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Untersuchung zur Uebertragbarkeit des Schienenbonus auf den Transrapid

Description: Die Laestigkeit der Vorbeifahrt eines Transrapids soll mit der eines anderen Verkehrsmittels verglichen werden. Fuer den Schienenverkehr wurde in der 16. BImSchV ein Bonus von 5 dB(A) gegenueber jedem anderen Geraeusch eingefuehrt. Nach dieser Verordnung darf der Laermmittelungspegel von Schienenverkehr um 5 dB(A) hoeher sein als der von Strassen- oder Luftverkehrslaerm, bevor Laermschutzmassnahmen eingeleitet werden muessen. Wenn die Laestigkeit einer Transrapidvorbeifahrt mit der Laestigkeit eines Strassen- oder Luftfahrzeuges uebereinstimmt, so gelten fuer den Transrapid die gleichen Grenzwerte fuer den Laerm wie fuer den Strassen- und Luftverkehrslaerm. Es ergibt sich aus der bisherigen Untersuchung: Ein Vergleich der Begriffe wie 'Pegelanstieg' und 'Pausenstruktur' des Transrapid mit Strassen-, Luft- oder Schienenverkehr ergibt, dass bei der Vorbeifahrt eines Transrapid zum Teil Geraeusche wie bei der Vorbeifahrt von Luft- oder Schienenfahrzeugen auftreten. Daher kann der Schienenbonus nicht auf den Transrapid uebertragen werden. Juristisch bedeutet dieses Ergebnis, dass fuer den Transrapid die gleichen Laermgrenzwerte gelten wie fuer den Strassen- oder Luftverkehr.

Types:
SupportProgram

Tags: 16. BImSchV ? Magnetschwebebahn ? Lärmbelästigung ? Lärmschutz ? Schalldruckpegel ? Schienengüterverkehr ? Belästigung ? Geräusch ? Luftfahrzeug ? Luftverkehr ? Schienenfahrzeug ? Schienenverkehr ? Vergleichsanalyse ? Lärmgrenzwert ? Grenzwert ? Verkehrsmittel ? Immissionsschutzverordnung ? Lästigkeit [Lärm] ?

Region: Niedersachsen

Bounding boxes: 6.34585436170082° .. 11.598078494585739° x 51.295231899260386° .. 54.137910176972056°

License: Creative Commons Namensnennung-keine Bearbeitung-Nichtkommerziell 4.0

Language: Deutsch

Organisations

Last harvest: 15.05.2026 00:27

Time ranges: 1996-07-01 - 1998-09-30

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