Description: Hinweise für die Aufgabenträger zur Erfüllung der Anforderungen des § 50 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Inhaltsverzeichnis: 1. Einführung 2. Träger der Aufgabe 3. Inhalt und Umfang der Neuregelung a) Bedarfsermittlung b) Bauart der Innen- und Außenanlagen c) Technische Anforderungen und Betrieb d) Besucherlenkung e) Hygienische Aspekte f) Förderung von Innen- und Außenanlagen 4. Finanzierung der Kosten der Neuregelung 1. Einführun Nach § 50 Absatz 1 Satz 1 WHG gehört die öffentliche Wasserversorgung seit jeher zur Daseinsvorsorge und obliegt somit den Kommunen. Durch die Ergänzung des neuen am 12. Januar 2023 in Kraft getretenen § 50 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG - BGBI. 2023 Nr. 5 S. 1) wurde Artikel 16 Absatz 2 der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) umgesetzt. Der Grundsatz der Daseinsvorsorge wurde dahingehend ergänzt, dass „Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanla en bereit zu stellen ist, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist". Ferner können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch ergreifen: Hinweise auf die nächstgelegeneAußen- oder Innenanlage geben Kampagnen zur Unterrichtung der Bevölkerung über die Qualität solchen Wassers durchführen die Bereitstellung solchen Wassers in öffentlichenVerwaltungen und öffentlichen Gebäuden anregen die Bereitstellung solchen Wassers - kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr - für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten anregen. Zweck dieser Regelungen ist, im öffentlichen Raum allen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu ermöglichen, auch um merklich den Konsum von Leitungswasser zu fördern und damit aus Nachhaltigkeitsgründen den Konsum von Flaschenwasser zu senken (Erwägungsgrund Nummer 33 der EU-Trinkwasserrichtlinie). Darüber hinaus dienen diese Anlagen auch der Klimaanpassung. Nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a) der Trinkwasserrichtlinie haben die Mitgtiedstaaten bis zum 12. Januar 2029 über entsprechende Maßnahmen zu berichten. 2. Trä er der Auf abe Die öffentlicheWasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die den Gemeinden zur Erledigung im eigenen Wirkungskreis zugewiesen ist1. In § 50 Absatz 1 WHG wurde zum 12. Januar 2023 ein neuer Satz 2 angefügt. Danach gehört zur öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanla en bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist. Es stellt sich die Frage, ob im Falle einer Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung durch die Gemeinde auf einen anderen Träger, die zeitlich vor Inkrafttreten des § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG erfolgte, diese Aufgabe bei der Gemeinde verblieben ist oder ob der erweiterte Aufgabenbestandteil der Wasserversorgung auf den anderen Rechtsträger übergegangen ist. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen es auf öffentlich-rechtlicher Ebene in den Rechtsformen der kommunalen Zusammenarbeit zu einer Aufgabenverlagerung gekommen ist, sei es in Form eines Zweckverbandes, einer Anstalt öffentlichen Rechts oder einer delegierenden Zweckvereinbarung (a) und den Fällen einer privatrechtlichen Beauftragung eines Dritten (z. B. durch Betriebsführungs-, Betreiber- oder Konzessionsvertrag) als Erfüllungsgehilfe (b). a) In der ersten Fallkonstellation lassen sich in Ermangelung konkreter Aussagen in der Rechtsprechung die Rechtsgrundsätze des OVG Magdeburg2 heranziehen. Sinngemäß kommt es danach nicht darauf an, ob sich die Gemeinde und der übernehmende Rechtsträger bei Abschluss der Ubertragungsvereinbarung (Zweckverbandssatzung, Anstaltsvereinbarung, Zweckvereinbarung) darüber vollständig im Klaren waren, welchen Umfang die zu übertragene Aufgabe beinhaltet. Die Vereinbarung bewirkt den vollständigen Übergang der Aufgabe. Wenn Z. B. in einer Zweckverbandssatzung geregelt ist, dass einem Zweckverband die Aufgabe obliegt „die Einwohner und sonstigen Verbraucher im Verbandsgebiet mit Wasser zu versorgen", dann umfasst dies auch die Verpflichtung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG. Eine Überprüfung der jeweils auf kommunaler Ebene getroffenen Regelung wird angeraten. Dies führt zu dem auf den ersten Blick unbefriedigenden Ergebnis, dass ein Zweckverband zwar einerseits Aufgabenträgerfür die Verpflichtung nach § 50 Absatz 2 Satz 1 WHG geworden ist, andererseits aber keine Verfügungsgewalt 1 Z. B. OVG Magdeburg, Urteil vom 29.08. 2023 - 4 L 13/23 -, juris Rn. 31/32 2 Beschluss vom 14. 04. 2009 - 3 L 127/07-, juris Rn. 8
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU
Tags: Magdeburg ? Öffentliches Gebäude ? Europäisches Parlament ? Europäischer Rat ? Öffentliches Recht ? Verwaltungsgericht ? Wasserhaushaltsgesetz ? Öffentliche Wasserversorgung ? EU-Trinkwasserrichtlinie ? Konsum ? Rechtsprechung ? Trinkwasser ? Wasserqualität ? Wasserversorgung ? Interkommunale Zusammenarbeit ? Klimaanpassung ? Finanzierung ? Kommunalebene ?
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Language: Deutsch
Issued: 2024-10-25
Modified: 2024-10-25
Time ranges: 2024-10-25 - 2024-10-25
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