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2021-04-29_Bekanntgabe_negative_Vorpruefung_Umgestaltung_TKBUE2_winreg150_2021.pdf

Description: Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Umgestaltung des temporären Kontrollbereichsübergangs TKBÜ2 zum Kontrollbereichsübergang KBÜ, Antrag der BGE vom 30.10.2020, ergänzt durch Unterlagen zur UVP-Vorprüfung vom 25.03.2021 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). Für die Änderung der DBG ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG durchzuführen. Am Fußpunkt des Flachen 2 auf der -372-m-Sohle befindet sich der temporäre Kontrollbereichsübergang TKBÜ2, der nur mit Zustimmung der Strahlenschutz- und Objektschutzbeauftragten in Ausnahmefällen benutzt werde darf. Dieser Übergang soll zum dauerhaft nutzbaren Kontrollbereichsübergang KBÜ2 umgestaltet werden. Dazu müssen im Wesentlichen eine vorhandene Wendenische für Fahrzeuge durch Nachschnitt vergrößert, ein Wettertor gegen ein druckentlastetes Wettertor getauscht, eine Personenvereinzelungsanlage errichtet und technische Anlagen zur Personen- und Fahrzeugkontrolle installiert werden. Das Vorhaben beschränkt sich auf den untertägigen Bereich. Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die beabsichtigte Maßnahme hat keine Auswirkungen auf die Nutzung natürlicher Ressourcen. Soweit Abfälle in geringem Umfang anfallen, werden sie nach §§ 31 ff Strahlenschutzverordnung freigegeben und nach den Regeln des Kopf- und Fußzeile: erste Seite anders, Kopfzeile bei Bedarf: Arial 10 pt Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgt. Abfälle, die nicht freigegeben werden können, werden als betriebliche Abfälle endgelagert. Durch die beabsichtigten Maßnahmen sind weder Umweltverschmutzungen oder Belästigungen noch Störfälle, also die Gefahr einer ernsthaften Gefahr oder Sachschäden innerhalb oder außerhalb der Anlage, zu besorgen. Von den Änderungsmaßnahmen gehen keine chemischen, physikalischen oder biologischen Risiken und Einwirkungen aus, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit von Personen in der Umgebung des ERAM auswirken können. Das Vorhaben wird nur im untertägigen Bereich der Schachtanlage Bartensleben durchgeführt, eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter ist damit nicht zu besorgen, das Vorhaben ist mithin nicht UVP-pflichtig. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 29.04.2021 2

Types:

Origins: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU

Tags: Endlager Morsleben ? Atomgesetz ? Strahlenschutzverordnung ? Umweltauswirkung ? Endlager ? Endlagerung ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Störfall ? Umweltverschmutzung ? Menschliche Gesundheit ? Ressourcennutzung ? Umweltverträglichkeit ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2021-05-17

Modified: 2021-05-17

Time ranges: 2021-05-17 - 2021-05-17

Status

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Accessed 2 times.