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Bundesimmissionsschutzgesetz

Description: § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Das Gesetz ist die rechtliche Basis für zahlreiche Regelungen in der Luftreinhaltung, dem Lärmschutz und der Anlagensicherheit, die in den folgenden Jahren spezifiziert und erweitert werden.

Types:
Event

Origin: /Bund/UBA/Umweltchronik

Tags: Bundesimmissionsschutzgesetz ? Lärmschutz ? Luftreinhaltung ? Schädliche Umwelteinwirkung ? Anlagensicherheit ? Bodenfauna ? Genehmigungsbedürftige Anlage ? Pflanze ? Atmosphäre ?

License: cc-by-nc-nd/4.0

Language: Deutsch

Time ranges: 1974-03-15 - 1974-03-15

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