Description: Die Bewirtschaftung von Abfällen regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Wenn Sie Abfälle sammeln, befördern, mit ihnen handeln oder makeln ist dies vor Aufnahme dieser Tätigkeiten gemäß § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis nach § 54 KrWG. Entsorgungsfachbetriebe sind nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG von der Erlaubnispflicht zum Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle befreit, sofern sie für die entsprechende Tätigkeit zertifiziert sind. Anstelle der Erlaubnis ist jedoch eine Anzeige nach § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde erforderlich. Diese Befreiung gilt auch für Betreiber von EMAS-Standorten, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie bei bestimmten Rücknahmen. Grundvoraussetzungen für die Bestätigung einer Anzeige nach § 53 KrWG bzw. Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG sind die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person sowie die Fachkunde der für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person (siehe §§ 3 bis 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung AbfAEV). Erlaubnispflichtige benötigen zudem noch den Nachweis über die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang. Weiterhin muss eine Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug für das Unternehmen vorliegen. Unabhängig von der Anzeige nach § 53 KrWG bzw. der Erlaubnis nach § 54 KrWG benötigen Beförderer von Abfällen unter Umständen auch eine Güterkraftverkehrsgenehmigung. Dafür ist im Land Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zuständig. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV (Vollzugshilfe) (PDF, 346 kB) Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen der Tätigkeit als Einsammler und Beförderer sowie die Entscheidung über Maklererlaubnisse und Entgegennahme von Anzeigen der Tätigkeit als Händler und Makler und Beförderungserlaubnisse ist die Behörde am Hauptsitz des Unternehmens. Für Berlin und Brandenburg ist dies die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH SBB mbH. Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von (gefährlichen) Abfällen Weitere Informationen
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Editorial,
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Tags: Land Berlin ? Berlin ? Brandenburg ? Anzeige- und Erlaubnisverordnung ? Abfallsammlung ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Gefährlicher Abfall ? Abfallwirtschaft ?
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License: DCAT-AP.de Sonstige geschlossene Lizenz
Language: Deutsch
Issued: 2026-07-17
Last harvest: 10.09.2026 01:33
Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV (Vollzugshilfe) (PDF, 346 kB)
https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/vo_abfall_ueberwachung_vollzugshilfe_bf.pdf (PDF) ✓Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/ (Webseite) ✓Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/ (Webseite) ✓Accessed 1 times.