJ – Nummer 10) ein Anerkennungsverfahren durch geführt. Die zugelassenen Träger des FÖJ teilen der den Antrag stellenden Einsatzstelle die Entscheidung der AG FÖJ schriftlich mit. Weder die Benennung noch die Bestä tigung als Einsatzstelle begründen einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Teilnehmenden durch die Träger. Mit den Bewerbungsunterlagen als Einsatzstelle sind von den Antragstellern insbesondere einzureichen: Teilnehmende am FÖJ in SachsenAnhalt sind Jugend liche und junge Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Der Hauptwohnsitz sollte im Land SachsenAnhalt sein. Antragstellende aus anderen Bundesländern und dem Ausland können mit Zustimmung der zuständigen Landes behörde ein FÖJ in SachsenAnhalt absolvieren. Vor Beginn des FÖJ ist zwischen Träger, Einsatzstelle und Teilnehmendem eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 JFDG abzuschließen. Die Teilnehmenden erhalten zu Beginn des FÖJ durch den Träger eine Bestätigung über die Teilnahme am FÖJ und nach Beantragung durch den Träger einen Bundes ausweis vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft liche Aufgaben. a) Beschreibung der Einrichtung, b) Name und Qualifikation der hauptamtlichen Betreuungs kraft sowie deren Vertretung, c) Darstellung der möglichen Tätigkeitsfelder unter beson derer Berücksichtigung von ökologischen Schwerpunk ten sowie der vorhandenen Arbeitsräume. Es können noch weitere Unterlagen angefordert werden, die für eine sachgerechte Beurteilung über die Eignung des Antragstellers als Einsatzstelle benötigt werden. Einsatzstellen können durch den jeweiligen Träger an seinen für die Durchführung des FÖJ entstehenden zusätz lichen Bildungs und Verwaltungskosten beteiligt werden. Die Beteiligung ist auf die tatsächlich entstehenden Kosten beschränkt. Der monatliche Beitrag pro Teilnehmenden wird vom zuständigen Träger festgelegt. Die Zahlungsmo dalitäten einschließlich Ermäßigungen der Kostenbeteili gung sind selbstständig zwischen zuständigem Träger und Einsatzstelle zu vereinbaren. Nach Beendigung des FÖJ erhalten die Teilnehmenden vom Träger des freiwilligen Dienstes gemäß § 11 Abs. 3 JFDG eine Bescheinigung über die Teilnahme und eine Bestätigung über die Seminarteilnahme. Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den für Vollbeschäftigte der Einsatzstellen geltenden Bestimmun gen und soll nicht überschritten werden. Die Tätigkeit wird im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet. Tätigkeiten darüber hinaus sind zeitnah in Freizeit auszu gleichen. Die Interessen der Teilnehmenden sind vorrangig zu berücksichtigen. Tätigkeiten dürfen nur an maximal zwei Wochenenden pro Monat erfolgen. Wochenendtätigkeiten sind entsprechend der geleisteten Stundenzahl zeitnah auszugleichen. Für geeignete Themenkomplexe ist im Rahmen des üb lichen Arbeitsumfangs Zeit für die Erarbeitung eines Pro jektes einzuräumen. Die Einsatzstelle und die Träger unter stützen die Projekterstellung. 611 MBl. LSA Nr. 39 2016 vom 1. 11. 2016 Es ist ein persönlicher FÖJAnwesenheitsnachweis zu führen. Die Teilnahme an den vorgeschriebenen Seminaren des FÖJ ist verpflichtend. Die Kosten trägt der zuständige Träger. Ein Tage oder Übernachtungsgeld wird nicht ge zahlt. Jeder Seminartag ist als voller Tätigkeitstag abzu rechnen. Jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist der Einsatzstelle und dem Träger am ersten Tag der Erkrankung mitzuteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb von drei Arbeitstagen eine ärztliche Bescheini gung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer bei dem zuständigen Träger einzureichen. Kosten für die Beschei nigung werden nicht erstattet. Bei unentschuldigtem Fehlen in der Einsatzstelle verrin gert sich das Entgelt pro Arbeitstag um 5 Euro, bei einem Seminartag um 15 Euro. In besonders begründeten Fällen kann die Einsatzstelle in Absprache mit dem Träger auf formlosen Antrag Dienst befreiung unter Fortzahlung der Bezüge für zwei Tage wäh rend der gesamten Dauer der Dienstzeit im FÖJ gewähren. Eine Freistellung zum Absolvieren von Probetagen mit dem Ziel der beruflichen Orientierung oder dem Erlangen eines Ausbildungsplatzes im Sinne der Zielstellung des FÖJ dient dazu, den Teilnehmenden die Chancen für die berufliche Entwicklung und den Einstieg in den Arbeits markt zu verbessern. Es können bis zu zehn Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge für die Dauer des FÖJ gewährt werden. Es besteht Anspruch auf 26 Arbeitstage Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Darüber hinausgehende tarifliche Ansprüche bleiben unberührt. Erfolgt eine kürzere Teilnah me am FÖJ, so verringert sich der Urlaubsanspruch nach Satz 1 um zwei Tage je Monat, um den die Teilnahme am FÖJ reduziert wird. Weitere Rechte und Pflichten der Teilnehmenden erge ben sich aus der mit ihnen abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung. Die Träger können allgemeine Vertragsbe dingungen erstellen und nach Genehmigung durch das zuständige Ministerium bei jedem Vertrag mit dem Teil nehmenden verwenden sowie dessen Verwendung durch die Einsatzstellen vorschreiben. Vertragsbestimmungen dürfen jedoch nicht zu Lasten der Teilnehmenden oder der Einsatzstellen von diesen Bestimmungen abweichen. Vor Dienstantritt ist der Vertrag zu unterzeichnen und dem Teilnehmenden auszuhändigen. Mit minderjährigen Teilnehmenden und deren Personen sorgeberechtigten werden zusätzliche Vereinbarungen unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. 4. 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. 3. 2016 (BGBl. I S. 369), in der jeweils geltenden Fassung getroffen. Für schulpflichtige Teilnehmende ruht die Schulpflicht gemäß der Verordnung über das Ruhen der Schulpflicht vom 10. 4. 2015 (GVBl. LSA S. 165) in der jeweils geltenden Fassung. der BahnCard oder anderer Vergünstigungen durch die Träger erstattet. 7. Förderung Das Land SachsenAnhalt gewährt nach Maßgabe des Jugendfreiwilligendienstegesetzes und nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sach senAnhalt (LHO) vom 30. 4. 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. 2. 2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Durchführung des FÖJ. Zweck der För derung ist die finanzielle Entlastung von Trägern ohne ausreichende Finanzausstattung. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft, ein angemessenes Taschengeld, die Ausgaben für die Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzliche Personalkosten für Verwaltungspersonal werden mit Mitteln aus dem ESF finanziert. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflicht gemäßem Ermessen. Zuwendungsberechtigt sind die aufgrund dieser Durch führungsbestimmungen für das Land SachsenAnhalt zu gelassenen Träger des FÖJ. Der vom Träger getragene Teil des FÖJ muss in seiner Finanzierung gesichert sein. Dies ist durch eine angemes sene Beteiligung der besetzten Einsatzstellen durch Ein satzstellenbeitrag oder Zuwendungen Dritter nachzuweisen. Es wird eine Projektförderung als Festbetragsfinanzie rung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ge währt. Insbesondere für die Bewilligung, Auszahlung und Ab rechnung der Zuwendungen sowie für die zu erbringenden Verwendungsnachweise gelten die Verwaltungsvorschrif ten zu § 44 LHO (VVLHO, RdErl. des MF vom 1. 2. 2001, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. 1. 2013, MBl. LSA S. 73) in der jeweils geltenden Fassung. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel die Zeit vom 1. 9. des laufenden Jahres bis zum 31. 8. des darauf folgenden Jahres. 8. Arbeitsgruppe FÖJ Die AG FÖJ dient der Begleitung des FÖJ auf Landes ebene. Neben Vertretern und Vertreterinnen der für das FÖJ zuständigen Behörden gehören ihr Vertreter und Ver treterinnen der Träger, Gruppensprecher und Gruppen sprecherinnen, Betreuer und Betreuerinnen der Einsatz stellen und der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 96 des Gesetzes vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674), in der jeweils geltenden Fassung anerkann ten Vereinigungen an. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 9. Ablösung Fahrtkosten werden für die Anreise zu Seminaren mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Anwendung des Tarifes 612 Die BezugsBek. wird hiermit gegenstandslos.
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU
Tags: Freiwilliges ökologisches Jahr ? Sachsen-Anhalt ? Freiwilligendienst ? Bürgerengagement ? Flechte ? Jugendfreiwilligendienstegesetz ? Erwachsener ? Jugendlicher ? Akte ? Arbeitsraum ? Energie ? Rechtsgrundlage ? Umweltbildung ? Landwirtschaft ? Umweltveränderung ? Naturschutz ? Zivilgesellschaft ?
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Language: Deutsch
Issued: 2016-10-25
Modified: 2016-10-25
Time ranges: 2016-10-25 - 2016-10-25
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