Description: Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B 1.Versicherungen 1.1.Der Auftragnehmer hat einen industrieüblichen Haftpflicht-Versicherungsschutz sicherzustellen, der für Personen- und/oder Sachschäden sowie für Vermögensschäden mindestens EUR 2.500.000,00 je Schadensfall vorsieht. 1.2.Der Auftragnehmer hat einen industrieüblichen Bauleistungs- und/oder Montageversicherungsschutz, unter Einschluss eines Regressverzichtes gegenüber der BGE, entsprechend Art und Umfang seiner Leistungen sicherzustellen. 1.3.Der Versicherungsschutz ist beginnend mit der Baustelleneinrichtung während der gesamten Bauzeit aufrecht zu halten und auf Anfrage nachzuweisen. Wenn und soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer der BGE zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet. 1.4.Die BGE behält sich das Recht vor, selbst eine Bauleistungs- und/oder Montageversicherung unter Einschluss der Risiken des Auftragnehmers abzuschließen. In diesem Fall werden dem Auftragnehmer Prämiensatz und Selbstbehalte in den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den auf seine Leistungen anfallenden Prämienanteil und bei einem entschädigungspflichtigen Schaden an seinen Leistungen den Selbstbehalt der BGE zu erstatten. 2.Rechnung 2.1.Rechnungen sind aufgrund der E-Rechnungsverordnung vom 13.10.2017 (ERechV) digital über die Rechnungseingangsplattform www.xrechnung-bdr.de einzureichen. Rechnungen bis 1.000,00 € können elektronisch in .pdf-Format an fibueingang@bge.de gesandt werden. Weitere Ausnahmen sind in § 3 Absatz 3 ERechV geregelt. 2.2.Die Rechnungslegung erfolgt netto, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG schuldet. Der Auftraggeber bestätigt, dass er die von dem Auftragnehmer erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. 3.Sicherheitsleistungen 3.1.Soweit vertraglich eine Sicherheitsleistung des Auftragnehmers vereinbart ist, hat dieser eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme und eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Brutto-Abrechnungssumme zu stellen. Trägt der Auftraggeber gem. § 13b UStG die Umsatzsteuer, so bezieht sich der obige Prozentsatz auf die jeweilige Netto-Auftragssumme. 3.2.Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Sicherheiten durch Vorlage unbefristeter, unbedingter, selbstschuldnerischer und schriftlicher Bankbürgschaften, welche keine Hinterlegungsklausel enthalten dürfen, abzulösen. Hierfür sind die entsprechenden VHB Formblätter 421, 422 und 423 heranzuziehen. 3.3.Bis zur Vorlage der jeweiligen Sicherheit durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, einen entsprechenden Einbehalt in Höhe der nicht geleisteten Sicherheit von den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers zu tätigen. Der Einbehalt wird unverzüglich nach Vorlage der jeweiligen Sicherheit an den Auftragnehmer ausbezahlt. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind die Einbehalte auf ein gemeinsames Konto bei einem zu benennenden Geldinstitut einzuzahlen. 3.4.Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nicht vor Ablauf der für die Mängelansprüche vereinbarten Verjährungsfrist. 3.5.Im Übrigen gelten die Regelungen des § 17 VOB/B. 4.Demonstrations- und Sabotageschäden 4.1.Dem Auftragnehmer sind die besonderen Rahmenbedingungen des Auftrages und die daraus resultierenden Risiken aus möglichen Demonstrationen und Sabotageakten bekannt. 4.2.Die BGE sorgt für eine ordnungsgemäße Bewachung des umzäunten Bergwerksgeländes. 5.Sprache 5.1.Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn im Vertrag ist etwas anderes vorgegeben. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss amtlich beglaubigt sein. 5.2.Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu kommunizieren. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch die BGE nicht nach, so ist die BGE berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers heranzuziehen. 1 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029644 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B 6.Berichtswesen 6.1.Der Auftragnehmer hat monatlich über den Leistungsstand der Arbeiten sowohl im Technischen Büro, im Betrieb als auch auf der Baustelle schriftlich zu berichten. 6.2.Der Auftragnehmer ist außerdem verpflichtet, Bautageberichte zu führen und davon der BGE eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautageberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung der Vertragsleistungen von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Temperaturen, Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, besondere Abnahmen, Unterbrechung der Ausführung, einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderung und sonstige Vorkommnisse. 6.3.Der Auftragnehmer hat an der Terminkontrolle in Zusammenarbeit mit der BGE mitzuwirken. Dazu von der BGE angesetzte Besprechungen sind wahrzunehmen. 7.Zutritt zum Bergwerksgelände 7.1.Für ständig auf der Baustelle Beschäftigte des Auftragnehmers oder seiner Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) werden vor Ort Ausweise durch das Bewachungsunternehmen ausgestellt, die beim Betreten des Bergwerksgeländes vorzuweisen sind. 7.2.Bei Zutritt zum Bergwerksgelände erfolgen besondere Personen- und Fahrzeugkontrollen. 7.3.Jeder Zutritt von Dritten zum Bergwerksgelände bedarf der Zustimmung der BGE. 7.4.Übernachtungen für das auf der Baustelle im Bergwerksgelände und auf dem zugehörigen umliegenden Betriebsgelände beschäftigte Personal sind nicht erlaubt. 8.Rechte Dritter Die BGE ist Dritter gemäß § 9a Abs. 3 Atomgesetz (AtG). Die Bundesrepublik Deutschland hat - auch gegenüber den Auftragnehmern der BGE - ein unmittelbares Weisungsrecht und ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Abwicklung der Aufträge steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Zustimmung der Finanzmittel durch den Bund. 9.Schutzrechte 9.1.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für Dritte bestehende Schutzrechte bei seinen Arbeiten nicht zu verletzen. Soweit er diese Verpflichtung verletzt, wird er die BGE freistellen und schadlos halten, wenn ein vom Auftragnehmer vorgeschlagenes Verfahren bzw. die Durchführung einer Maßnahme zu der Verletzung eines Schutzrechtes führt. 9.2.Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Vertrages entgegenstehende Schutzrechte zu ermitteln und schriftlich die BGE hierüber zu unterrichten. Außerdem hat er mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Benutzung voraussichtlich möglich ist. 9.3.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der Durchführung des Vertrages gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer entsprechend dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der jeweils geltenden Fassung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen; Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung der BGE. 9.4.Der Auftragnehmer hat Erfindungen zum Patent- und Gebrauchsmusterschutz im Inland anzumelden und der BGE die Durchschriften des Deutschen Patentamtes zu übersenden. Die BGE kann vom Auftragnehmer die Aufrechterhaltung oder Verteidigung der Schutzrechte und die Anmeldung der Schutzrechte im Ausland verlangen. 9.5.Bei Erfindungen von freien Mitarbeitern oder von Organen des Auftragnehmers hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese Grundsätze ebenfalls zur Anwendung gelangen. 9.6.Der Auftragnehmer wird der BGE auf Verlangen ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Benutzungsrecht an den in- und ausländischen übertragbaren Schutzrechten, die bei der Durchführung des Vertrages entstehen, einräumen. 9.7.Die BGE ist berechtigt, nicht übertragbare Unterbenutzungsrechte an Dritte zu erteilen a. b. c. 10. für den eigenen Bedarf, für staatliche Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Technik, zur Durchführung von Programmen mit anderen Staaten und überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen. Veröffentlichungen; Geheimhaltung Die BGE hat das Recht zu Veröffentlichungen. Veröffentlichungen durch den Auftragnehmer bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BGE. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass keine Unterlagen oder Angaben, auch nicht als Referenz oder Muster, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BGE Dritten bekannt gegeben werden. 2 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029644 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B 11. Auskunftspflicht des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat der BGE auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für den Auftrag für abgeschlossen erklärt ist. 12. Abtretungen; Vertragsübergang Der Auftragnehmer hat der BGE jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen. 13. Vertragsstrafe bei Wettbewerbsverstoß Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 10% der Netto-Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Das gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder sonst bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Abs. 4 VOB/B bleiben unberührt. 14. Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Auftragnehmer Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Der Auftragnehmer hat des Weiteren die Verpflichtung, der BGE geschäftliche Beziehungen zu benennen, die er mit ihm nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinne der Regelungen des § 111a Aktiengesetz unterhält. 15.Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes 15.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) verfolgt die Ziele, die sich aus ihrer Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie gemäß § 6 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (https://www.bge.de/de/compliance/) nachfolgend „Grundsatz-erklärung“) ergeben. 15.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Auftragsausführung diese Werte und Erwartungen sowohl in seinem eigenen Geschäftsbetrieb als auch bei der Auswahl seiner Vertragspartner (Zulieferer, Nachunternehmer, Dienstleister) und der Zusammenarbeit mit seinen Vertragspartnern zu beachten und angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Ziele zu ergreifen. 15.3.Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter von der Möglichkeit des beim Auftraggeber eingerichteten Beschwerdeverfahrens, das über (https://www.bge.de/de/compliance/) erreichbar ist, informieren und sicherstellen, dass einem Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren nutzt, keine Repressalien aufgrund der Beschwerde drohen. 15.4.Im Falle eines Verstoßes gegen die in der Grundsatzerklärung genannten Menschenrechte und/oder umweltbezogenen Pflichten verpflichtet sich der Auftragnehmer zur sofortigen Beendigung des Verstoßes. Der Auftragnehmer muss unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen und mit dem Auftraggeber bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Beendigung und Minimierung von Verstößen zusammenarbeiten. 15.5.In Fällen des § 7 Abs. 3 LkSG, in denen bei der Ausführung des Auftrags Pflichten oder geschützte Rechtspositionen im Sinne des LkSG sehr schwerwiegend verletzt werden, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund. 15.6.Für den Fall, dass der Auftraggeber es für erforderlich hält, im Rahmen der ihn treffenden Pflichten aus dem LkSG Anpassungen des Vertrages vorzunehmen, werden er und der Auftragnehmer hierüber in Verhandlungen treten. Der Auftragnehmer wird sich einem solchen Anpassungsbegehren des Auftraggebers nicht treuwidrig sperren. Beide Partner werden sich bemühen, eine den Sorgfaltspflichten und Schutzgütern des LkSG angemessene Vertragsanpassung zu vereinbaren, insbesondere in Form konkreter Maßnahmen zur Minimierung/Abhilfe bei Verletzung oder Gefährdung dieser Schutzgüter. 15.7.Der Auftraggeber ist berechtigt, beim Auftragnehmer stichprobenartige Kontrollen durchzuführen sowie Unterlagen und Auskünfte einzuholen, um risikobasiert die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung festgelegten Menschenrechtsstrategie und der Strategie zum Schutz der umweltrelevanten Ziele zu überprüfen. Der Auftragnehmer wird – soweit möglich – darauf hinwirken, dass der Auftraggeber derartige Kontrollen auch bei den Lieferanten des Auftragnehmers durchführen darf und dem Auftraggeber auch von diesen direkten Auskünften auf entsprechende Anfragen erteilt werden. 16.Anwendung deutschen Rechts Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BGE und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird nicht angewendet. 17. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Leistungen ist die Baustelle bzw. die in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferanschrift. Für Rechte und Verbindlichkeiten ist der Erfüllungsort Peine. 3 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029644
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Origin: /Bund/BGE/Website
Tags: Informationspflicht ? Umsatzsteuer ? Atomgesetz ? Endlagerung ? Baustelle ? Schutzrecht ? Vertrag ? Benutzungsrecht ? Erwerbstätige Bevölkerung ? Eigenbedarf ? Finanzierung ?
Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
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