Description: Die Firma Becker + Armbrust GmbH, Tobias-Magirus-Str. 100 in 15236 Frankfurt (Oder) beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Am Bach 2 in 14806 Bad Belzig OT Schwanebeck in der Gemarkung Schwanebeck, Flur 4, Flurstücke 21/15, 22/1, 233, 235, 237, 238, 239 und 247 eine Biogasanlage wesentlich zu ändern. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage um einen Fermenter, ein Gärproduktelager mit Umwallung sowie um ein Blockheizkraftwerk. Durch die beantragte Erweiterung der Biogasanlage wird sich die Durchsatzkapazität auf ca. 60 t/d bei einer jährlichen Produktionsleistung von ca. 2 Mio m³ trockenem Biogas sowie ca. 18.000 t flüssigem Gärprodukt erhöhen. Das maximal vorhandene Gasvolumen an Biogas wird sich auf 19.927 m³ bzw. 25.900 kg erhöhen, das Gesamtvolumen zur Lagerung von flüssigen Gärprodukts auf 13.720 m³. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.2.1 GE in Verbindung mit Nummer 8.13 V und Nummer 1.2.2.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 8.4.1.1 A in Verbindung mit 1.2.2.1 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes sowie der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine UVP ist nicht erforderlich. Die zu ändernde Biogasanlage befindet sich im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Belzig, das Gelände ist als Sonderbaufläche Energiegewinnung aus Biomasse / Intensivtierhaltung ausgewiesen. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sowie Störungen von Brutvögeln werden durch Vermeidungsmaßnahmen verhindert bzw. vermindert. Hinsichtlich Lärmimmissionen werden die Anforderungen an Schallimmissionen durch die Begrenzung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs mit Lastkraftwagen auf die Zeit zwischen 6 Uhr und 22 eingehalten. Weiterhin treten auf allen maßgeblichen Beurteilungsflächen keine Geruchsimmissionen auf. Beeinträchtigungen des angrenzenden Naturparks und des Landschaftsschutzgebiets „Hoher Fläming“ sind durch das vorliegende Störfallkonzept und auf Grund der kurzen Dauer eines potentiellen Störfallereignisses als sehr gering einzuschätzen. Es kommt zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Uvp
Tags: Biogas ? Bach ? Blockheizkraftwerk ? Brutvogel ? Intensivtierhaltung ? Biogasanlage ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? UVP-Gesetz ? Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ? Bioreaktor ? Flächennutzungsplan ? Geruchsimmission ? Lärmimmission ? Lastkraftfahrzeug ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? Sondergebiet ? Bodenbelastung ? Energiegewinnung ? Genehmigungsverfahren ? Landschaftsschutzgebiet ? Naturpark ? Gärrest ? Biomasse ? Flora ? Störfall ? Stadt ?
Region: Neuer Raumbezug
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License: Alle Rechte vorbehalten
Language: Deutsch
Issued: 2026-05-21
Modified: 2026-05-21
Last harvest: 28.06.2026 23:08
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