Description: (z.B. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen, vom Sonntagsfahrverbot, von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen) Nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmegenehmigungen von einer Vielzahl von Verbotstatbeständen auf Antrag erteilen. Die Abt. VI (Verkehrsmanagement) erteilt derartige Ausnahmegenehmigungen allerdings lediglich im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten , zum Befahren, Halten bzw. Parken auf den eingerichteten Busspuren (amtl.: Bussonderfahrstreifen), im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Fahrzeugen im Bereich der Bundesautobahnen bzw. in Bezug auf Halt- und Parkverbote im Sinne des § 12 StVO (soweit nicht durch entsprechende Verkehrszeichen geregelt) und in Bezug auf die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht, ggfs. in Verbindung mit dem Martinshorn. im Zusammenhang mit Ukrainekrieg und Energiekrise: Ausnahmegenehmigungen Alle anderen möglichen Ausnahmegenehmigungen – und damit der wesentlich größere Anteil – werden durch die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden bearbeitet.
Text { text_type: Editorial, }
Origins: /Land/Berlin/Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Tags: Bundesfernstraße ? Busfahrstreifen ? Straßenverkehrsordnung ? Verkehrsregelung ?
Region: Berlin, Stadt
Bounding boxes: 13.088333218019013° .. 13.76046928413404° x 52.33824183585961° .. 52.675378816534945°
License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2025-04-04
Time ranges: 2025-04-04 - 2025-04-04
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-StrGBErahmen (Webseite)Ausnahmegenehmigungen
https://www.berlin.de/sen/uvk/#ausnahme (Webseite)Filmdreharbeiten
https://www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/dienste-und-genehmigungen/verkehrseinschraenkungen-durch-filmdreharbeiten/ (Webseite)bezirklichen Straßenverkehrsbehörden
https://www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrsmanagement/aufgaben-der-behoerden/#bezirke (Webseite)Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/index.html (Webseite)Accessed 1 times.