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200609-Einfuehrungserlass_Anhang1_AbwV.pdf

Description: Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung Hinweise zum Vollzug (RdErl. des MULE vom 10.6.2020) 1. Anlass für die Änderungsverordnung Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es unzulässig ist, an den Marktzugang und an die Verwendung von Bauprodukten, für die es eine harmonisierte europäische Norm gibt und die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusätzlich nationale unmittelbar bauproduktbezogene Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund werden für europäisch harmonisierte Bauprodukte keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) mehr durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt. Dies gilt auch für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen. Da keine abZ für diese Kleinkläranlagen mehr erteilt werden kann, ist die Grundlage für die bisher in Anhang 1 Teil C Absatz 4 der Abwasserverordnung geregelte Fiktion der Einhaltung der Ablaufwerte nach Teil C Absatz 1 (sog. Einhaltefiktion) entfallen. Die Neuregelung in Anhang 1 der Abwasserverordnung war notwendig um die Verordnung an die Rechtslage anzupassen. Neben den Regelungen zu Einleitungen von weniger als acht m³ Schmutzwasser pro Tag wurde mit der Neunen Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung in einem neuen Absatz 10 in Teil C des Anhanges 1 auch eine Ausnahmeregelung für abweichende Anforderungen für häusliches Abwasser, das in Gebirgsregionen anfällt, die höher als 1.500 Meter über Normalnull liegen, aufgenommen. Die Regelung ist für den wasserrechtlichen Vollzug in Sachsen-Anhalt nicht relevant und wird daher nachfolgend nicht betrachtet. Die Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 6.3.2020 wurde am 12.3.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020 Teil 1 Nr. 11 S. 485) veröffentlicht und trat am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. 2. Hinweise für den wasserrechtlichen Vollzug 2.1 Allgemeines Bei der Neuregelung der Einhaltefiktion für Einleitungen von weniger als acht m³ Schmutzwasser pro Tag hat der Verordnungsgeber zwischen Kleinkläranlagen, die unter eine europäische harmonisierte Norm fallen (europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen) und rein national zu regelnde Kleinkläranlagen (nicht harmonisierte Kleinkläranlagen ohne CE- Kennzeichnung) unterschieden. Die Anforderungen an europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen sind in den neuen Absätzen 4 bis 7, die an nicht harmonisierte Kleinkläranlagen im neuen Absatz 8 geregelt. Auch sind Unterschiede zwischen Bestands- und Neuanlagen möglich. 2.1.1 Europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen a) Kleinkläranlagen nach DIN EN 12566 Bei Anlagen nach DIN EN 12566-3 handelt es sich um Kleinkläranlagen, die aus einer mechanischen Vorbehandlung (Faulgrube/Vorklärung/Absetzgrube) als erste Behandlungsstufe und einer biologischen Reinigungsstufe oder einem bewachsenen Bodenfilter (zweite Behandlungsstufe) bestehen. Die in der Leistungserklärung angegebene Reinigungsleistung bezieht sich auf das Rohabwasser. Bei Anlagen nach DIN EN 12566-6 handelt es sich um Kleinkläranlagen für die weitergehende Behandlung des aus Faulgruben ablaufenden Abwassers. Im Unterschied zu den kompletten Anlagen nach Teil 3 bestehen diese Anlagen allein aus der zweiten Behandlungsstufe (Biologie). Da sich die Reinigungsleistung dieser Anlage auf das vorbehandelte häusliche Schmutzwasser bezieht, sind die Mindestanforderungen an die Reinigungsleistung in Absatz 5 Nummer 2 b) etwas geringer als bei Anlagen nach Teil 3 (Absatz 5 Nummer 2 a). Bild 1: Zuordnung der möglichen Anlagenteile einer Kleinkläranlage in der DIN EN 12566 Anlagen nach Teil 1 dienen der mechanischen Vorbehandlung des häuslichen Abwassers (erste Behandlungsstufe). Die Anforderungen nach Absatz 1 können alleine damit nicht eingehalten werden. Anlagen nach Teil 7 dienen einer weitergehenden Behandlung (dritte Reinigungsstufe), wie Phosphoreliminierung oder Hygienisierung. Sie sind für die Behandlung zur Einhaltung der Überwachungswerte nach Teil C Absatz 1 nicht relevant. Für Anlagen nach Teil 1 und 7 der DIN EN 12566 ist daher keine Einhaltefiktion geregelt. 2 b) Kleinkläranlagen mit einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA1) Für Kleinkläranlagen, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst sind und deren Leistung nicht vollständig anhand einer bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden kann, können Europäische Technische Bewertungen von einer Technischen Bewertungsstelle (TAB2) erteilt werden. Bei diesen Anlagen handelt es sich in der Regel um Neuentwicklungen von Behandlungsanlagen. Das DIBt ist die einzige deutsche TAB. Grundlage für die Erstellung einer ETA ist ein europäisches Bewertungsdokument (EAD3), nach dem die Reinigungsleistung bei diesen Anlagen geprüft werden muss. 2.1.2 Nicht harmonisierte Kleinkläranlagen ohne CE-Kennzeichnung Anlagen, die nicht von der harmonisierten europäischen Norm erfasst sind und für die keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde haben keine CE-Kennzeichnung nach der EU-Bauproduktenverordnung. Für diese Anlagen kann das DIBt auch weiterhin eine abZ erteilen. Zu diesen Anlagen gehören beispielsweise die Nachrüstsätze zum Einbau in bestehende Abwasserbehandlungsanlagen zur Herstellung von Kleinkläranlagen. Für den Vollzug ändert sich für derartige Anlagen nichts. Für diese rein national zu regelnden Kleinkläranlagen wurden die bisherigen Regelungen zur Einhaltefiktion nach Anhang 1 Teil C Absatz 4 a.F. inhaltlich fortgeführt. Dies bedeutet auch, dass die Einhaltefiktion für Anlagen, für die keine abZ erteilt wurde, wie Abwasserteiche, wie bisher nicht greift. 2.2 Bestehende Anlagen Für bestehende Anlagen, die am 12.3.2020 eingebaut waren, ändert sich im wasserrechtlichen Vollzug grundsätzlich nichts. Die Einhaltefiktion greift, wenn zum Zeitpunkt des Einbaus der Anlage eine gültige abZ vorlag und die Anlage nach dieser Zulassung eingebaut wurde und betrieben sowie gewartet wird. Dies gilt sowohl für europäisch harmonisierte Anlagen nach Absatz 4 als auch für rein national zu regelnde Anlagen nach Absatz 8. Ob die Einhaltefiktion bei einer bestehenden Anlage greift, hängt davon ab, ob die Anlage und ihr Betrieb der zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden abZ entsprechen. Soll eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine bestehende Einleitung neu erteilt werden, ohne dass die Abwasserbehandlungsanlage verändert wird, ist die für die Anlage zum Zeitpunkt ihres Einbaus geltende abZ maßgebend für die Bewertung der Anlage sowie für die Festlegung von Anforderungen an den Betrieb und die Wartung. Dies gilt auch, wenn die Zulassung inzwischen nicht mehr gilt. Wurde eine Kleinkläranlage zwischen dem 16.11.2016 und dem 12.3.2020 eingebaut und in Betrieb genommen, für die es zum Zeitpunkt des Einbaus keine gültige abZ gab und für die die Geeignetheit im Einzelfall durch die zuständige Wasserbehörde festgestellt wurde, greift die Einhaltefiktion dann, wenn es sich um eine europäisch harmonisierte Kleinkläranlage handelt und die Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt. Für den Fall, dass die 1 ETA – European Technical Assessment 2 TAB – Technical Assessment Body 3 EAD – Europaen Assessment Document 3

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU

Tags: Bauprodukt ? Sachsen-Anhalt ? Abwasserteich ? Pflanzenkläranlage ? Kleinkläranlage ? Häusliches Abwasser ? EU-Bauproduktenverordnung ? Wasserrechtliche Genehmigung ? Abwasserbehandlungsanlage ? Schmutzwasser ? Abwasserverordnung ? Änderungsverordnung ? Bautechnik ? Phosphorelimination ? Reinigungsleistung ? EU-Norm ? CE-Kennzeichnung ? Anlagenbau ? Neuanlage ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2020-06-11

Modified: 2020-06-11

Time ranges: 2020-06-11 - 2020-06-11

Status

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