Description: Auch nach der Außerbetriebnahme des Flughafens Berlin-Tegel gibt es im Land Berlin noch genehmigte Landeplätze (nach § 6 Luftverkehrsgesetz – LuftVG). Dies sind 5 Hubschrauberlandeplätze an Kliniken und Krankenhäusern. Zuständig für die Genehmigung und Beaufsichtigung dieser Landeplätze im Land Berlin ist die Gemeinsame Obere Luftfahrbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB). Neben den genehmigten Hubschrauberlandeplätzen gibt es zusätzlich Landestellen im öffentlichen Interesse (Public Interest Sites). Dies sind Hubschrauberlandestellen an Krankenhäusern, die sich in schwierigen Umgebungsbedingungen und/oder dicht besiedelten Gebieten befinden. In Berlin sind derzeit acht Public Interest Sites an Kliniken genehmigt. Für Public Interest Sites werden die baulichen Anforderungen in Anlage 3 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) definiert. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung von Public Interest Sites liegt beim Luftfahrt-Bundesamt – LBA (§ 25 Absatz 4 LuftVG).
Text(
Editorial,
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Origins: /Land/Berlin/Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Tags: Berlin-Tegel ? Land Berlin ? Berlin ? Flughafen ? Luftverkehrsgesetz ? Krankenhaus ?
Region: Berlin, Stadt
Bounding boxes: 13.088333217992469° .. 13.760469284100585° x 52.33824183586351° .. 52.67537881653945°
License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2025-08-05
Time ranges: 2025-08-05 - 2025-08-05
Luftfahrt-Bundesamt
https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B2_Flugbetrieb/PIS/PIS_Masterliste.html (Webseite)Accessed 3 times.