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Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG Gz.: 53-2025-0042468 über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Shell Deutschland GmbH

Description: Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Shell Deutschland GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Hydrier- und Entschwefelungsanlage in 50389 Wesseling, Ludwigshafener Straße 1, Gemarkung Wesseling, Flur 15, Flurstücke 60 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet in der Hauptsache die Modifikation der o.a. Anlage im Rahmen des R3 Base Oil Projektes. Die bestehende Anlage „Hydrier- und Entschwefelungsanlage“ soll modifiziert werden um aus HVGO unstabilisiertes Roh-Grundöl herzustellen, welches in der neue Grundöl-Destillationseinheit (BODUM-Anlage) in vier Sorten (Grundöle 2, 3, 4 und 8) separiert wird. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens nach Nr. 4.3 der Anlage 1 des UVPG. Dort ist das Vorhaben in Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnet. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich somit um ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 des UVPG. Nach § 9 Abs. 3 des UVPG wird bei einem Änderungsvorhaben, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind. Mit der geplanten Maßnahme wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind. Daher wird gemäß § 9 Abs. 3 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfallprüfung durchgeführt. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben keine relevanten Luftverunreinigungen aus direkten Quellen. Aus den vorliegenden Ausführungen zu relevanten Lärmemissionen geht hervor, das durch das beantragte Vorhaben keine neuen relevanten errichtet und betrieben werden, so dass sich das Vorhaben auf die Schallimmissionssituation in der Umgebung insgesamt nicht relevant auswirkt. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Die durch das Vorhaben anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Types:
Uvp

Origins: /Land/Nordrhein-Westfalen/MLV /Land/Nordrhein-Westfalen/UVP-Portal /Land/UVP-Verbund

Tags: Basisöl ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Lärmemission ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? UVP-Gesetz ? Luftverschmutzung ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ? Abfallaufkommen ? Entschwefelung ? Wassergefährdende Stoffe ? Maßnahmenwert ?

Region: Ludwigshafener Straße

Bounding boxes: 6.985764126963861° .. 7.036291590896881° x 50.806022251926386° .. 50.823213332464555°

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2025-09-18

Modified: 2025-09-18

Time ranges: 2025-09-18 - 2025-09-18

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