Description: Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben 1.Allgemeines 1.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. bei Liefer- und Dienstleistungen nach der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A 2. Abschnitt bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht. 1.2.Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben gelten, soweit nicht zwischen der BGE (Auftraggeber) und dem Auftragnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle von der BGE in Auftrag gegebenen Bauleistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Auftragnehmer diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben sofern die BGE ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und von der Bestellung der BGE oder diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der BGE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. 1.3.Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung. 1.4.In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der BGE anzugeben. Der Auftragnehmer wird hiermit gemäß Art. 13 Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n. F. informiert, dass die Daten dieses Auftrages gespeichert werden. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die BGE können den gesonderten Datenschutzhinweisen entnommen werden. 2.Bewerbung, Angebot Es gelten soweit nicht anders angegeben, die Allgemeinen Angebots- und Bewerbungsbedingungen der BGE. Insbesondere ist das Angebot kostenlos abzugeben und der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. 3. Bestellung Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Textform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Mit der Bestellung kommt der Vertrag zustande. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Bieter im Fall einer vom Bieter-Angebot abweichenden Bestellung nochmals gesondert auf die Rechtsfolgen seines Schweigens hinzuweisen. Weicht die Bestellung vom Bieter-Angebot ab, so gilt die Bestellung als uneingeschränkt angenommen, wenn der Bieter nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht. 4.Bestätigungsschreiben 4.1.Auf Verlangen der BGE hat der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich zu bestätigen. 4.2.Die BGE behält sich vor, die Bestellung ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzuziehen, wenn die geforderte Bestätigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist zugeht. 5.Rechnung 5.1.Rechnungen sind aufgrund der E-Rechnungsverordnung vom 13.10.2017 (ERechV) digital über die Rechnungseingangsplattform www.xrechnung-bdr.de einzureichen. Rechnungen bis 1.000,00 € können elektronisch in .pdf-Format an fibueingang@bge.de gesandt werden. Weitere Ausnahmen sind in § 3 Absatz 3 ERechV geregelt. 5.2.Die Rechnungslegung erfolgt netto, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG schuldet. Der Auftraggeber bestätigt, dass er die von dem Auftragnehmer erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. 6.Schriftverkehr Der sich ergebende Schriftverkehr ist mit den in der Bestellung / dem Auftrag als zuständig ausgewiesenen Stellen zu führen unter Nennung unserer Anfrage / Bestellnummer und Daten. 1 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029638 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben 7. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Bei Lieferungen und Leistungen sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der BGE zu beachten. Ferner wird insbesondere auf die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) hingewiesen, aus welcher sich Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen für die Ausführung von Arbeiten im Bereich von Bergwerksbetrieben ergeben. 8.Zeichnungen, Unterlagen, Kennzeichnung von Ersatz- u. Verschleißteilen 8.1.Die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen werden in den Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnissen oder in den Allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Auftragnehmern festgelegt. 8.2.Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne und dgl.) in vervielfältigungsfähiger Form, entsprechend den o.g. Unterlagen zu übergeben. Die BGE kann eine Lieferung, für die die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, zurückweisen. 8.3.Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen auch im Hinblick auf die Identifizierbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. die Kennzeichnung von Ersatz- und Verschleißteilen hat anhand von objektiven Sachmerkmalen (z.B. Abmessungen, Leistungsgrößen, Werkstoffen, chemischen Eigenschaften etc.) zu erfolgen, die eine gezielte Erfassung, Identifikation und Ansprache der Teile ermöglichen. Normteile sind anhand der jeweils einschlägigen DIN 4000 ff. zu charakterisieren. 9.Unterrichtungs- und Prüfungsrecht 9.1.Die BGE und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer innerhalb der Arbeitszeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen unterrichten zu lassen, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der BGE veranlassten Prüfungen trägt die BGE, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der BGE gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch die BGE aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers. 9.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der BGE in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. 10.Eigentumsverhältnisse 10.1.Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme für die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen. 10.2.Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BGE, die diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Diese Unterlagen der BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden. 10.3.Soweit die BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die die BGE dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den gesamten Schaden. 11.Rechte und Pflichten Dritter Die BGE ist Dritter gemäß § 9a Abs. 3 AtG. Die Bundesrepublik Deutschland hat - auch gegenüber den Auftragnehmern der BGE - ein unmittelbares Weisungsrecht und ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Abwicklung der Aufträge steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Genehmigung der Finanzmittel durch den Bund. 12. Versicherungen Der Auftragnehmer hat sich gegen etwaige Risiken aus dem Vertrag angemessen zu versichern. Auf Verlangen hat er die Versicherungen gegenüber der BGE nachzuweisen. 2 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029638 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben 13. Schutzrechte Der Auftragnehmer haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt die BGE von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei. 14. Werbematerial Der Auftragnehmer darf in Werbematerial auf eine geschäftliche Verbindung mit der BGE nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung hinweisen. 15. Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Auftragnehmer Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Der Auftragnehmer hat des Weiteren die Verpflichtung, der BGE geschäftliche Beziehungen zu benennen, die er mit ihm nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinne der Regelungen des § 111a Aktiengesetz unterhält. 16. Geheimhaltung Die Vertragsparteien haben die aus der Bestellung und deren Durchführung stammenden Unterlagen und Angaben vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass keine Unterlagen oder Angaben, auch nicht als Referenz oder Muster, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BGE Dritten bekannt gegeben werden. 17.Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes 27.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) verfolgt die Ziele, die sich aus ihrer Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie gemäß § 6 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (https://www.bge.de/de/compliance/) nachfolgend „Grundsatz-erklärung“) ergeben. 27.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Auftragsausführung diese Werte und Erwartungen sowohl in seinem eigenen Geschäftsbetrieb als auch bei der Auswahl seiner Vertragspartner (Zulieferer, Nachunternehmer, Dienstleister) und der Zusammenarbeit mit seinen Vertragspartnern zu beachten und angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Ziele zu ergreifen. 27.3.Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter von der Möglichkeit des beim Auftraggeber eingerichteten Beschwerdeverfahrens, das über (https://www.bge.de/de/compliance/) erreichbar ist, informieren und sicherstellen, dass einem Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren nutzt, keine Repressalien aufgrund der Beschwerde drohen. 27.4.Im Falle eines Verstoßes gegen die in der Grundsatzerklärung genannten Menschenrechte und/oder umweltbezogenen Pflichten verpflichtet sich der Auftragnehmer zur sofortigen Beendigung des Verstoßes. Der Auftragnehmer muss unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen und mit dem Auftraggeber bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Beendigung und Minimierung von Verstößen zusammenarbeiten. 27.5.In Fällen des § 7 Abs. 3 LkSG, in denen bei der Ausführung des Auftrags Pflichten oder geschützte Rechtspositionen im Sinne des LkSG sehr schwerwiegend verletzt werden, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund. 27.6.Für den Fall, dass der Auftraggeber es für erforderlich hält, im Rahmen der ihn treffenden Pflichten aus dem LkSG Anpassungen des Vertrages vorzunehmen, werden er und der Auftragnehmer hierüber in Verhandlungen treten. Der Auftragnehmer wird sich einem solchen Anpassungsbegehren des Auftraggebers nicht treuwidrig sperren. Beide Partner werden sich bemühen, eine den Sorgfaltspflichten und Schutzgütern des LkSG angemessene Vertragsanpassung zu vereinbaren, insbesondere in Form konkreter Maßnahmen zur Minimierung/Abhilfe bei Verletzung oder Gefährdung dieser Schutzgüter. 27.7.Der Auftraggeber ist berechtigt, beim Auftragnehmer stichprobenartige Kontrollen durchzuführen sowie Unterlagen und Auskünfte einzuholen, um risikobasiert die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung festgelegten Menschenrechtsstrategie und der Strategie zum Schutz der umweltrelevanten Ziele zu überprüfen. Der Auftragnehmer wird – soweit möglich – darauf hinwirken, dass der Auftraggeber derartige Kontrollen auch bei den Lieferanten des Auftragnehmers durchführen darf und dem Auftraggeber auch von diesen direkten Auskünften auf entsprechende Anfragen erteilt werden. 18.Anwendung deutschen Rechts Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BGE und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird nicht angewendet. 19. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Leistungen ist die jeweilige in der Bestellung angegebene Lieferanschrift; für Rechte und Verbindlichkeiten jedoch Peine. 3 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029638
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Origin: /Bund/BGE/Website
Tags: Umsatzsteuer ? Werkstoff ? Allgemeine Bundesbergverordnung ? Endlagerung ? Gewährleistung ? Materialprüfung ? Öffentliche Ausschreibung ? Qualitätsmanagement ? Haftung ? Vertrag ? Schwellenwert ?
Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
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