Description: Repowering nach §16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage an dem nachfolgend genannten Standort in der Gemeinde 32479 Hille Standort: Gemeinde Hille, Gemarkung Hille, Flur 9, Flurstück 11 Das Repowering umfass den Ersatz einer Windenergieanlage (WEA) des Typs Südwind S46, S-46044, Standort Gemarkung Frotheim, Flur 15, Flurstücke 46 u. 149/45 Daten der Neuanlage: Enercon E-138 EP 3 4.260 kW Nennleistung, Nabenhöhe: 160m, Rotordurchmesser: 138,25m East/North: 479550 / 58 Durch das Vorhaben wird eine intensiv genutzte Ackerfläche in Anspruch genommen. Durch das Fundament wird der davon beanspruchte Boden vollständig und dauerhaft versiegelt. Die Kranstellfläche und Zuwegungen werden teilweise versiegelt. Bei Rückbau der bestehenden WEA wird eine Teilfläche entsiegelt und kann wieder als Grünland genutzt werden. Die entstehenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Pflanzen und biologische Vielfalt sind durch umfassend geprüfte und angemessene Maßnahmen vermeidbar oder kompensierbar. Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch durch Schall und Schatten sind durch Gutachten umfassend ermittelt worden. Durch geeignete Maßnahmen (Abschaltvorgaben, Vorgaben zur schallreduzierten Betriebsweise) können hier erhebliche Auswirkungen vermieden werden. Im Hinblick auf das Schutzgut Tier, hier insbesondere die Avifauna, konnte durch entsprechende Gutachten eine potentielle Betroffenheit ausgeschlossen werden. Die Betroffenheit des Weißstorchs kann durch Vermeidungsmaßnahmen (unattraktive Mastfußgestaltung, Abschaltung bei Ernte und bodenwendenden Tätigkeiten) vermindert werden. Durch fledermausfreundliche Abschaltungs-Vorgaben lassen sich Beeinträchtigungen der Fledermausfauna effektiv vermeiden. Hierdurch wird das Kollisionsrisiko auf ein Maß gesenkt, bei dem zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes der Tötung und Verletzung nach § 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG keine signifikant erhöhte Mortalität zu erwarten ist. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist durch Festsetzung eines Ersatzgeldes zu kompensieren. Es ist somit festzustellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete Ausgleichs-, Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen vermieden oder kompensiert werden können. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Nach § 5 Abs. 2 UVPG ist die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Uvp
Origins: /Land/Nordrhein-Westfalen/MLV /Land/Nordrhein-Westfalen/UVP-Portal /Land/UVP-Verbund
Tags: Weißstorch ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? Repowering ? Betriebsdaten ? Grünland ? Windkraftanlage ? Biodiversitätsverlust ? Ackerfläche ? Avifauna ? Bodenbelastung ? Mortalität ? Pflanze ? Rückbau ? Bodenbiodiversität ? Schall ?
Region: Hille
Bounding boxes: 8.6938829° .. 8.8661751° x 52.2627362° .. 52.4008485°
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2025-09-25
Modified: 2025-09-25
Time ranges: 2025-09-25 - 2025-09-25
2024-11-28 Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung Version 2
https://www.uvp-verbund.de/documents-ige-ng/igc_nw/f635c575-7ad0-41d9-ad5a-d67e67fb49b6/2024-11-28%20Vorpr%C3%BCfung%20zur%20Umweltvertr%C3%A4glichkeitspr%C3%BCfung%20Version%202.docx (Microsoft Word Document)Accessed 1 times.