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Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Fiege Logistik GmbH

Description: Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) wird Folgendes bekannt gemacht: Die Fiege Logistik GmbH beantragte beim Landratsamt des Landkreises Leipzig nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Gefahrstofflagers am Standort Geschwister Scholl- Straße in 04552 Borna, Gemarkung Borna, Flurstück 2583 (vormals 2417/12). Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4 BImSchG i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) und der Ziffer 9.1.2/V des Anhanges 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach dem UVPG i. V. m. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762) ist für dieses Vorhaben entsprechend Nr. 9.1.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 9 Abs. 4 und 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG durchzuführen, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. Die erste Stufe beinhaltet gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG die Prüfung, ob am unmittelbaren Standort des Vorhabens oder in dessen Umgebung Gebiete nach Nr. 2.3 (2.3.1 bis 2.3.11) der Anlage 3 des UVPG vorhanden sind, die von den Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens direkt oder indirekt betroffen sein können. Liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor, kann die Standortbezogene Vorprüfung beendet werden, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat vorliegend in der ersten Stufe ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlagen 3 UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen: Die relevanten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben beschränken sich auf den Standort selbst und die Umgebung unmittelbar um die Anlage. Die Auswirkungen sind nicht schwer, nicht komplex und nicht grenzüberschreitend. Sie sind nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, deutliche Schädigungen oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen, wenn die Bewirtschaftung der Anlage die mit dem BImSchG verbindlichen Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt. Für die zu bewertenden Schutzgüter sind Schädigungen oder erhebliche Belästigungen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erkennbar. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind nicht so stark, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ableiten lassen. Es sind damit nach den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG in der Stufe 1 der standortbezogenen Vorprüfung hinsichtlich der vorliegenden Antragsunterlagen keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar. Betroffenheiten der Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 sind nicht vorhanden. Insofern liegen nach überschlägiger Prüfung keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, so dass keine UVP-Pflicht besteht. Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG verbunden ist. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter http://www.Landkreis-Leipzig.de/Bekanntmachungen.html unter Umweltamt einsehbar.

Types:
Uvp(
    Nvp,
)

Tags: Leipzig ? Sachsen ? Umweltauswirkung ? UVP-Gesetz ? Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ? Immissionsschutzgesetz ? Immissionsschutzrechtliche Genehmigung ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? Immissionsschutz ?

Region: Borna Borna

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License: Alle Rechte vorbehalten

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2026-10-16

Modified: 2026-10-16

Last harvest: 26.10.2026 00:18

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