Description: Paragraph 24 Abs. 3 LEPro NRW sieht u.a. vor, dass Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sein müssen. In der Vergangenheit haben sich gerade an diesem Kriterium Problemkonstellationen herauskristallisiert, insbesondere was unter dem Aspekt der räumlichen Zuordnung zu verstehen ist. Seitens der Landesplanungsbehörde ist beabsichtigt, im Frühjahr 2002 ein Diskussionsforum zu der zukünftigen Einzelhandelspolitik des Landes Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport durchzuführen. Die Ergebnisse dieses Forums sollen in die Novellierung des Landesplanungsrechts (Abschluss bis Ende 2003) einfließen. Wünschenswert ist daher eine rechtliche Untersuchung dahingehend, ob es Möglichkeiten gibt, Kriterien vorzugeben, die diese Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 24 Abs. 3 LEPro NRW konkreter bzw. praxisgerechter fassen. Über die Betrachtung der materiellen Kriterien hinaus stellt sich in instrumenteller Hinsicht zum Beispiel die Frage, inwieweit die Zielsetzungen des Paragraph 24 Abs. 3 LEPro NRW einer Absicherung durch landesplanerischen Vertrag zugänglich sind, oder ob die Regelung des Paragraph 24 Abs. 3 LEPro NRW im Verwaltungsprozess drittschützende Wirkungen für Nachbargemeinden entfaltet.
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Origins: /Bund/UBA/UFORDAT
Tags: Nordrhein-Westfalen ? Landesplanung ? Ministerium ? Raumordnung ? Regionalplanung ? Landesplanungsrecht ? Einzelhandel ? Flächenverbrauch ? Gesetzesnovellierung ? Stadtplanung ? Planungsrecht ? Landesrecht ? Rechtsgrundlage ? Standortwahl ? Bebauung ? Städtebau ? Vertrag ? Wohnen ?
Region: Nordrhein-Westfalen
Bounding boxes: 6.76339° .. 6.76339° x 51.21895° .. 51.21895°
License: cc-by-nc-nd/4.0
Language: Deutsch
Time ranges: 2003-01-01 - 2004-12-31
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