Description: Bei radioaktiven Abfällen handelt sich um radioaktive Stoffe, die nach ihrer Nutzung nicht mehr anderweitig verwendet werden können oder radioaktiv verunreinigte Gegenstände, die nicht gereinigt (dekontaminiert) werden können. Hierzu gehören u.a. Prüfstrahler aus industriellen Messeinrichtungen sowie zahlreiche radioaktive Stoffe aus Laboren, Betrieben oder Krankenhäusern. Die in den Abfällen enthaltenen radioaktiven Isotope können, abhängig von der Art der radioaktiven Isotope, ihrer Konzentration und ihrer Halbwertszeit, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, wenn sie nicht ordnungsgemäß behandelt und entsorgt werden. Für die Entsorgung ist die Unterscheidung zwischen schwach- und mittelradioaktiven Abfällen einerseits und hochradioaktiven Abfällen anderseits von Bedeutung. Für die Entsorgung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen sind die Bundesländer gemäß § 9a Absatz 3 Atomgesetz (AtG) verpflichtet, Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle einzurichten. Die Länder können andere Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Das Land Berlin hat die Zentralstelle für radioaktive Abfälle (ZRA), eine Unterabteilung der Hauptabteilung Facility Management (FM) des Helmholtz-Zentrums Berlin (HZB) mit der Funktion einer Berliner Landessammelstelle beauftragt. Sie übernimmt schwach- und mittelradioaktive Abfälle aus verschiedenen Bereichen wie Industrie, Medizin, Forschung und Lehre in Berlin in fester und flüssiger Form. Bevor die Abfälle an ein Endlager des Bundes abgegeben werden können werden sie mit speziellen Verfahren zur Behandlung und Konditionierung in einen sicheren Zustand überführt. Weitere Informationen: Zentralstelle für radioaktive Abfälle des Landes Berlin Für hochradioaktive Abfälle erfolgt eine Zwischenlagerung in speziellen Behältern bis zu ihrer langfristigen Endlagerung in tiefen geologischen Formationen. Dieser Prozess beinhaltet die Konditionierung, den Transport und die Versiegelung der Abfälle. Die Sicherheit wird durch strenge regulatorische Vorschriften und Standards geregelt und überwacht, um die langfristige Sicherheit von Mensch und Umwelt über Generationen hinweg zu gewährleisten. Für die Einrichtung der Endlager und Anlagen zur Sicherstellung ist gemäß § 9a Absatz 3 AtG die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) verantwortlich. Weitere Informationen: Bundesgesellschaft für Endlagerung
Text { text_type: Editorial, }
Origins: /Land/Berlin/Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Tags: Land Berlin ? Berlin ? Atomgesetz ? Bodenversiegelung ? Messeinrichtung ? Radioaktiver Abfall ? Nukleare Entsorgung ? Endlager ? Flüssiger Abfall ? Abfalltransport ? Endlagerung ? Radionuklid ? Zwischenlagerung ? Krankenhaus ? Facility Management ? Halbwertszeit ? Radioaktiver Stoff ? Menschliche Gesundheit ? Sicherheitsnorm ?
Region: Berlin, Stadt
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License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2025-06-10
Time ranges: 2025-06-10 - 2025-06-10
Weitere Informationen: Bundesgesellschaft für Endlagerung
https://www.bge.de/ (Webseite)§ 9a Absatz 3 Atomgesetz (AtG)
https://www.gesetze-im-internet.de/atg/__9a.html (Webseite)Weitere Informationen: Zentralstelle für radioaktive Abfälle des Landes Berlin
https://www.helmholtz-berlin.de/projects/zra/index_de.html (Webseite)Accessed 1 times.