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Zusätzliche Vertragsbedingungen der BGE für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben (PDF, 405 KB, nicht barrierefrei)

Description: Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 1.Allgemeines 1.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. für Liefer- und Dienstleistungen der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A 2. Abschnitt bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht. 1.2.Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzen- unterschreitenden Verhandlungsvergaben gelten, soweit nicht zwischen der BGE (Auftraggeber) und dem Auftragnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle von der BGE in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Auftragnehmer diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben, sofern die BGE ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und von der Bestellung der BGE oder diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der BGE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. 1.3.In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der BGE anzugeben. Der Auftragnehmer wird hiermit gemäß Art. 13 Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n. F. informiert, dass die Daten dieses Auftrages gespeichert werden. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die BGE können den gesonderten Datenschutzhinweisen entnommen werden. 2.Bewerbung, Angebot Es gelten soweit nicht anders angegeben, die Allgemeinen Angebots- und Bewerbungsbedingungen der BGE. Insbesondere ist das Angebot kostenlos abzugeben und der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. 3. Bestellung Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Textform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Mit der Bestellung kommt der Vertrag zustande. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Bieter im Fall einer vom Bieter-Angebot abweichenden Bestellung nochmals gesondert auf die Rechtsfolgen seines Schweigens hinzuweisen. Weicht die Bestellung vom Bieter-Angebot ab, so gilt die Bestellung als uneingeschränkt angenommen, wenn der Bieter nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht. 4. Bestätigungsschreiben Auf Verlangen der BGE hat der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Die BGE behält sich vor, die Bestellung ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzuziehen, wenn die geforderte Bestätigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist zugeht. 5. Vertragsbestandteile Art und Umfang der auszuführenden Leistung/Lieferung werden durch die nachfolgenden Vertragsbestandteile bestimmt, die in der angegebenen Reihenfolge gelten: a) b) c) d) die Bestellung; das Protokoll der Vertragsverhandlungen; die Leistungsbeschreibung/ das Leistungsverzeichnis; diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunter- schreitenden Verhandlungsvergaben e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in Ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. f) Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder im Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich hierauf hingewiesen hat und die BGE diese Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nur, wenn diese durch die BGE schriftlich bestätigt sind. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. 1 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029652 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 6. Schriftverkehr Der sich ergebende Schriftverkehr ist mit den in der Bestellung / dem Auftrag als zuständig ausgewiesenen Stellen zu führen unter Nennung unserer Anfrage / Bestellnummer und Daten. 7.Preise 7.1.Die Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise sind Netto-Festpreise bis zur vollständigen Erbringung der Leistung. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistung, am vereinbarten Erfüllungsort zu bewirken hat. Preisgleitungen für Material- und Lohnanteile gelten nur dann, wenn darüber ausdrücklich besondere Vereinbarungen getroffen sind. 7.2.Frachten, Verpackungen, Versicherungskosten, Lohnnebenkosten und andere, sonstige Kosten werden von der BGE nur dann übernommen, wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist. Soweit vereinbart wurde, dass die BGE Fracht- und Verpackungskosten trägt, sind diese vom Auftragnehmer zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. 7.3.Bei Auftragsvergaben, bei denen kein Marktpreis erzielt wurde, sind zur Ermittlung der Preise die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden. 7.4.Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 8.Ausführung des Vertrages, Beachtung von Vorschriften 8.1.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen EU-Richtlinien/ Normen, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der Auftragnehmer innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. 8.2.Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies der BGE unverzüglich anzuzeigen. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der Auftragnehmer, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern. 8.3.Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge, so haftet er für ein Verschulden seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden. 9.Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Bei Lieferungen und Leistungen sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der BGE zu beachten. Ferner wird insbesondere auf die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) hingewiesen, aus welcher sich Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen für die Ausführung von Arbeiten im Bereich von Bergwerksbetrieben ergeben. 10.Zeichnungen, Unterlagen, Kennzeichnung von Ersatz- u. Verschleißteilen 10.1.Die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen werden in den Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnissen oder in den Allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Auftragnehmern festgelegt. 10.2.Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne und dgl.) in vervielfältigungsfähiger Form, entsprechend den o.g. Unterlagen zu übergeben. Die BGE kann eine Lieferung, für die die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, zurückweisen. 10.3.Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen auch im Hinblick auf die Identifizierbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. die Kennzeichnung von Ersatz- und Verschleißteilen hat anhand von objektiven Sachmerkmalen (z.B. Abmessungen, Leistungsgrößen, Werkstoffen, chemischen Eigenschaften etc.) zu erfolgen, die eine gezielte Erfassung, Identifikation und Ansprache der Teile ermöglichen. Normteile sind anhand der jeweils einschlägigen DIN 4000 ff. zu charakterisieren. 11.Termine und Lieferzeiten 11.1.Terminliche Vorgaben der BGE sind einzuhalten, insbesondere die Liefer- bzw. Ausführungstermine. Drohende Terminverzögerungen sind der BGE unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei dieser Mitteilung ist der BGE der endgültige Termin zu nennen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch die BGE bleibt hiervon unberührt. 2 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029652 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 11.2.Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine Lieferzeit von 3 Wochen als vereinbart. Die Lieferzeit beginnt, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. 12.Versand und Zoll / Lieferanzeigen / Schriftverkehr 12.1.Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. 12.2.Die in der Bestellung genannte Versandanschrift sowie die Bestellnummer sind in dem Lieferschein sowie in allen Versandpapieren, Warenbegleitpapieren und jeglichem weiteren Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Auftrag anzugeben. 12.3.Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig mit der BGE wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. 12.4.Auf Verlangen der BGE ist vor Abgang einer jeden Sendung eine besondere Lieferanzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen mit genauer Inhaltsangabe und Nennung der BGE-Bestellnummer. Sie muss so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie die BGE vor Eingang der Sendung erreicht, so dass die BGE vor Eingang der Sendung die erforderlichen Vorbereitungen treffen kann. Kosten durch Nichtabfertigung zu spät gemeldeter Sendungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wird die geforderte Lieferanzeige nicht rechtzeitig erteilt, kann die BGE die Annahme der Lieferung verweigern, ohne hierdurch in Annahmeverzug zu geraten. 13.Unterrichtungs- und Prüfungsrecht 13.1.Die BGE und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer innerhalb der Arbeitszeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der BGE veranlassten Prüfungen trägt die BGE, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der BGE gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch die BGE aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers. 13.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der BGE in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. 14.Vertragsänderung Der BGE kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform. 15. Warenannahme / Abnahme Lieferungen werden nur zu den in der Bestellung genannten Zeiten entgegengenommen. Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßem Zustand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel vollständig beseitigt, so wird sie angenommen bzw. abgenommen. Eine Annahme bzw. Abnahme oder eine ähnliche Maßnahme wie eine Sichtprüfung o. ä. bewirkt nicht die rechtliche Wirkung, dass die BGE die Lieferung oder Leistung als mangelfrei akzeptiert. Die Annahme bezieht sich nur auf äußerlich erkennbare Merkmale und erfolgt unter Vorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt auch dann, wenn auf einem Formblatt etwas anderes angegeben ist. 16.Eigentumsverhältnisse 16.1.Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme für die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen. 16.2.Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BGE, die diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Diese Unterlagen der BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden. 16.3.Soweit die BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die 3 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029652

Types:
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Origin: /Bund/BGE/Website

Tags: Werkstoff ? Allgemeine Bundesbergverordnung ? Endlagerung ? Öffentliche Ausschreibung ? Qualitätsmanagement ? Besteuerung ? Marktpreis ? Schutzmaßnahme ? Vertrag ? Reparatur ? Schwellenwert ?

Region: Peine

Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°

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