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Zusätzliche Vertragsbedingungen der BGE für Leistungen im Sinne der VOL/B (PDF, 375 KB, nicht barrierefrei)

Description: Zusätzliche Vertragsbedingungen für Leistungen im Sinne der VOL/B Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) für Leistungen im Sinne der VOL/B 1.Vertragsbestandteile 1.1Die nachstehenden Unterlagen sind Vertragsbestandteile. Sie gelten bei Widersprüchen in der folgenden Reihenfolge: a) b) c) d) e) f) die Bestellung die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis etwaige Qualitätssicherungsvereinbarungen etwaige Besondere Vertragsbedingungen diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen; im Fall von Leistungen, die die Durchführung von Arbeiten auf der Schachtanlage Konrad beinhalten, gilt die Baustellenordnung Konrad (BO Konrad) g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Die Regelungen haben in der Reihenfolge der Aufzählung Geltung. Bei Widersprüchen findet die vorrangig genannte Bestimmung Anwendung. 1.2Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder im Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich hierauf hingewiesen hat und die BGE diese Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nur, wenn diese durch die BGE schriftlich bestätigt sind. Dies gilt nicht für einen Skontoabzug. 2.Preise und Umfang der Leistungen 2.1Sämtliche Preise sind in EURO vereinbart. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind die genannten Preise Festpreise. 2.2Die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen findet Anwendung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Leistungen oder Teilleistungen an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer), die Anwendung des Preisrechts zu vereinbaren. 2.3Soweit nicht bereits vor der Auftragsvergabe geschehen, hat der Auftragnehmer die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) der BGE auf Verlangen zu übergeben. Die BGE wird die Urkalkulation vertraulich behandeln und nur zur Prüfung eventuell erforderlicher neuer Preisvereinbarungen heranziehen. 2.4Die vereinbarten Preise für Lieferleistungen enthalten auch die Kosten für Verpackungen, Aufladen, Befördern bis zur Anlieferungsstelle und Abladen. 2.5Betriebs-, Bedienungs-, Wartungsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung Bestandteil der zu erbringenden Leistung. 3.Änderung der Leistungen 3.1Ändert sich die im Vertrag festgelegte Ausführungsart oder werden außervertragliche Leistungen notwendig, ohne dass artgleiche Leistungspreise im Vertrag vorhanden sind, so hat der Auftragnehmer unverzüglich ein schriftliches Angebot für diese Leistungen vorzulegen. 3.2Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehr- bzw. Minderleistungen bis zu 10. v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen. 4.Ausführungsunterlagen 4.1Zeichnungen, Beschriftungen oder andere Ausführungsunterlagen, die dem Auftragnehmer von der BGE zur Verfügung gestellt sind, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der BGE zur Ausführung von Leistungen durch den Subunternehmer und Vorlieferanten verwendet werden. Diese Ausführungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln. 4.2Die BGE hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung der Unterlagen, die mit Mitteln des Auftrages inhaltlich erstellt werden, oder wenn sie aufgrund bestimmter Angaben der BGE über Konstruktion und Herstellungsverfahren oder durch gemeinsame Arbeit mit ihr entstehen. 4.3Die gelieferten Unterlagen gehen in das Eigentum der BGE über. Die Kosten hierfür sind im Vertragspreis enthalten. 4.4Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer von der BGE erhalten hat, bleiben Eigentum der BGE. Sie sind nach Ausführung des Auftrages sofort kostenfrei zurückzugeben. 5.Ausführung 5.1Der Auftragnehmer hat sofort nach Auftragserteilung einen bevollmächtigten Beauftragten zu nennen, der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist. Ein Auswechseln dieses Beauftragten während der Durchführung der 1 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029653 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Leistungen im Sinne der VOL/B vertragsmäßigen Leistung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der BGE zulässig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Sofern die Leistung in einem der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieb erbracht wird, werden die verantwortlichen Aufsichtspersonen und ihr Vertreter nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes bestellt. Des Weiteren wird der Auftragnehmer auf die – insbesondere arbeitssicherheitlichen - Vorschriften nach dem Bundesberggesetz und nachgeordneter Verordnungen hingewiesen. Arbeitsmedizinische Bescheinigungen über die Klimatauglichkeit beschäftigter Personen, werden von der BGE nur anerkannt, wenn sie von bergbehördlich ermächtigten Ärzten ausgestellt sind. 5.2Bei der Ausführung von Leistungen in BGE- Betriebsanlagen und -Betriebsräumen ist das Betreten nur mit Zustimmung der Betriebsleitung gestattet. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten der BGE zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle entfernt werden. Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Warnung gegen derartige Anweisungen, so kann die BGE ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Übrigen unterliegen Arbeitnehmer des Auftragnehmers den bei der BGE bestehenden Kontrolleinrichtungen und betrieblichen Vorschriften. Für längere Zeiträume in Betriebsanlagen der BGE beschäftigte Arbeitnehmer des Auftragnehmers werden vor Ort Ausweise ausgestellt, die beim Betreten des gesicherten Geländes vorzuweisen sind. Die Ausweise sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Die BGE kann Arbeitskräfte des Auftragnehmers aus wichtigen Gründen ablehnen. Diese sind dann unverzüglich zu ersetzen. 5.3Der Auftragnehmer hat der BGE auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Leistung für abgeschlossen erklärt ist. 5.4Beauftragte der BGE können sich während der Geschäfts- oder Betriebsstunden im Werk des Auftragnehmers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, insbesondere über die Einhaltung der technischen Bedingungen und Lieferfristen unterrichten. Die mit der Qualitätssicherung beauftragten Mitarbeiter werden sich vorher anmelden, es sei denn, dass die Art der Leistung eine unvermutete Fertigungsprüfung erfordert. 6.Höhere Gewalt, Behinderung und Unterbrechung der Leistungen 6.1Bei Eintritt höherer Gewalt ist jede Vertragspartei verpflichtet, unverzüglich der anderen Partei schriftlich Nachricht mit allen Einzelheiten hinsichtlich des Ereignisses, welches zu einem Fall höherer Gewalt führt, zu geben. Die Parteien haben dann über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten. 6.2Höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages liegt vor bei Krieg, Aufstand, Pandemie, Epidemie, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streikt und Aussperrung, unabwendbaren behördlichen Anordnungen, Feuer, Flut, Erdbeben, sonstigen Naturkatastrophen sowie anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, nach Eintritt, Art oder Umfang nicht vorhersehbar waren und durch die die jeweilige Parteien ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert war, sofern sie diese Folgen nicht durch zumutbare Maßnahmen beheben kann. 6.3In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung oder Mitwirkung befreit. Zur Mitwirkung gehört insbesondere das Gewähren des Zugangs zu den Einrichtungen des Auftraggebers, in welchen die Leistung zu erbringen ist. 6.4Im Hinblick auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bleibt dieser jedoch verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der höheren Gewalt für die BGE zu minimieren und die Leistungen bzw. Mitwirkungsleistungen unter Berücksichtigung der Umstände bestmöglich zu erbringen. 6.5Sollte das Ereignis höherer Gewalt oder der Streik ununterbrochen mehr als hundertzwanzig (120) Tage dauern und die Erfüllung wesentlicher Teile der zu erbringenden Vertragsleistung oder Mitwirkungsleistungen nicht möglich sein und der Umfang der betroffenen Vertragsleistung auch insgesamt nicht nur unwesentlich sein, ist die BGE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden, erbrachte Leistungen werden vergütet. 6.6Ergeben sich aus von der BGE nicht zu vertretenden Gründen Verzögerungen in der Abwicklung des Auftrages, so ist sie jederzeit berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Auftragnehmers eine Unterbrechung der Abwicklung des Auftrages zu verlangen. Die in diesem Fall zu ergreifenden Maßnahmen sind zwischen der BGE und dem Auftragnehmer abzustimmen. Mehrkosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie der BGE spätestens vier Wochen nach deren Mitteilung der Unterbrechung spezifiziert angezeigt werden. 7.Schutzrechte 7.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für Dritte bestehende Schutzrechte bei seinen Arbeiten nicht zu verletzen. Soweit er diese Verpflichtung verletzt, wird er die BGE freistellen und schadlos halten; dies gilt auch, wenn ein vom Auftragnehmer vorgeschlagenes Verfahren bzw. die Durchführung einer Maßnahme zu der Verletzung eines Schutzrechtes führt. 7.2Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Vertrages entgegenstehende Schutzrechte zu ermitteln und die BGE hierüber schriftlich zu unterrichten. Außerdem hat er mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Benutzung voraussichtlich möglich ist. 7.3Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der Durchführung des Vertrages gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer entsprechend dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der jeweils geltenden Fassung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen; Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung der BGE. 7.4Der Auftragnehmer hat Erfindungen zum Patent- und Gebrauchsmusterschutz im Inland anzumelden und der BGE die Durchschriften des Deutschen Patentamtes zu übersenden. Die BGE kann vom Auftragnehmer die Aufrechterhaltung 2 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029653 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Leistungen im Sinne der VOL/B oder Verteidigung der Schutzrechte und die Anmeldung der Schutzrechte im Ausland verlangen. 7.5Bei Erfindungen von freien Mitarbeitern oder von Organen des Auftragnehmers hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese Grundsätze ebenfalls zur Anwendung gelangen. 7.6Der Auftragnehmer wird der BGE auf Verlangen ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Benutzungsrecht an den in- und ausländischen übertragbaren Schutzrechten, die bei der Durchführung des Vertrages entstehen, einräumen. 7.7Die BGE ist berechtigt, nicht übertragbare Unterbenutzungsrechte an Dritte zu erteilen a) für den eigenen Bedarf, b) für staatliche Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Technik, c) zur Durchführung von Programmen mit anderen Staaten und überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen. 8.Urheberrechte- und Nutzungsrechte 8.1Die im Rahmen des jeweiligen Vertrags entstandenen Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Erkenntnisse, Entwicklungen, Erfindungen und Knowhow, einschließlich der Vertragsleistungen und aller sonstigen zu erbringenden Leistungen, der Rechte an technischen Zeichnungen, Grafiken, Datenbanken, Texten, Fotos und aller sonstigen schutzfähigen und nicht schutzfähigen Leistungen des Auftragnehmer (im Folgenden „Arbeitsergebnisse“) werden Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und können vom Auftraggeber unbeschränkt genutzt werden. 8.2Soweit die Übertragung des geistigen Eigentums an den Arbeitsergebnissen auf den Auftraggeber nicht oder nicht vollständig möglich ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das unwiderrufliche, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränkte, unter-lizenzierbare,Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. 8.3Soweit in den Vertragsleistungen vor oder unabhängig von diesem Vertrag entstandenes geistiges Eigentum oder Knowhow des Auftragnehmers enthalten ist oder dieses zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist (sogenanntes Background Knowhow), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch hieran ein unwiderrufliches, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes, unter-lizenzierbares und nicht gesondert zu vergütendes Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber ist zudem nach seinem alleinigen Ermessen berechtigt, nur Teile der Arbeitsergebnisse zu nutzen, diese zu ändern, die Leistung für andere Projekte zu nutzen oder zu bearbeiten. 8.4Daneben räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für alle seine im Rahmen dieses Vertrags entstandenen Arbeitsergebnisse für die Dauer der jeweiligen Vertragsdurchführung ein. 8.5Der Auftragnehmer verzichtet auf eine Nennung als Urheber der Arbeitsergebnisse und garantiert, dass alle beteiligten Mitarbeiter auf Seiten des Auftragnehmers sowie seiner Unterauftragnehmer ebenfalls auf eine Nennung als Urheber verzichten. 8.6Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus oder im Zusammenhang mit der Übertragung sämtlicher Rechte nach dieser Ziffer 8 abgegolten. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes insbesondere nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG)) hat. Die BGE erlangt das Recht, die von dem Auftragnehmer an die BGE übermittelten Informationen bzw. Daten im Sinne der Informationsfreiheitsgesetze als amtliche Informationen im Rahmen von Anträgen nach dem IFG bzw. dem UIG und im Rahmen des § 57b Abs. 8 AtG zu veröffentlichen. Dazu gehören alle von dem Auftragnehmer an die BGE übermittelten Informationen/Daten unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bereits vor der ersten Übergabe von Informationen/Daten an die BGE das entsprechende Speichermedium (Papierunterlage, Datei etc.) als "vertraulich" zu kennzeichnen, wenn dieses Informationen enthält, deren Veröffentlichung die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigen könnte. Soweit die aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistungen bzw. erzielten Ergebnisse personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse oder Statistikgeheimnisse dem Auftragnehmer enthalten, deren Veröffentlichung der Auftragnehmer nicht zustimmt, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber die erbrachten Informationen / Daten in einer weiteren Fassung zur Verfügung, in welcher der Auftragnehmer die betroffenen Daten auf seine Kosten zum Zwecke der Veröffentlichung anonymisiert oder unkenntlich macht. Bei Verwendung von Informationen / Daten Dritter stellt der Auftragnehmer sicher, dass dessen Rechte entsprechend gewahrt werden. 8.7Die Ausübung der Nutzungsrechte erfolgt unter Wahrung des § 14 UrhG. 8.8Für die Beschaffung von IT-Leistungen finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die EVB-IT Anwendung. 8.9Der Auftragnehmer garantiert den Bestand der in Ziff. 8.1 bezeichneten Rechte. Er versichert, dass er diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet (bzw. mit Rechten Dritter belastet sind) oder Dritte mit der Ausübung der Rechte ermächtigt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche in Ziff. 8.1 genannten Rechte an Werken seiner Auftragnehmer zu sichern. 8.10Soweit Dritte Rechte gegenüber der BGE beanspruchen oder geltend machen sollten oder Ihnen Rechte zustehen sollten, hat der Auftragnehmer die BGE im Innenverhältnis hiervon freizustellen. Dies gilt auch für abgelieferte Computer-Software (Rechenprogramme, Datenbanken etc.). 8.11Die vorgenannten Nutzungsrechte der BGE bleiben auch im Falle einer Kündigung des Vertrages bestehen. 3 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029653

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Origin: /Bund/BGE/Website

Tags: Endlager Konrad ? Bundesberggesetz ? Endlagerung ? Entschädigung ? Epidemie ? Qualitätsmanagement ? Pandemie ? Betriebsanlage ? Produktionstechnik ? Schutzrecht ? Vertrag ? Erdbeben ? Erwerbstätige Bevölkerung ? Katastrophe ? Wirtschaftliche Aspekte ?

Region: Peine

Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°

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