Description: Öffentliche Bekanntmachungen - Gemeinde Riegelsberg Zum Inhalt springen Zur Suche springen Zum Kontakt springen Öffentliche Bekanntmachungen Terminvereinbarung Bürgerbüro Terminvereinbarung Wertstoffhof Öffentliche Bekanntmachungen Bürgermeister Ortsvorsteher Bürgerinformations-System Bundestagswahl 2025 Ortsrecht Haushalt 2022 Verkehr Fakten Geschichte Partnerstadt Stellenangebote Ausschreibungen Vergaben Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg: nächste Sitzung des Finanz-, Personal-, Wirtschafts- und Werksausschusses am Montag, 10.02.2025 Januar 31, 2025 Die 5. (nichtöffentlichen) Sitzung des Finanz-, Personal-, Wirtschafts- und Werksausschusses findet am Montag, 10.02.2025 um 18:00 Uhr, im Vereinsraum der Riegelsberghalle statt. Tagesordnung: Nichtöffentlicher Teil Eröffnung der Sitzung 1 Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2025 des Hallen- und Bäderbetriebes der Gemeinde Riegelsberg 2 Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Jahr 2025 mit Investitionsprogramm für die Jahre 2024 bis 2028 2.1 Stellenübersichten der Verwaltung für das Haushaltsjahr 2025 3 Vergaben 3.1 Anschaffung eines Radladers für Friedhof 4 Mitteilungen 5 Verschiedenes In Vertretung Dennis Detzler Erster Beigeordneter Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 Januar 30, 2025 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Riegelsberg wird in der Zeit vom 03. bis 07. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Kernverwaltung (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr und Montag bis Donnerstag 13.00 – 15.30 Uhr) im Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, 1. Stock, Raum 1.13, barrierefrei erreichbar, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.Februar 2025 bis 12 Uhr, bei der Gemeindebehörde, Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, 1.Stock, Raum 1.13, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 296 Saarbrücken durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Das Wahlamt im Rathaus Riegelsberg ist zu diesem Zweck in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. 7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e.V. Frau Vors. Silvia Hame Küstrinerstraße 6 66121 Saarbrücken Telefon: 0681/818181 E-Mail: info(at)bsvsaar.org Internet: www.bsvsaar.org Riegelsberg, den 29. Januar 2025 Die Gemeindebehörde gez. Dennis Detzler 1. Beigeordneter 2. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung, Sport, Jugend, Frauen, Familie und Soziales Januar 24, 2025 Die 2. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung, Sport, Jugend, Frauen, Familie und Soziales findet am Montag, 03.02.2025 um 18:00 Uhr, im Vereinsraum der Riegelsberghalle statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil Eröffnung der Sitzung 1 Einführung einer echten Ganztagsgrundschule in Riegelsberg 2 Einrichtung eines Seniorenbeirates für die Gemeinde Riegelsberg 3 Turnus der Erstellung der Schulentwicklungsplanung 4 Mitteilungen 5 Verschiedenes Nichtöffentlicher Teil Eröffnung der Sitzung 6 Einführung von Willkommensboxen in der Gemeinde Riegelsberg bzw. Teilnahme am Projekt Baby-Begrüßungs-Besuche im Regionalverband Saarbrücken 7 Mitteilungen 8 Verschiedenes Klaus Häusle Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 Januar 24, 2025 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Riegelsberg wird in der Zeit vom 03. bis 07. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Kernverwaltung (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr und Montag bis Donnerstag 13.00 – 15.30 Uhr) im Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, 1. Stock, Raum 1.13, barrierefrei erreichbar, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12 Uhr, bei der Gemeindebehörde, Rathaus Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, 1.Stock, Raum 1.13, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 296 Saarbrücken durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Das Wahlamt im Rathaus Riegelsberg ist zu diesem Zweck in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, • einen amtlichen Stimmzettelumschlag, • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und • ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Riegelsberg, den 23. Januar 2025 Die Gemeindebehörde gez.: Klaus Häusle Bürgermeister Der Hallen- und Bäderbetrieb der Gemeinde Riegelsberg informiert Januar 20, 2025 Die Kleinschwimmhalle Pflugscheid ist am Faschingssonntag, dem 02. März und am Rosenmontag, dem 03. März 2025 (einschließlich) geschlossen. Der Bürgermeister als Betriebsleiter gez. Klaus Häusle Vertretung des Bürgermeisters der Gemeinde Riegelsberg Januar 9, 2025 Bürgermeister Klaus Häusle wird in der Zeit vom 24.01. – 02.02.2025 durch den Ersten Beigeordneten Herrn Dennis Detzler vertreten. 19. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen in der Gemeinde Riegelsberg vom 17.12.1990 Dezember 16, 2024 Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes –KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I, S. 1119) und der §§ 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes –KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I, S. 1119) und des § 15 Abs. 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) in der Fassung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2024 (Amtsbl. I S. 286) hat der Gemeinderat Riegelsberg am 09.12.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen in der Fassung vom 17. Dezember 1990 wird wie folgt geändert: § 1 erhält folgende Fassung: Die Benutzungsgebühren (unter Berücksichtigung der Beiträge an den Entsorgungs-verband und der Abwasserabgaben) werden gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Kanalgebührensatzung) vom 17. Dezember 1990 wie folgt festgesetzt: Benutzungsgebühren pro cbm Wasserverbrauch 4,22 € Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Riegelsberg, den 10. Dezember 2024 Der Bürgermeister Klaus Häusle Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Riegelsberg, den 13. Dezember 2024 Der Bürgermeister Klaus Häusle Einebnung von Grabstätten auf dem Waldfriedhof Riegelsberg Dezember 16, 2024 Die gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 der derzeit gültigen Friedhofssatzung der Gemeinde Riegelsberg festgesetzte Nutzungsfrist (=Ruhefrist) für Gräber, welche bis zum 31.12.2024 in den folgenden Grabfelder abgelaufen sind, werden eingeebnet. Feld 58 vollständig Feld 35 vollständig Feld 42 vollständig Grab mit der Nummer 37-1-4 Grab mit der Nummer 3-1-2 Die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen, die für die Pflege der Gräber verantwortlich sind, werden aufgefordert, alle baulichen Anlagen (Grabsteine, Grabplatten, Einfriedungen), insofern sie von einer von ihnen selbst beauftragten Fachfirma entfernt werden sollten, sowie die Bepflanzung und sonstige Gegenstände nach Ablauf der Nutzungszeit, also spätestens bis 31.03.2025 zu beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist werden alle nicht entfernten Anlagen von der Gemeinde entschädigungslos entsorgt. Bei eventuellen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Riegelsberg, Friedhofsverwaltung, Saarbrücker Str. 31, Zimmer 2.05, Herrn Winterhalter, Telefon: 06806 / 930-152 oder per Mail: friedhof@riegelsberg.de. Riegelsberg, 18.11.2024 Gemeinde Riegelsberg Der Bürgermeister gez. Klaus Häusle Sperrung Teilstück Dorfstraße August 16, 2024 Durch die Regenereignisse am 14.08.2024 wurde der Asphalt ist die Dorfstraße vor Hausnummer 2 beschädigt und die Dorfstraße muss in diesem Teilstück vollgesperrt werden. Die Umleitung erfolgt über die Hilschbacher Straße, Ziegelhütter Straße und Gartenstraße und in der Gegenrichtung erfolgt die Umleitung über die Gartenstraße, Ziegelhütter Straße, Saarbrücker Straße. Riegelsberg, 16.08.2024 Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde gez. Klaus Häusle Kontakt: Bürgermeisterbüro 06806 930-111 gemeinde(at)riegelsberg.de Verwaltung: Montag - Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Montag - Donnerstag 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Steuer- und Gewerbeamt: Montag – Donnerstag 8.00 Uhr -12.00 Uhr Dienstag 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Cookie Zustimmung Wir nutzen Cookies auf unserer Website. 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Tags: Saarbrücken ? Saarland ? Bauleitplanung ? Kommunalrecht ? Haushaltspolitik ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? Melderegister ? Abfallwirtschaftshof ? Einspruch ? Öffentliche Ausschreibung ? Friedhof ? Kommunalverwaltung ? Interessenkonflikt ? Krankheit ? Öffentlicher Haushalt ? Verkehr ?
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