Description: Um die vorhandene Artenvielfalt zu sichern, weltweit und auch in Deutschland, die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen zu erhalten und das weitere Aussterben von Arten zu verhindern, gibt es internationale und nationale Schutzvorschriften. Im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege , in der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten , und in verschiedenen EU-Richtlinien und internationalen Abkommen ist geregelt, welchen Schutzstatus eine Tier- oder eine Pflanzenart genießt. Man unterscheidet zwischen: nicht besonders geschützten Arten, besonders geschützten Arten und streng geschützten Arten, welche eine bedeutsame Gruppe der besonders geschützten Arten bilden. Je nachdem, welchen Schutzstatus eine Tier- oder Pflanzenart genießt, gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen.So ist z.B. der Schutz von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten insbesondere in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelt: diese Arten – einschließlich ihrer unterschiedlichen Entwicklungsformen (Eier, usw.) sowie ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (z.B. Niststätten von Vögeln, Quartiere von Fledermäuse, auch Baumhöhlen) – müssen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Neben den internationalen, den innerhalb der EU geltenden und den bundesrechtlichen Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern ferner landesrechtliche Regelungen zu beachten. Die Schutzvorschriften sollen ein gutes Miteinander von menschlichem Wirken und tierischem und pflanzlichem Leben sicherstellen und spielen daher in einer Vielzahl von einzelnen Vorhaben in der Stadt eine Rolle. Wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Baufeldberäumungen, Umbaumaßnahmen, Fassadenarbeiten o.ä. stattfinden sollen, ist es wahrscheinlich, dass dadurch Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten beeinträchtigt werden. Bei Vogelarten, die aufgrund ihrer Bindung an ihre angestammten Nistplätze diese über Jahre hinweg wiederkehrend nutzen (z.B. an Gebäuden brütende Arten wie Schwalben, Haussperlinge Mauersegler, Turmfalken, Hausrotschwänze), sind die Fortpflanzungsstätten (Nistplätze) auch dann geschützt, wenn sich die Tiere vorübergehend oder jahreszeitlich bedingt gerade nicht darin aufhalten, z.B. weil sie ihr Brutgeschäft noch nicht begonnen, dieses unterbrochen oder bereits abgeschlossen haben. Das gilt auch für die Quartiere gebäudenutzender Fledermäuse, da auch diese Tiere auf ihre angestammten Bereiche angewiesen sind. Baumhöhlen gehören ebenfalls zu solchen wiederkehrend genutzten, notwendigen Strukturen im Naturhaushalt, auf die bestimmte Vogel- oder auch Fledermausarten für ihr Überleben zwingend angewiesen sind. Die Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten dieser Arten sind daher ganzjährig geschützt und dürfen nicht ohne die notwendige behördliche Erlaubnis (Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG ) beschädigt bzw. beseitigt werden. Eine Beseitigung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn den Tieren z.B. durch Verhängen mit Bauplanen der Zugang zu ihren Nistplätzen bzw. Quartieren unmöglich gemacht wird. Die Strukturen sind dann zwar tatsächlich noch vorhanden, können aber ihre Funktion im Naturhaushalt nicht erfüllen, sind “aus Sicht der Tiere” also nicht mehr vorhanden. Selbstverständlich dürfen auch die Tiere selbst nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. So muss z.B. ein eventuell gerade ablaufendes Brutgeschehen bis zum Ausflug der Jungvögel abgewartet werden, bis der Nistplatz beseitigt werden kann. Auch dürfen die Elternvögel während eines Aufzuchtgeschehens nicht durch Baumaßnahmen im Nestumfeld stark gestört werden. Sie würden sonst das Nest verlassen, das Gelege würde absterben oder die Jungvögel würden verhungern. Das Verbot erheblicher Störungen ( § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ), welches u.a. während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungszeit zu beachten ist, gilt für alle europäischen Vogelarten sowie für alle streng geschützten Arten, zu denen auch alle Fledermäuse gehören. Sofern in einem Einzelfall nachweislich besondere Gründe vorliegen, die eventuell höher zu bewerten sind als der Artenschutz, muss zunächst geprüft werden, ob vorab durch verbotsvermeidende Maßnahmen (Vermeidung, Minimierung, CEF-Maßnahmen) das Eintreten der Verbotstatbestände vermieden werden kann. Erst wenn diese Mittel nachweislich ausgeschöpft bzw. zusammen mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgearbeitet wurden, und sofern – nach einer adäquaten Kartierung – ein tragfähiges Ersatzkonzept erarbeitet wurde, kann für einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 45 Abs. 5 BNatSchG oder einen Antrag auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG Aussicht auf Erfolg bestehen. Handelt es sich bei einer Baumaßnahme ausschließlich um eine Gebäudesanierung, kommt in Berlin bei Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand die Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zur Anwendung. Hinweise zur Gebäudesanierung Sofern Sie in einem Einzelfall einen Antrag auf Ausnahme oder Befreiung gemäß BNatSchG bzw. BArtSchV stellen möchten, senden Sie die Antragsunterlagen bitte an die folgende Adresse: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – III B 4 Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: Freilandartenschutz@SenMVKU.Berlin.de Dem Antrag sind bitte u.a. folgende Unterlagen beizufügen: genaue Vorhabenbeschreibung inklusive Kartendarstellung, Zeitplanung und Angaben dazu, welche wild lebenden Tiere (Arten, Anzahl der Individuen) der besonders geschützten Arten durch die Baumaßnahme (voraussichtlich) betroffen sein werden, Artenschutzfachbeitrag (erstellt durch eine nachweislich fachkundige Person) mit adäquater Kartierung, Ersatzkonzept und funktionierendem Maßnahmenkonzept aus Vermeidungs-, Minimierungs-, CEF- und gegebenenfalls FCS-Maßnahmen, detaillierte Antragsbegründung mit Darlegung der Ausnahmevoraussetzungen. Bitte berücksichtigen Sie für Ihre Antragstellung unbedingt den erforderlichen zeitlichen Vorlauf! Bei sehr vielen Anträgen ist die Sach- und Rechtslage nicht von Anfang an klar und eindeutig. Außerdem gibt es vorgeschriebene Beteiligungen an den Verfahren. Darüber hinaus liegt zu bestimmten Zeiten eine sehr hohe Anzahl von Anträgen vor. Aus diesen Gründen ist mit entsprechend längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Wenn Ihr Vorhaben zu einer bestimmten Zeit stattfinden soll, ist es deshalb dringend ratsam, den Antrag mindestens 6 bis 9 Monate vorher zu stellen. Wenn z.B. für eine Studien- oder Forschungsarbeit oder eine Lehrveranstaltung Insekten gefangen und untersucht werden sollen, ist zu beachten, dass das Nachstellen und Fangen (mit und ohne Hilfsmittel) besonders geschützter Tiere ohne die notwendige Erlaubnis ebenso wenig gestattet ist wie ein Verletzen oder Töten der Tiere (z.B. für eine genauere Artbestimmung oder Mitnahme als Belegexemplar). Auch hierfür finden sich die rechtlichen Grundlagen im BNatSchG und in der BArtSchV, und deshalb muss auch in solchen Fällen ein Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gestellt werden. Im Rahmen der Antragsbearbeitung muss geprüft werden, ob das geplante Projekt z.B. den Zwecken der Forschung, Lehre oder Bildung dient (siehe § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ). Daher muss der Antrag diesbezüglich gut begründet sein, und die Qualifikation der antragstellenden Person im Hinblick auf den Umgang mit den Insekten muss nachgewiesen werden. Auch nicht besonders geschützte Arten dürfen nicht mutwillig und ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. § 39 BNatSchG zielt darauf ab, einen grundlegenden Schutz für alle Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten. Tiere werden aber nicht nur durch das Verbot eines Zugriffs geschützt, sondern wichtig ist auch, welche Methoden bei einem erlaubten Zugriff zur Anwendung kommen. § 4 BArtSchV führt in diesem Zusammenhang diverse Fang-, Lock- oder Tötungsmethoden auf, die grundsätzlich nicht angewendet werden dürfen (z.B. nicht selektive Schlingen Fallen, Haken, Klebstoffe, künstliche Lichtquellen, vergiftete oder betäubende Köder, u.a.). Ferner dürfen Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und nicht wild lebender Arten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden, da ansonsten die heimische Tier- / Pflanzenwelt verfälscht würde ( § 40 BNatSchG ). Wie die Ausführungen zeigen, kann es in bestimmten Fällen zu Konflikten zwischen Vorhaben und dem Artenschutz kommen. Die Mitarbeitenden in den unteren und der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege arbeiten zusammen, um solche Konflikte weitgehend zu vermeiden oder, wenn das nicht möglich ist, wenigstens zu minimieren.
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Origin: /Land/Berlin/UVK
Tags: Turmfalke ? Fledermaus ? Landschaftspflege ? Schwalben ? Insekt ? Bundesartenschutzverordnung ? Bundesnaturschutzgesetz ? Vogel ? Berlin ? Artenverlust ? Kartierung ? Naturschutzbehörde ? Klebstoff ? Gebäude ? Geschützte Arten ? Pflanzenart ? Tierart ? Anwendungsverbot ? Schutzstatus ? Lampe ? Wildtier ? Pflanze ? Brutgebiet ? Artenschutz ? Internationales Übereinkommen ? Artenvielfalt ? Ei ? Gebäudesanierung ? Klimaschutz ? Personenverkehr ? Populationsdichte ? Rechtsgrundlage ? Tierschutz ? Naturhaushalt ? Bauvorhaben ? Flora ?
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License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2025-03-28
Time ranges: 2025-03-28 - 2025-03-28
Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
https://gesetze.berlin.de/perma?j=ArtSchAusnV_BE (Webseite)Hinweise zur Gebäudesanierung
https://www.berlin.de/sen/uvk/natur-und-gruen/naturschutz/artenschutz/freilandartenschutz/gebaeudesanierung/ (Webseite)internationalen Abkommen
https://www.berlin.de/sen/uvk/service/rechtsvorschriften/natur-und-gruen/naturschutz-landschaftsplanung/#international (Webseite)Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/ (Webseite)§ 4 BArtSchV
https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/__4.html (Webseite)Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/ (Webseite)§ 39 BNatSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html (Webseite)§ 40 BNatSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__40.html (Webseite)§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html (Webseite)§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__45.html (Webseite)§ 67 Abs. 2 BNatSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__67.html (Webseite)Accessed 1 times.