Description: Zielvereinbarung 2015 – 2019 zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und der Hochschule Magdeburg-Stendal 29. Januar 2015 Zielvereinbarung Hochschule Magdeburg-Stendal 2015 – 2019 PRÄAMBEL Ausgangspunkt der Zielvereinbarung sind die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Weiterent- wicklung des Hochschulsystems des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2013 unter Berücksichti- gung der von der Landesregierung hochschulpolitisch begründeten und bedarfsorientierten Rahmen- vorgaben. Leitgedanke ist, die Hochschulen attraktiver, effizienter und damit zukunftsfest zu machen, gleichzeitig aber den Anforderungen einer Haushaltskonsolidierung gerecht zu werden. Mit ihren Hochschulentwicklungsplänen haben die Hochschulen die Empfehlungen und Vorgaben aufgegriffen. Auf dieser Grundlage schließt die Hochschule Magdeburg-Stendal (nachfolgend Hochschule genannt) mit dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt (nachfolgend MW genannt) folgende Zielvereinbarung. Die Anlage 1 (Lehrebezogene Profile), Anlage 2 (Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen) und Anlage 3 (Berichterstattung: Hochschulen im Vergleich) sind integraler Bestandteil dieser Zielver- einbarung. A.AUFGABENBEZOGENE VEREINBARUNGEN A.1Aufgabenbezogene Vereinbarungen aller Hochschulen (1) Die Hochschulen ergreifen geeignete Maßnahmen, um die für den Hochschulpakt 2020 geforder- ten Zielstellungen zu erreichen. Es liegt im Interesse des Landes wie der Hochschulen, ein Absinken unter die Studienanfängerzahl entsprechend der KMK-Vorausberechnung 2014, wie sie in der Verwal- tungsvereinbarung zum Hochschulpakt 2020 festgelegt ist, zu vermeiden. (2) Bezüglich der Koordinierung und Abstimmung zu Studiengängen in den Bereichen Ingenieurwis- senschaften, Agrarwissenschaften, Soziale Arbeit, Informatik, Medienwissenschaften und Wirt- schaftswissenschaften setzen die Hochschulen die, in den zwischen ihnen abgestimmten Dokumen- ten, festgelegten Vereinbarungen und Regelungen um. (3) Innerhalb der lehrbezogenen Profile (Anlage 1) können die Hochschulen neue Studiengänge er- richten. Die Hochschulen gewährleisten die Vereinbarkeit mit dem Budget sowie die Transparenz der Ressourcenbereitstellung gegenüber dem MW. Studiengänge gelten als genehmigt, insofern sie mit diesen Profilen übereinstimmen. (4) Die Hochschulen leiten ihre Akkreditierungsverfahren so zeitgerecht ein, dass eine Akkreditierung spätestens mit der letzten Hochschulprüfung der ersten Absolventin/des ersten Absolventen für den jeweiligen Studiengang gewährleistet ist und weisen dies rechtzeitig gegenüber dem MW nach. Die Qualitätssicherung bei Zertifikatsangeboten weisen die Hochschulen in geeigneter Weise nach. (5) Schließungen von Studiengängen, die im direkten Zusammenhang mit der Hochschulstrukturpla- nung 2014 (für die Jahre 2015-2024) und den daraus abgeleiteten Hochschulentwicklungsplänen ste- hen, gelten als genehmigt. Sie sind dem MW anzuzeigen. (6) Im Zusammenhang mit der Erfüllung des Hochschulpaktes 2020 ergreifen die Hochschulen zielge- richtete Maßnahmen, um mehr Studierende qualitätsgesichert zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen sowie den Anteil der Absolventinnen und Absolventen in der Regelstudienzeit zu steigern. Über die getroffenen Maßnahmen und Ergebnisse ist zu berichten. (7) Die Hochschulen stellen die für die Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Anerkennung in- und ausländischer Studienleistungen und Abschlüsse relevanten Verfahren und Ansprechpartner transpa- rent dar. (8) Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen, um den Anteil geeigneter beruflich Qualifizierter an den zum Studium Zugelassenen zu erhöhen und berichten jährlich über den erreichten Stand. Die Hoch- schulen stellen dabei die Entwicklung jeweils im Durchschnitt der letzten vier Jahre dar. (9) Die Fachhochschulen entwickeln im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten insbesondere für die berufsbegleitenden Studienangebote ihre Verfahren zur Anrechnung außerhochschulisch erworbener Leistungsnachweise und Kompetenzen auf ein Studium weiter. Dazu gründen sie – unter dem Vorbe- halt einer entsprechenden Finanzierung - eine gemeinsame Plattform unter Federführung der Hoch- schule Harz. Die Hochschule Harz stellt im Rahmen dieser Plattform die bislang erworbene Expertise über Verfahren zur Anrechnung allen Hochschulen zur Verfügung. (10) Mit dem Ausbau aus der Wirtschaft hinreichend nachgefragter Angebote tragen die Hochschulen zur Fachkräftesicherung und zur engeren Zusammenarbeit mit den Unternehmen des Landes bei. 2|16 Zielvereinbarung Hochschule Magdeburg-Stendal 2015 – 2019 Diesem Bedarf folgend, weiten die Hochschulen ihre dualen Studienangebote in der akademischen Erstausbildung und im Bereich des postgradualen Studiums entsprechend der Hochschulstrukturpla- nung des Landes aus. Insbesondere verbessern sie die curriculare Verknüpfung der Lernorte „Betrieb“ und „Hochschule“. Sie berichten jährlich über die qualitativen und quantitativen Fortschritte. (11) Auf der Grundlage ihrer Hochschulentwicklungspläne entwickeln die Hochschulen ihre Konzepte zur wissenschaftlichen Weiterbildung und zu dualen Studienangeboten weiter fort und arbeiten wei- terhin im Netzwerk zusammen. Die Hochschulen analysieren den derzeitigen Stand der wissenschaft- lichen Weiterbildung an ihren Einrichtungen und an den An-Instituten. Sie führen die wissenschaftliche Weiterbildung in der Gesamtverantwortung durch. Die Hochschulen verstärken zudem die Profilierung ihrer Angebote zum lebenslangen Lernen und berufsbegleitenden Studium unter Berücksichtigung von Durchlässigkeit und der Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fä- higkeiten. (12) Die Hochschulen setzen im Verbund die vorliegenden Konzepte zur Vermittlung hochschuldidak- tischer Kompetenzen um. Sie nutzen dabei auch das Bund-Länder-Programm für bessere Studienbe- dingungen und mehr Qualität in der Lehre ("Qualitätspakt Lehre"). (13) An der erfolgreichen Strategie der Wissenschafts- und Forschungspolitik des Landes, Spitzenfor- schung durch strukturelle Maßnahmen nach Möglichkeit zu unterstützen und wettbewerbsfähiger zu machen, wird festgehalten. Die Hochschulen intensivieren zu diesem Zweck u. a. die Einwerbung von Drittmitteln aus nationalen und internationalen Förderprogrammen sowie der Wirtschaft, indem sie interne Anreizsysteme ausbauen und Antragsteller in geeigneter Weise unterstützen. (14) In der anwendungsbezogenen Forschung und im Wissens- und Technologietransfer orientieren sich die Hochschulen an der aktuellen regionalen Innovationsstrategie des Landes. Der Transfer von Forschungsergebnissen der Hochschulen in die Wirtschaft und Gesellschaft des Landes werden ins- besondere durch das Kompetenznetzwerk für anwendungsbezogene und transferorientierte For- schung (KAT) intensiviert und bestehende Instrumente der Existenzgründung ausgebaut. (15) Die Universitäten bauen bestehende Hürden beim Promotionszugang von Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen vollständig ab, um den Anteil kooperativer Promotionen zu erhö- hen. Die Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen werden gleichwertig an der Landesgraduier- tenförderung beteiligt. (16) Die Hochschulen werden auch zukünftig ihren Verpflichtungen im Rahmen der sogenannten Third Mission gerecht. Diese umfasst neben genannten Aktivitäten zum Wissens- und Technologie- transfer auch die Unterstützung gesellschaftlich relevanter, sozialer und kultureller Aufgaben in der Region. (17) Die Internationalisierung sehen die Hochschulen als Querschnittsaufgabe an. Sie entwickeln ihre Internationalisierungsstrategien dem eigenen Interesse entsprechend weiter und setzen diese in an- gemessener Zeit um. Sie erhöhen in diesem Rahmen in geeigneten Fällen und nachfragegerecht den Anteil internationaler Studiengänge. Wo es noch nicht der Fall ist, entwickeln die Hochschulen die Curricula grundständiger Studiengänge so weiter, dass Auslandsaufenthalte in der Regelstudienzeit möglich sind. (18) Das MW und die Hochschulen stimmen darin überein, dass, soweit im Laufe der Vereinbarung neben den vereinbarten Budgets im Landeshaushalt zusätzliche Mittel für die Hochschulen zur Verfü- gung stehen, diese als Leistungsorientierte Mittelvergabe (LOM) ausgestaltet werden können. Die genaue Umsetzung des Verfahrens wird zwischen MW und den Hochschulen verhandelt. (19) Die Gleichstellung aller Hochschulangehörigen im Sinne gleichberechtigter Zugänge zu Stellen, Qualifikationsangeboten und Entscheidungsgremien ist erklärtes Ziel der Hochschulen. Das Landes- programm für ein geschlechtergerechtes Sachsen-Anhalt wird durch die Hochschulen umgesetzt. Mittelfristiges Ziel ist das Erreichen der darin enthaltenen Quoten. Die Universitäten führen entspre- chend der Empfehlungen des Wissenschaftsrates, der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Be- schlüsse des Landtages Sachsen-Anhalts im Rahmen der Umsetzung der Geschlechtergerechtigkeit das Kaskadenmodell unter Wahrung der fachlichen Qualität an ihrer Einrichtung ein. Die regelmäßige Veröffentlichung der entsprechenden Zahlen für die einzelnen Fakultäten in den Rektoratsberichten durch die Hochschulen sorgt für Transparenz, lässt Gleichstellungserfolge sichtbar werden und er- möglicht es, die Anteile der Geschlechter auf den einzelnen Karrierestufen im Kontext der jeweiligen Fakultäten zu sehen. (20) Die Hochschulen leisten ihren Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter Mitarbeiterin- nen, Mitarbeiter und Studierender durch Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention und des diesbezüglichen Landesaktionsplanes einschließlich der Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung des Hochschulbetriebes. 3|16
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU
Tags: Sachsen-Anhalt ? Huhn ? Flechte ? Landesregierung ? Technologietransfer ? Curriculum ? Forschungspolitik ? Qualitätsmanagement ? Agrarwissenschaften ? Globalisierung ? Schule ? Finanzierung ? Forschungskooperation ? Gutachten ? Gender Mainstreaming ? Mittelwert ?
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Language: Deutsch
Issued: 2015-01-29
Modified: 2015-01-29
Time ranges: 2015-01-29 - 2015-01-29
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