API src

210428_Bekanntgabe_negative_Vorpruefung_Entlassung_von_Geraeten.pdf

Description: Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Entlassung von Geräten und Ausrüstungen aus dem Regelungsbereich der Dauerbetriebsgenehmigung, Antrag der BGE vom 02.10.2020, ergänzt durch Unterlagen zur UVP-Vorprüfung vom 01.04.2021 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). Für die Änderung der DBG ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG durchzuführen. Im ERAM werden Geräte und Ausrüstungen vorgehalten, die speziell für den Einlagerungsbetrieb gebraucht wurden und im jetzigen Offenhaltungsbetrieb nicht mehr für den in der Dauerbetriebsgenehmigung vorgesehenen Zweck benötigt werden. Diese Geräte und Ausrüstungen sollen nach §§ 31 ff Strahlenschutzverordnung freigegeben und anschließend nach den Regeln des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgt oder im ERAM für konventionelle Zwecke weiter verwendet werden. Ist eine Freigabe nicht möglich, sollen sie als betrieblicher Abfall im ERAM endgelagert werden. Die betroffenen Geräte und Ausrüstungen sind in der Technischen Beschreibung „Entlassung von Geräten und Ausrüstungen aus der atomrechtlichen Binden und deren Nachnutzung“ vom 26.07.2020 abschließend aufgezählt. Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Kopf- und Fußzeile: erste Seite anders, Kopfzeile bei Bedarf: Arial 10 pt Die beabsichtigte Maßnahme hat keine Auswirkungen auf die Nutzung natürlicher Ressourcen, Umweltverschmutzungen oder Belästigungen sind nicht zu besorgen. Von den Änderungsmaßnahmen gehen keine chemischen, physikalischen oder biologischen Risiken und Einwirkungen aus, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit von Personen in der Umgebung des ERAM auswirken können. Der Gesundheitsschutz der Beschäftigten des ERAM wird durch die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen gewährleistet. Die Maßnahmen werden auf dem Betriebsgelände des ERAM durchgeführt und haben somit keinerlei Auswirkung auf die Biosphäre außerhalb des ERAM. Eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter ist nicht zu besorgen, das Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 28.04.2021 2

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU

Tags: Endlager Morsleben ? Atomgesetz ? Strahlenschutzverordnung ? Umweltauswirkung ? Endlager ? Endlagerung ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Gesundheitsschutz ? Umweltverschmutzung ? Menschliche Gesundheit ? Biosphäre ? Ressourcennutzung ? Umweltverträglichkeit ? Nachnutzung ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2022-01-04

Modified: 2022-01-04

Time ranges: 2022-01-04 - 2022-01-04

Status

Quality score

Accessed 1 times.