Description: In fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen fällt nach dem Gebrauch von Wasser Abwasser an. Dieses Abwasser wird je nach Herkunftsbereich vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den Klärwerken der Berliner Wasserbetriebe zur weiteren Behandlung zugeleitet und von dort in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Abwasserproduzenten sind neben den Haushalten insbesondere industrielle und gewerbliche Indirekteinleiter. In Berlin gibt es ca. 7.000 genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen, die von den örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzämtern betreut und überwacht werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. der Berliner Indirekteinleiterverordnung (IndV) und der Abwasserverordnung (AbwV) des Bundes für die Einleitungsbelange und § 60 WHG i.V.m. § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) für die Abwasseranlagen als landesrechtlicher Rechtsgrundlage. Im Folgenden werden behandelt: Genehmigungspflichtige Einleitungen Anzeigepflichtige Einleitungen Sachverständige Stellen Hinweise Einleitungen von Abwasser, für welches in der Abwasserverordnung (AbwV) für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, sind nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung (IndV) genehmigungspflichtig. Darüber hinaus besteht eine Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen, wenn vor der Vermischung des Abwassers eine der in der Anlage zur IndV genannte parameterbezogene Konzentration erreicht wird und der tägliche Abwasseranfall insgesamt mindestens zwanzig Kubikmeter beträgt. Wenn Sie Abwassereinleitungen vornehmen, die genehmigungspflichtig sind, reichen Sie bitte vor Einbau und Inbetriebnahme einen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt ein, das weitere Informationen zu diesem Thema für Sie bereit hält. Die analytische Überwachung von genehmigungspflichtigen Einleitungen muss gemäß § 6 Abs. 1 IndV durch anerkannte Untersuchungslabore erfolgen. Anerkannt für Untersuchungen nach § 6 Abs. 1 IndV sind Labore, die für verlangten Untersuchungsparameter ausdrücklich notifiziert (zugelassen) wurden und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im Modul Wasser registriert sind. Gleichermaßen anerkannt sind akkreditierte Labore, die auf der Liste „Anerkannte Labore nach § 6 Abs. 1 IndV“ zu finden sind. Informationen zur Akkreditierung finden Sie auf der Website der DAkkS (Deutschen Akkreditierungsstelle) , Informationen zur Anerkennung von Laboren nach § 6 Abs. 1 IndV finden Sie in hier . Einleitungen in die Kanalisation, die nicht der IndV unterliegen, weil sie keinem Anhang der Abwasserverordnung zuzuordnen sind oder nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 IndV fallen, sind genehmigungs- und anzeigenfrei. Hierunter fallen in erster Linie die Einleitungen häuslicher Abwässer in öffentlich kanalisierten Bereichen. Es gilt ausschließlich die Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung – AWS) der Berliner Wasserbetriebe: Abwasserbeseitigungssatzung – AWS Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung (z.B. Öl- und Amalgamabscheider) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen und unterliegen der Anzeigepflicht. Für das Einleiten von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die gemäß § 38 Abs. 3 Berliner Wassergesetz (BWG) der Bauart nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) eingehalten gelten, ist an Stelle der Genehmigung vor Beginn der Einleitung eine Anzeige an das örtlich zuständige Umwelt- und Naturschutzamt erforderlich. Die Anzeige muss mit den eingeführten Vordrucken erfolgen: Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme / den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für amalgamhaltiges Abwasser Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für mineralölhaltiges Abwasser Bei anzeigepflichtigen Einleitungen sind die Abwasserbehandlungsanlagen von sachverständigen Stellen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihre Dichtheit und den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (Generalinspektion). Sachverständige Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) werden auf Antrag von der Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennungen werden im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt gegeben. Bekanntmachungen zur Anerkennung als sachverständige Stelle Die Liste der aktuell anerkannten sachverständigen Stellen für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV (mineralölhaltiges Abwasser) wird hier zum Download angeboten Liste der anerkannten sachverständigen Stellen Die Grundsätze zur Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 IndV für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV können diesem Merkblatt entnommen werden. Für den Prüfbereich nach Anhang 50 AbwV (Zahnbehandlung) ist die Zahnärztekammer Berlin durch eine Verwaltungsvereinbarung als sachverständige Stelle anerkannt. Die einzelnen Prüferinnen und Prüfer müssen sich dort kostenpflichtig registrieren lassen. Auf der Website der Zahnärztekammer finden Sie unter der Rubrik Praxisführung Amalgamabscheider alle Informationen und die aktuelle Sachverständigenliste, die auch hier verlinkt ist: Einleitungen aus Fettabscheideranlagen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme von Fettabscheideranlagen ist jedoch nach § 38 Abs. 1 BWG genehmigungspflichtig. Weitere Informationen dazu stehen Ihnen im Umweltportal zur Verfügung. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit gültiger Bauartzulassung, z.B. zur Behandlung von Abwasser aus der Kraftfahrzeugwäsche ( siehe Anwendungsbereich Anhang 49 AbwV ), sind nach § 4 Abs. 1 IndV anzeigepflichtig . Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen zur Entwässerung von Betankungsflächen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen ist jedoch nach § 38 Abs.1 BWG genehmigungspflichtig. Sofern die Anlage über eine gültige Bauartzulassung verfügt, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. 1. Terminplanung Bei turnusmäßigen Entleerungen immer prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt auch die vorgeschriebene Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung gleich mit veranlasst werden kann, denn die Prüfung erfordert eine Innenbesichtigung bei geleerter und gereinigter Anlage. So sparen Sie Kosten. 2. Genehmigung/Anzeige Rechtzeitig – 3 Monate vor Inbetriebnahme der Einleitung bzw. vor Ablauf der Genehmigung – beim örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt die Genehmigung/Verlängerung der Genehmigung beantragen bzw. bei Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung eine Anzeige mit einem eingeführten Vordruck einreichen. Bei anzeigepflichtigen Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung ist mit der Anzeige auch der Prüfbericht einer sachverständigen Stelle zur Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. wiederkehrende Prüfung nach fünf Jahren (Generalinspektion) beim Umwelt- und Naturschutzamt einzureichen. Formulare für Prüfberichte zur Generalinspektion verschiedener Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider) zur Verwendung durch die Sachverständigen bzw. Fachkundigen finden Sie hier. Formulare
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Origin: /Land/Berlin/UVK
Tags: Anzeigepflicht ? Indirekteinleitung ? Messstation ? Berlin ? Abwassereinleitung ? Bauartzulassung ? Genehmigungspflicht ? Kanalisation ? Kläranlage ? Leichtflüssigkeitsabscheider ? Schadstoffbelastung ? Häusliches Abwasser ? Abwasserbehandlung ? Abwasserbehandlungsanlage ? Abwasserbeseitigung ? Indirekteinleiterverordnung ? Umweltinformationssystem ? Wassergesetz ? Wasserhaushaltsgesetz ? Abwasserverordnung ? Abwasseranlage ? Abwassermenge ? Genehmigungsbedürftige Anlage ? Oberflächengewässer ? Rechtsgrundlage ?
Region: Berlin, Stadt
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License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2024-11-29
Time ranges: 2024-11-29 - 2024-11-29
siehe Anwendungsbereich Anhang 49 AbwV
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/abwv/index.html (Webseite)Abwasserverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/abwv/index.html (Webseite)Wasserhaushaltsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/ (Webseite)Indirekteinleiterverordnung (IndV)
https://gesetze.berlin.de/perma?j=AbwAnlV_BE (Webseite)Berliner Wassergesetz
https://gesetze.berlin.de/perma?j=WasG_BE (Webseite)Anzeigepflichtige Einleitungen
https://www.berlin.de/sen/uvk/#Anzeigepflichtige (Webseite)Genehmigungspflichtige Einleitungen
https://www.berlin.de/sen/uvk/#Genehmigungs%C2%ADpflichtige (Webseite)Hinweise
https://www.berlin.de/sen/uvk/#Hinweise (Webseite)sachverständigen Stellen
https://www.berlin.de/sen/uvk/#Stellen (Webseite)Prüfberichte zur Generalinspektion
https://www.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/umwelt/wasser-und-geologie/ (Webseite)Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für mineralölhaltiges Abwasser
https://www.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/umwelt/wasser-und-geologie/#abscheideranlage_leichtfluessigkeiten (Webseite)Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme / den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für amalgamhaltiges Abwasser
https://www.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/umwelt/wasser-und-geologie/#amalgamabscheider (Webseite)Indirekteinleiterverordnung
https://www.berlin.de/sen/uvk/service/rechtsvorschriften/umwelt/wasser-und-geologie/ (Webseite)Bekanntmachungen zur Anerkennung als sachverständige Stelle
https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/bekanntmachungen/sachverstaendige-stellen-nach-5-indv/ (Webseite)anzeigepflichtig
https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/wasser-und-geologie/abwasser/indirekteinleiter/#Anzeigepflichtige (Webseite)Kontakte und Zuständigkeiten
https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/wasser-und-geologie/abwasser/kontakte-und-zustaendigkeiten/ (Webseite)hier
https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/wasser-und-geologie/publikationen-und-merkblaetter/#anerkennung (Webseite)„Anerkannte Labore nach § 6 Abs. 1 IndV“
https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/wasser-und-geologie/publikationen-und-merkblaetter/#indv (Webseite)Merkblatt
https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/wasser-und-geologie/publikationen-und-merkblaetter/#merksachverstaendige (Webseite)Liste der anerkannten sachverständigen Stellen
https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/wasser-und-geologie/publikationen-und-merkblaetter/#sachverstaendige (Webseite)örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzämtern
https://www.berlin.de/umwelt/behoerden/index.html (Webseite)Umweltportal
https://www.berlin.de/umwelt/themen/wasser/artikel.156846.php (Webseite)Abwasserbeseitigungssatzung – AWS
https://www.bwb.de/de/einleitung-von-nicht-haeuslichem-abwasser.php (Webseite)Website der DAkkS (Deutschen Akkreditierungsstelle)
https://www.dakks.de/de/home.html (Webseite)Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im Modul Wasser
https://www.resymesa.de/resymesa/Allgemein/Home (Webseite)Sachverständigenliste der Zahnärztekammer als anerkannte sachverständige Stelle gem. § 5 IndV, Prüfbereich Anhang 50 AbwV
https://www.zaek-berlin.de/dateien/Content/Dokumente/Zahn%C3%A4rzte/Zahn%C3%A4rzte_Download/Praxisf%C3%BChrung/Amalgamabscheider-Sachverstaendigenliste_Stand_12.2020.pdf (PDF)Zahnärztekammer Berlin
https://www.zaek-berlin.de/zahnaerzte/praxisfuehrung.html (Webseite)Accessed 1 times.