Description: Gemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG ) sind Entsorgungsfachbetriebe abfallwirtschaftlich tätige Unternehmen (Entsorgungsbetriebe), die sich ihre abfallwirtschaftliche Tätigkeit zertifizieren lassen. Zu diesen Tätigkeiten gehören das Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln sowie das Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen. Für eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb müssen bestimmte qualitative Anforderungen erfüllt und nachgewiesen werden, welche in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV ) geregelt sind. Die zu überprüfenden Qualitätsmerkmale beziehen sich auf z.B. die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes, die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde des Personals. Nach erfolgreicher jährlicher Überwachung durch anerkannte Sachverständige ist das Unternehmen berechtigt, das spezielle Überwachungszeichen (Entsorgungsfachbetriebezertifikat) zu tragen. Die Gültigkeitsdauer eines Zertifikats beträgt 18 Monate. Die Zertifizierung kann entweder über den Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) erreicht werden oder über die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft (EG). Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG befreit. Anstelle der Erlaubnis ist jedoch eine Anzeige nach § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde erforderlich. Außerdem nimmt der zertifizierte Entsorgungsfachbetrieb am privilegierten Nachweisverfahren teil. Im Land Berlin werden bei der Durchführung von Baumaßnahmen der öffentlichen Hand für die Abfallentsorgungsaufgaben ausschließlich zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe beauftragt. Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen (EfbV) und die für ein anzeige- und erlaubnispflichtiges Abfallunternehmen (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen) sowie Betriebsbeauftragte für Abfall sind verpflichtet, ihre entsprechende Fachkunde u.a. durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Grundlehrgang nachzuweisen. Nach Abschluss des Grundlehrganges müssen zur Aktualisierung des Wissensstandes regelmäßig Lehrgänge für die Aufrechterhaltung der Fachkunde (Fortbildungslehrgänge) absolviert werden. Verantwortliche Personen von Unternehmen erlaubnispflichtiger Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang absolvieren. Verantwortliche Personen aus Betrieben mit einer Efb-Zertifizierung (EfbV) sowie Abfallbeauftragte (AbfBeauftrV) müssen mindestens alle zwei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) LAGA-Mitteilung 36: Vollzugshilfe „Entsorgungsfachbetriebe“ Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen“ (PDF, 501 kB) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) ist in folgenden Bereichen zuständig Zustimmungs- und Anerkennungsbehörde (ZAB) für die Berliner Zertifizierungsorganisationen für Entsorgungsfachbetriebe Knotenstelle (KST) für Entsorgungsfachbetriebe, die einen Hauptsitz oder Standort in Berlin haben Anerkennung von Fachkundelehrgängen von Lehrgangsanbietern, deren Hauptsitz in Berlin liegt. Entsorgungsfachbetriebe (Efb) und Fachkundelehrgänge (Grund- und Fortbildungslehrgänge) Weitere Informationen Genehmigungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Weitere Informationen
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Tags: Land Berlin ? Berlin ? Anzeige- und Erlaubnisverordnung ? Abfallsammlung ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Klimaschutz ? Abfallbeauftragtenverordnung ? Öffentlicher Sektor ? Verkehr ?
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License: DCAT-AP.de Sonstige geschlossene Lizenz
Language: Deutsch
Issued: 2026-07-16
Last harvest: 04.09.2026 01:55
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/ (Webseite) ✓Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/BJNR278900016.html (Webseite) ✓Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
https://www.gesetze-im-internet.de/efbv_2017/ (Webseite) ✓Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/ (Webseite) ✓LAGA-Mitteilung 36: Vollzugshilfe „Entsorgungsfachbetriebe“
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html#heading16-1 (Webseite) ✓Vollzugshilfe „Anerkennung von Fachkundelehrgängen“ (PDF, 501 kB)
https://www.laga-online.de/documents/vollzugshilfe-anerkennung-fachkundelehrgaenge_2_1731320208.pdf (PDF) ✓Accessed 1 times.