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Bauleitplanung: Hoßkirch

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Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan 2 Änderung Gewerbegebiet Hosskirch Textteil Bebauungsplan 2 Änderung Gewerbegebiet Hosskirch Zeichnung Artenschutz Fachbeitrag Formblatt Natura 2000 Vorprüfung Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hoßkirch Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Plan als PDF Bebauungsplan Gemeinde Hoßkirch Ost Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hoßkirch Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Hoßkirch hat am 28.10.2024 die 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hoßkirch Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 23.10.2024 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich am östlichen Rand des Hauptortes Hoßkirch und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Die externen Ausgleichsflächen liegen auf den Flst.-Nrn. 387, 388, 404, 413, 414, 434, 463, 464, 465, 486, 496, 522, 593, 594, 670, 673, 674, 856, 869 und 791/1 (Gemarkung Hoßkirch). Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Die 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hoßkirch Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus – Bürgerbüro - der Gemeinde Hoßkirch (Kirchstr. 2, 88374 Hoßkirch) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Hoßkirch einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.gemeinde-hosskirch.de/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar sein. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen. Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Hoßkirch, 08. November 2024 Roland Haug, Bürgermeister Übersicht der im GVV beschlossenen Bodenrichtwerte Stichtag 01.01.2022 Bodenrichtwerte Liste zum Stichtag 01.01.2022 Richtwertkarte Hoßkirch Richtwertkarte Hüttenreute Richtwertkarte Watt Unter folgendem Link können Sie die Karten aller Gemeinden abrufen: https://www.gvv-altshausen.online/de/aemter-service/gutachter-ausschuss/ nach oben zurück ©Copyright: Gemeinde Hoßkirch Impressum | Datenschutz | Home

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