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Sanierung des Hauptsammlers 11, Abschnitt 6 und 7 in Düren

Description: Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der geltenden Fassung. Der VVasserverband Eifel-Rur hat gemäß den §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — VVHG) neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I.S. 2585) u.a. eine Wasserhaltung im Rahmen der Sanierung des Hauptsammlers 11, Abschnitte 6 und 7 in Düren beantragt. Das Abwasser (Schmutz- und Mischwasser) aus verschiedenen Kommunen wird über den Hauptsammler HS 11 zur Kläranlage Düren abgeleitet. Neben dem häuslichen Abwasser ist auch das Abwasser zahlreicher Gewerbe- und Industriebetriebe angeschlossen. Insbesondere in den letzten Jahren sind zunehmend Schäden an der baulichen Substanz des Hauptsammlers aufgetreten. Da der Abwasserkanal nur aus einer Rohrleitung besteht, können Sanierungen nur durchgeführt werden, wenn aufwendige Umleitungen für das Abwasser an der jeweiligen Schadensstelle gebaut werden. Um zukünftig derartig aufwendige Maßnahmen zu vermeiden, plant der Wasserverband Eifel-Rur einen zweiten Hauptabwassersammler. Dieser beginnt in Kreuzau als gesonderter Kanal HS 10 in einer eigenen Trasse, die teilweise östlich, teilweise westlich der Rur verläuft. Ab Düren-Lendersdorf wird der jetzige Hauptsammler HS 11 zurückgebaut und mit einer sogenannten Doppelröhre ausgestattet. Zwischen den beiden Sammlern und der sich anschließenden Doppelröhre gibt es an verschiedenen Stellen Überleitungen, um bei Kontrollen und Sanierungen das Abwasser in den jeweils anderen Kanal umleiten zu können. Für die bei den Bauarbeiten erforderliche VVasserhaltung bzw. Grundwasserentnahme während der Bauzeit ist nach Nr. 13.3..2 der Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 UVPG NW eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Diese überschlägige Vorprüfung dient der Feststellung, ob das Vorhaben einer Unnweltverträglich - keitsprüfung gemäß den Vorgaben dieses Gesetzes unterzogen werden muss. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Beachtung der Kriterien der Anlage 2 des UVPG wurde entschieden, dass die Durchführung einer UmweltverträglichkeitsPrüfung entbehrlich ist, da keine nachteiligen Auswirkungen auf UVPG-relevante Schutzgüter zu erwarten sind. Diese Entscheidung wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gemacht.

Types:
Uvp(
    Nvp,
)

Tags: Schifffahrtskanal ? Kanalisation ? UVP-Gesetz ? Häusliches Abwasser ? Abwasserbehandlung ? Mischwasser ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? Wasserhaushaltsgesetz ? Abwasser ? Kommune ? Wasserentnahme ? Rohrleitung ?

Region: Neuer Raumbezug

Bounding boxes: 6.439018249511719° .. 6.467943191528321° x 50.804307479821155° .. 50.83933500217973°

License: Alle Rechte vorbehalten

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2026-09-03

Modified: 2026-09-03

Last harvest: 21.09.2026 23:21

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