Description: Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Errichtung einer Seilfahrtbrücke zwischen Kauen- und Mehrzweckgebäude, Antrag der BGE vom 22.12.2017 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). Für die Änderung der DBG ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG durchzuführen. Die Antragstellerin beabsichtigt einen witterungsgeschützten Übergang (Seilfahrtbrücke) vom Obergeschoss des Kauengebäudes zur +5,60 m-Ebene im Mehrzweckgebäude zu errichten. Da die Außenhaut des Mehrzweckgebäudes die Grenze der Sicherungszone 2 des ERAM bildet, soll damit gleichzeitig ein neuer Zugang zur Sicherungszone 2 geschaffen werden, die mit einer Personenvereinzelungsanlage entsprechend der bereits bestehenden Anlage auf der 0,00 m-Ebene gesichert werden soll. Der Baukörper soll die Maße 6,50 m Länge, 2,5 m Breite und 4 m Höhe haben, die lichte Höhe unter der Brücke soll ca. 4,80 m betragen. Es handelt sich um eine Stahlkonstruktion mit überwiegend verglasten Außenwänden. Als Auflager dienen die tragenden Bauteile der vorhandenen Gebäude. Bei den Wanddurchbrüchen fallen Bauschutt in geringem Umfang und mehrere nicht mehr benötigte Fenster mit Metallrahmen als Abfall an. Der Einbauort ist ca. 110 m von der nächsten Einfriedung des ERAM entfernt. Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Verschmutzungen durch radioaktive Stoffe sind ausgeschlossen, weil die Bauarbeiten den Kontrollbereich nicht berühren. Baulärm und Staub können zwar beim Wanddurchbruch und beim Anbau der Seilfahrtbrücke nicht vollständig ausgeschlossen werden, Belästigungen wären jedoch nur geringfügig und von sehr kurzer Dauer. Eine Beeinträchtigung der Anlieger wäre nicht zu besorgen, da sich das Betriebsgelände am Ortsrand weit abgelegen von der nächsten Wohnbebauung und die Vorhabenfläche inmitten des Betriebsgeländes zwischen zwei höheren Gebäuden befindet. Eine Beeinträchtigung der im Norden angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist wegen der Entfernung zur Baustelle ebenfalls nicht zu befürchten. Risiken für die menschliche Gesundheit sind aufgrund der einzuhaltenden Betriebsvorschriften zur Unfallverhütung sowie der einschlägigen Betriebsteilanweisungen nicht zu besorgen. Die Betriebsvorschriften, deren Einhaltung die atomrechtliche Aufsicht beim BASE überwacht, dienen gerade der Verhinderung dieser Risiken. Wegen der geringen räumlichen Ausdehnung des Vorhabens ausschließlich auf einem kleinen Teil des Betriebsgeländes des ERAM ist eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter nicht zu besorgen, das Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 25.01.2018 2
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU
Tags: Endlager Morsleben ? Atomgesetz ? Baulärm ? Bauschutt ? Umweltauswirkung ? Staub ? Wohngebäude ? Endlager ? Endlagerung ? Gebäude ? Baustelle ? Radioaktiver Stoff ? Unfallverhütung ? Menschliche Gesundheit ? Umweltverträglichkeit ? Landwirtschaftliche Fläche ? Verunreinigung ? Einzäunung ?
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Language: Deutsch
Issued: 2021-03-17
Modified: 2021-03-17
Time ranges: 2021-03-17 - 2021-03-17
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