Description: Informationsveranstaltung Betrifft: Asse Herstellen der Notfallbereitschaft Was genau steckt dahinter? INFO ASSE, Remlingen, 31. Juli 2014 Grundlagen: Anforderungen Notfallvorsorge Atomrecht (AtG, StrlSchV): § 9 AtG – Allgemeine Genehmigungsanforderungen „Die Genehmigung darf nur erteilt werden, (…) wenn die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Verwendung der Kernbrennstoffe getroffen ist“ § 49 StrlSchV – Vorgaben für durchzuführende Planungen „Maßgebend für eine ausreichende Vorsorge gegen Störfälle … ist der Stand von Wissenschaft und Technik.“ § 51 ff. StrlSchV – Konkretisierung „Bei radiologischen Notstandssituationen, Unfällen und Störfällen sind unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Gefahren für Mensch und Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt werden.“ Bergrecht (BBergG, ABBergV): § 50 BBergG – Allgemeine Genehmigungsanforderungen § 11 ABBergV – Spezifische Vorgaben „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen …. dass ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten Stand und im Betrieb verfügbar gehalten wird.“ Grundlagen: Definition des Notfalls BfS: Notfallplanung für das Endlager Asse (Stand: 28.02.2010) „Entscheidend für die Feststellung des Notfalls ist, dass der Betrieb nicht mehr mit der bisherigen Zielstellung fortgeführt werden kann und sofortige Maßnahmen erforderlich sind, den Auswirkungen des Notfalls zu begegnen. Für das Endlager Asse ist der Eintritt eines solchen Notfalls nach den Ergebnissen der vorliegenden Sicherheitsanalysen derzeit nur im Zusammenhang mit einem, ggf. in Verbindung mit verstärkten Gebirgsverformungen stehenden, veränderten Lösungszutritt zu besorgen. “ (S. 11) „Die Feststellung, wann die Auslegung des Endlagers Asse überschritten ist oder der Eintritt dieser Situation zu besorgen ist, hängt sehr stark vom jeweiligen Szenario ab. (…) Unter diesen Randbedingungen ist eine seriöse Quantifizierung von Grenzwerten und Interventionsschwellen nicht möglich und nicht sinnvoll.“ (S. 11f.) „Verantwortlich für die Feststellung und die Minimierung der Konsequenzen einer Notfallsituation ist der Genehmigungsinhaber bzw. Betreiber nach Atom- und Bergrecht. Dieser trägt im vollem Umfang die Verantwortung für die Sicherheit der Anlage und die sich aus ihrem Betrieb ergebenden Gefahren.“ (S.12)
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Tags: Allgemeine Bundesbergverordnung ? Endlager ? Atomrecht ? Bergrecht ? Kernbrennstoff ? Anlagensicherheit ? Notfallplan ? Störfallvorsorge ? Stand von Wissenschaft und Technik ? Katastrophenvorsorge ? Grenzwert ? Sicherheitsanalyse ?
Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
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