Description: Die Firma Max Bögl hat im Auftrag des Bauträgers, der VDT30 Grundbesitz GmbH & Co. KG, zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 139 und 139/17 je Gemarkung Sündersbühl am 15.07.2025 die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser (Bauwasserhaltung) und die Einleitung des Wassers in die städtische Mischwasserkanalisation gemäß § 8 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG beantragt. Im wasserrechtlichen Verfahren war aufgrund der erwarteten Ableitmenge von > 100.000 m³/a (360.000 m3) im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG). Bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 1 UVPG handelt es sich um eine summarische Vorschau aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann, die bei einer Zulassungsentscheidung gem. § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Am 28.07.2025 wurden hierfür seitens des Antragstellers ergänzende Angaben eingereicht. Die Vorprüfung (in Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg) hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Das Vorhaben liegt in keinem schützenswerten Bereich. Bis auf eine Grundwasserabsenkung im Bereich des Absenktrichters sind durch die Baumaßnahme, hier die Bauwasserhaltung, keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Nach Beendigung der Wasserhaltung werden sich die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse wiedereinstellen. Auf Grundlage der Unterlagen zur Beantragung des Vorhabens und damit verbundenen allgemeinen UVP-Vorprüfung sowie der dem Umweltamt vorliegenden Kenntnisse zum Vorhabenstandort, kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien die geplante Bauwasserhaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, hier auf den Grundwasserkörper und auf die Grundwasserströmungsverhältnisse, haben kann. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht somit nicht. Für das Vorhaben wird daher keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Ergebnis dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wird gem. § 5 Abs. 2 UVPG auf der Internetseite des Umweltamtes und dem bayerischen UVP-Portal bekanntgemacht. Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist nicht selbständig anfechtbar.
Uvp
Origins: /Land/Bayern/StMUV /Land/Bayern/UVP-Portal /Land/UVP-Verbund
Tags: Mischkanalisation ? Grundwasserabsenkung ? Umweltauswirkung ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? Schädliche Umwelteinwirkung ? Tiefgarage ? Grundwasserkörper ? Wohnumfeld ? Grundwasser ?
Region: Von-der-Tann-Straße
Bounding boxes: 11.028428077697756° .. 11.04349136352539° x 49.44018483309632° .. 49.450118127684604°
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2025-08-07
Modified: 2025-08-07
Time ranges: 2025-08-07 - 2025-08-07
2025_08_06_Protokoll_UVPG-Vorprüfung
https://www.uvp-verbund.de/documents-ige-ng/igc_by/7902fa8a-362e-402b-8b65-0094c0006371/2025_08_06_Protokoll_UVPG-Vorpr%C3%BCfung.pdf (PDF)Accessed 1 times.