Description: Sportanlagen stellen im allgemeinen keine genehmigungsbeduerftigen Anlagen im Sinne von Paragraph 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes dar. Eine Ausnahme bildet die Schiesssportanlage. Diese ist in Wohngebiete bzw. in der Naehe von Wohngebieten nach Paragraph 22 Abs. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schaedliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zu vermeiden sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbar schaedliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmass beschraenkt werden. Die Untersuchung beschaeftigte sich mit den Problemen der Geraeuschimmission fuer die Nachbarschaft und mit dem Schallschutz innerhalb des Schiessstandes. Nach der Ausarbeitung eines speziellen Messprogramms wurden Messungen an verschiedenen Schiessanlagen unter Einsatz der ueblichen Sportwaffen durchgefuehrt, ein Verfahren zur Bestimmung der Geraeuschimmission erarbeitet und Vorschlaege fuer bauliche Massnahmen unterbreitet.
SupportProgram
Origins: /Bund/UBA/UFORDAT
Tags: Genehmigungspflicht ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Geräuschemission ? Lärmimmission ? Messprogramm ? Schallschutz ? Schießlärm ? Sportinfrastruktur ? Umweltbelastung ? Wohngebiet ? Bestimmungsmethode ? Stand der Technik ?
Region: Baden-Württemberg
Bounding boxes: 9° .. 9° x 48.5° .. 48.5°
License: cc-by-nc-nd/4.0
Language: Deutsch
Time ranges: 1976-01-01 - 1977-12-31
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