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Windpark Lückhausen GmbH & Co. KG (Änderungsgenehmigung WEA LA-11)

Description: Kreis Lippe - Der Landrat Datum: 25.08.2026 Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold immissionsschutz@kreis-lippe.de Aktenzeichen: 766.0026/26/1.6.2 (LA-11) Immissionsschutz Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG) Die Windpark Lückhausen GmbH & Co. KG, Marienstraße 7, 41751 Viersen bean-tragt die Änderungsgenehmigung gemäß §§ 16, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Änderung der Stell-, Montage- und Wegeflächen (temporärer und dauerhafter Ausbau) sowie für die Änderung der Betriebsweise (Entfall turbu-lenzbedingter Einschränkungen in gewissen Sektoren und unter gewissen Windbe-dingungen) einer Windenergieanlage (WEA) des Typs • LA-11: Nordex N175 mit einer Nabenhöhe von 179,0 m, einem Rotorblatt-durchmesser von 175,0 m und einer Gesamthöhe von 266,0 m sowie einer Nennleistung von 6,8 MWel im Außenbereich der Stadt Lage. Durch die Genehmigung in einem vorherigen Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 i. V. m. § 19 BImSchG wurde der Anlagentyp von Vestas V172, Nabenhöhe 175 m, Leistung 7,2 MW auf Nordex N175 6.X, Na-benhöhe 179 m, Leistung 6,8 MW geändert (siehe Aktenz. §16b: 766.0085/25/1.6.2). Durch diese Änderung des Anlagentyps müssen die Kranstell- und Montageflächen sowie Wege und Kompensationsmaßnahmen sowie das Er-satzgeld angepasst werden. Dem Antrag liegt ein gegenüber der Genehmigung vom 22.12.2025 (Az. 766.0085/25/1.6.2) neues Gutachten zur Standorteignung von Windenergieanlagen zugrunde. Im ursprünglichen Gutachten für die § 16b BImSchG-Genehmigung der WEA war eine Abschaltung beinhaltet, die nach erfolgter Lastenrechnung gut-achterlich respektive unter Wahrung der Statik-Anforderungen herausgerechnet werden konnte. Turbulenzbedingte Einschränkungen in gewissen Sektoren und unter gewissen Windbedingungen zum Schutz von Drittwindkraftanlagen entfallen demnach für die WEA LA-11 völlig. Da das neue Gutachten zur Standorteignung somit einen Entfall eines sektorbezogenen Abschaltungserfordernisses beinhaltet, bedeutet dies, dass die WEA eine höhere Betriebszeit erreichen mag. Durch die entsprechende Änderung der Betriebsmodi der WEA erhöht sich die Betriebsdauer der WEA geringfügig; dies kann zu einer marginalen Zunahme der Emissionszeiten der WEA führen. An den maximalen Emissionswerten (z. B. Schallleistungspegel) ändert sich jedoch an den Immissionspunkten nichts, da diese durch die Genehmigung v. 22.12.2025 hinsichtlich z. B. ihrer maximal zuläs-sigen Beschallung durch die WEA begrenzt sind; es werden also z. B. die Schall-richtwerte an allen relevanten Immissionsorten im Umfeld weiterhin eingehalten. Durch die Änderung der turbulenzbedingten Abschaltung werden keine sonstigen Änderungen an der WEA vorgenommen, d.h. sowohl die Abmaße der WEA und ihrer Bestandteile inkl. Fundament als auch die Nennleistung und ihr Standort bleiben unverändert. Standort der Windenergieanlage LA-11 Stadt: Lage Gemarkung: Hardissen Flur / Flurstücke: 1 / 31/1 east (UTM): 486 831 north (UTM): 5 763 360 Aktenzeichen §4: 766.0011/24/1.6.2 Aktenzeichen §16b: 766.0085/25/1.6.2 Aktenzeichen §16: 766.0026/26/1.6.2 Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungsvorbehalt nach § 16 BImSchG i. V. m. der Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs I zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Bei dem hier gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorha-ben im Sinne vom § 9 Abs. 1 UVPG, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprü-fung zu prüfen ist, ob die Änderungen zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Nach Prüfung des Sachverhaltes unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbe-hörde sowie nach Prüfung der relevanten Antragsunterlagen (Gutachten zur Stan-dorteignung von Windenergieanlagen) wurde festgestellt und entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umwelt-auswirkungen nach den in der Anlage 3 des UVPG genannten Schutzkriterien nicht zu erwarten sind. Die hier in Frage kommenden Umweltauswirkungen führen zu keiner UVP-Pflicht. Weitere Auswirkungen auf Schutzgüter des UVPG sind nicht ersichtlich. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de bekannt gemacht. Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (Immissionsschutz  Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG (UVP-Vorprüfung))) abrufbar.

Types:
Uvp(
    Nvp,
)

Tags: Detmold ? Viersen ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Umweltauswirkung ? UVP-Gesetz ? Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ? Emissionsdaten ? Immissionsschutzgesetz ? Bundesimmissionsschutzverordnung ? Schallleistungspegel ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? Windkraftanlage ? Windpark ? Immissionsschutz ? Umweltverträglichkeitsgutachten ? Gutachten ? Umweltrecht ? Stadt ?

Region: Neuer Raumbezug

Bounding boxes: 8.797903° .. 8.816314° x 52.02137° .. 52.03004°

License: Alle Rechte vorbehalten

Language: Deutsch

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Issued: 2026-08-25

Modified: 2026-08-25

Last harvest: 21.09.2026 23:21

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