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Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 7 Abs. 2 UVPG und der Feststellung des Nichtbestehens einer Prüfpflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 UVPG

Description: Zur Erschließung der Planbereiche des Bebauungsplanes Nr. 426A „Gewerbegebiet am Zinkhüttenweg“ betreibt die Stadt Dormagen die Neuerrichtung einer Erschließungsstraße in Form eines ca.150 m langen Stichweges. Das Straßenbauvorhaben gehört zu den Vorhaben, für die nach Anlage 1, Nr. 5 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-UVPG NRW), die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 1 Abs. 1 UVPG NRW vorgesehen ist. Zu dieser im Rahmen der Straßenplanung erfolgten Vorprüfung ist grundsätzlich festzustellen, dass sich die Neuplanung der Gemeindestraße räumlich innerhalb eines angemessenen Achtungsabstands zu einem Störfallbetriebsbereich an der Siemensstraße befindet. Das Straßenbauvorhaben, mit seiner aus den örtlichen Gegebenheiten prognostizierten geringen Verkehrsdichte, ist in der immissionsrechtlichen Begriffsbestimmung nicht als benachbartes Schutzobjekt im Sinne eines wichtigen Verkehrsweges des § 3 Abs. 5d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu betrachten und zu berücksichtigen. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung ist festzustellen, dass das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen haben kann die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Als wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht sind hinsichtlich der jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlagen 2 zum UVPG NRW anzuführen: - Das in Anspruch genommene Gebiet ist eine langjährige Industriebrache mit Grün- und Waldflächen, die mit dem Vorhaben für eine Wiedernutzung erschlossen werden soll. Empfindliche Nutzungen sind somit nicht betroffen (Nutzungskriterien). - Die bestehende Altlastensituation wird durch das Vorhaben nicht wesentlich verändert. - Das Vorhaben hat keine erheblich nachteiligen Wirkungen auf die biologische Vielfalt. Hinsichtlich der betroffenen Tierarten (insbesondere Zauneidechsen) werden erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Vorkehrungen des Vorhabenträger offensichtlich ausgeschlossen (Qualitätskriterien) - es sind keine Schutzgebiete bzw. besonders geschützte Gebiete/Bereiche gem. Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG NRW betroffen (Schutzkriterien). Dieses Ergebnis wird hiermit nach § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Types:
Uvp

Origin: /Land/Nordrhein-Westfalen/UVP-Portal

Tags: Dormagen ? Gemeindestraße ? Nordrhein-Westfalen ? Wiederverwendung ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Umweltauswirkung ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? UVP-Gesetz ? Verkehrsweg ? Bebauungsplan ? Gewerbegebiet ? Industriebrache ? Straßenbau ? Tierart ? Waldfläche ? Gütekriterien ? Verkehrsdichte ? Schutzgebiet ? Biodiversität ?

Region: Dormagen

Bounding boxes: 6.7857° .. 6.8011° x 51.1364° .. 51.1453° 6.83167° .. 6.83167° x 51.09683° .. 51.09683°

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2021-07-12

Modified: 2021-07-12

Time ranges: 2021-07-12 - 2021-07-12

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